Frist bei der Einreichung beachten Kündigungsschutzklage

05.09.2022
1 Min Lesezeit

Wer die Kündigung erhält, der sollte umgehend handeln: Um gegen eine Kündigung vorzugehen, bleibt dem Arbeitnehmer nämlich nur wenig Zeit. Erfahre hier alles zur Frist der Kündigungsschutzklage und in welchen Ausnahmen die Klage auch nach der Frist eingereicht werden kann.

Das Wichtigste in Kürze zur Frist bei der Kündigungsschutzklage

  • Frist für Kündigungsschutzklage berechnen: dreiwöchige Frist läuft ab dem Moment der Zustellung.
  • Wer keine Kündigungsschutzklage einreicht, nimmt die Kündigung an – auch wenn sie eigentlich unwirksam wäre.
  • In Ausnahmefällen ist das Einreichen der Klage auch möglich, wenn die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt wurde: Krankheit, Urlaub, Fehlinformationen.
  • Es empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um einen nachhaltigen Erfolg der Kündigungsschutzklage abzuwägen.

Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

In § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist geregelt, dass Arbeitnehmende, die mit der Kündigung nicht einverstanden sind, „innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung“ eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen müssen.

Das bedeutet: Die Frist für die Kündigungsschutzklage fängt in dem Moment an zu laufen, in dem das Kündigungsschreiben zugestellt wurde. Wer die Frist zur Kündigungsschutzklage vergehen lässt, erklärt sich mit der Kündigung einverstanden. Das gilt auch für Kündigungsschreiben, die eigentlich aufgrund von inhaltlichen Mängeln oder Formfehlern, unwirksam wären.

Die dreiwöchige Klagefrist gilt unabhängig von:

  • dem Unwirksamkeitsgrund (z. B. fehlender Kündigungsgrund, Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben oder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot etc.)

  • der Art des Arbeitsverhältnisses (Teil- oder Vollzeitstelle, Ausbildungsstelle, Aushilfsstelle etc.)

  • der Kündigungsart (ordentliche oder außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung)

Gilt die Klagefrist auch, wenn das KSchG keine Anwendung findet?

Die Klagefrist gilt auch für Arbeitnehmende in Arbeitsverhältnissen, in denen das Kündigungsschutzgesetz gar keine Anwendung findet. Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monaten andauerte oder in Unternehmen mit weniger als fünf Mitarbeitenden.

Welche Ausnahmen zur dreiwöchigen Klagefrist gibt es?

Wurde die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt, kann unter besonderen Umständen die Klage nachträglich zugelassen werden.

Die folgenden Gründe können im Einzelfall geltend gemacht werden:

  • Krankheit des Arbeitnehmenden: Wenn Arbeitnehmende aufgrund einer Erkrankung oder anderer gesundheitlichen Einschränkungen (z. B. ein Unfall) nicht in der Lage sind, die Kündigungsschutzklage selbst einzureichen oder eine andere Person damit zu beauftragen, kann die Klage ggf. auch nach dem Ablauf der Frist angenommen werden.

  • Abwesenheit wegen Urlaubs: Befindet sich der Arbeitnehmer nachweislich im Urlaub, während das Kündigungsschreiben zugestellt wird, kann eine Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden. Kommt er kurz vor Ablauf der Klagefrist aus dem Urlaub, muss er die Frist trotzdem einhalten. Gerichte gestehen den Betroffenen jedoch in der Regel drei Werktage als Überlegungsfrist zu. Wer also am letzten Fristtag aus dem Urlaub kommt und mit dem Kündigungsschreiben konfrontiert wird, kann die Frist zumeist um wenige Tage verlängern.

  • Rechtsirrtum des Arbeitnehmers: Wenn Arbeitnehmende während eines Gespräches in einer anerkannten Beratungsstelle erwiesenermaßen nicht auf die Frist hingewiesen wurden, kann eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage möglich sein.

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