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Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Eine unwirksame Kündigung entfaltet grundsätzlich keine Rechtskraft. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer ist es daher wichtig, welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Kündigung gelten und welche Schritte nach Ausspruch einer Kündigung notwendig sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wird die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter bestehen.
  • Die Art der Kündigung spielt eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung ihrer Wirksamkeit.
  • Bei Zweifeln an der Wirksamkeit empfiehlt sich die Hinzuziehung eines erfahrenen Anwalts.
  • Eine Kündigung kann per Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

Wann ist eine Kündigung wirksam?

Egal, ob Sie eine Kündigung bekommen haben oder sie selbst schreiben wollen – Sie sollten unbedingt auf mögliche Fehler achten. Es gibt eine Reihe möglicher inhaltlicher und formaler Fehler, die wir Ihnen nachfolgend aufzeigen, sodass Sie diese erkennen und vermeiden können. Von Fehlern, die der Arbeitgeber bei der Formulierung Ihrer Kündigung gemacht hat, können Sie profitieren und somit Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage erhöhen.

Damit eine Kündigung ihre volle Rechtswirkung entfalten kann, muss sie demnach wirksam sein. Allerdings hat der Gesetzgeber an die Wirksamkeit der Kündigung einige Bedingungen geknüpft, die unverzichtbar sind.

Unwirksamkeit einer Kündigung – Infografik
Unwirksamkeit einer Kündigung – Infografik

1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung

Die Kündigungserklärung muss hinreichend bestimmt sein und somit eindeutig kommunizieren, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Der Beendigungswille muss dabei klar zum Ausdruck kommen und darf an keine Bedingung geknüpft werden.

2. Schriftform der Kündigungserklärung

Ebenfalls notwendig ist die Einhaltung der Schriftform. Somit ist eine Kündigung per WhatsApp, SMS, Fax oder E-Mail unzulässig. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht mündlich oder in elektronischer Form kündigen – sollte er diese Form der Kündigung wählen, ist die Kündigungserklärung unwirksam.

3. Angabe von Kündigungsgründen

Unter Umständen kann im Arbeitsvertrag, aber auch im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vorgesehen sein, dass eine Kündigung nur unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen darf. Damit ist für eine rechtswirksame Kündigung erforderlich, dass der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung die einschlägigen Kündigungsgründe benennt.

4. Einhaltung der Kündigungsfrist

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, ist er an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden. Diese sind zwingend einzuhalten. Kommt es hierbei zu einer Fristverletzung, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen.

5. Zugang der Kündigung

Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Rund um den Zugang der Kündigung entstehen in der arbeitsrechtlichen Praxis oft Streitigkeiten. Relevant ist der Zugang vor allem dann, wenn es um die Berechnung der einschlägigen Fristen geht. Geht die Kündigung nämlich verspätet zu, dann kann sich der Kündigungstermin deutlich verschieben. Als zugegangen gilt das Kündigungsschreiben dann, wenn es derart in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass er von dieser Kenntnis nehmen kann oder unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

6. Zulässigkeit der Kündigung

Die Kündigung muss grundsätzlich auch zulässig sein und nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen ausgeschlossen sein. Ein wichtiges Beispiel für den Ausschluss einer Kündigung ist zum Beispiel § 9 Mutterschutzgesetz (kurz: MuSchG).

Zu den häufigsten Gründen einer unwirksamen Kündigung gehört unter anderem auch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Haben Sie eine Kündigung erhalten? Dann zögern Sie nicht, diese auf ihre Wirksamkeit hin von einem Experten für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen sowie das weitere Vorgehen zu besprechen."
Paul Krusenotto
Rechtsanwalt

Unverständliche oder verwirrende Formulierungen machen Ihre Kündigung ebenfalls juristisch angreifbar. Ihr Arbeitsverhältnis gilt in diesem Fall erst dann als beendet, wenn es ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt wird. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Kündigung wirksam ist, ziehen Sie in jedem Fall einen fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht zurate. Prüfen Sie frühzeitig Ihre Kündigung und leiten Sie notwendige Schritte ein, um wichtige Fristen nicht zu versäumen und Ihre Rechte zu sichern.

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Widerspruch bei einer Kündigung mit Formfehler

"Juristisch können Empfänger einer arbeitsrechtlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn diese einen Formfehler aufweist. Wir zeigen, was Sie wissen sollten, wenn Fehler bei der Kündigung offenkundig werden."

Wichtig zu wissen: Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung gemäß § 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur dann möglich, wenn dies explizit im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Fehlt eine derartige Vereinbarung, ist eine ordentliche Kündigung unwirksam.

Aufbau und Formvorschriften im Kündigungsschreiben

Die Kündigung muss wirksam erklärt worden sein. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Die Schriftform wiederum erfordert eine eigenhändige Unterschrift (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Ein Schriftstück ohne Unterschrift, ein Fax oder eine E-Mail reichen explizit nicht! Wird eine Kündigung erklärt, die die Schriftform nicht einhält, ist diese von vornherein unwirksam und entfaltet grundsätzlich keine rechtliche Verbindlichkeit. Dennoch muss bei einer Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden, da diese sonst als von Anfang an wirksam gilt.

Welche Inhaltsfehler sorgen für die Unwirksamkeit der Kündigung?

Zunächst ist bei der Prüfung der möglichen Unwirksamkeit einer Kündigung zu unterscheiden, welche Kündigungsart vorliegt: eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung. Daraus können sich unterschiedliche Fehler ergeben, die Sie in jedem Fall ausführlich prüfen sollten.

Bei der ordentlichen, also fristgerechten, Kündigung sind zum einen die richtige Einhaltung der Kündigungsfrist und zum anderen der Kündigungsgrund entscheidende Aspekte.

Im Allgemeinen kommen bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber Kündigungsgründe aus drei Bereichen infrage:

  • Bei der betriebsbedingten Kündigung hat sich der Arbeitgeber aus unternehmerischen Gründen entschieden, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann. Beispielsweise, wenn er den Betrieb stilllegt oder Arbeitsplätze abgebaut werden müssen.
  • Eine verhaltensbedingte Kündigung ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und sich auch nach zuvor erteilter Abmahnung durch den Arbeitgeber keine Besserung einstellt.
  • Gründe, die eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, liegen in der Person des Arbeitnehmers, sind diesem aber nicht subjektiv vorwerfbar. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es hier übrigens nicht.

Beachten Sie, dass Sie bei einem Fehler in der Berechnung der Kündigungsfrist nur innerhalb von drei Wochen (ab Zugang der Kündigung) Klage einreichen können.

Mögliche Fehler bei einer außerordentlichen Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauensverhältnis derart erschüttert hat, dass das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfristen dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Die meisten außerordentlichen Kündigungen scheitern gerade an diesem wichtigen Grund. Der Arbeitgeber hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen – ab Kenntnisnahme des wichtigen Grundes – die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Sollte er die Frist versäumen oder kein wichtiger Grund vorliegen, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage erwägen. Prüfen Sie ebenfalls, ob eine außerordentliche Kündigung laut Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Bei ordentlichen Kündigungen kommen als inhaltliche Fehler die Einhaltung der Kündigungsfrist und der Kündigungsgrund infrage. Außerordentliche Kündigungen können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden. Es besteht ab Kenntnisnahme des wichtigen Grundes eine Frist von zwei Wochen, um eine fristlose außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Ferner genießen zum Beispiel auch Schwerbehinderte einen Sonderkündigungsschutz. Bei Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist die Zustimmung der entsprechenden Behörde erforderlich.

Auch Schwangere genießen nach § 17 des Mutterschutzgesetzes einen besonderen Kündigungsschutz. Gemäß Absatz 3 kann während der Mutterschutzfristen sowie vier Monate danach ein Arbeitsverhältnis nicht vonseiten des Arbeitgebers gekündigt werden.

Selbst wenn der Arbeitgeber nicht von der Schwangerschaft weiß, ist die Kündigung unwirksam, solange er innerhalb von zwei Wochen aufgeklärt wird oder das Versäumen dieser Frist von der Schwangeren nicht zu vertreten ist und die Aufklärung ehest möglich nachgeholt wird.

Das Arbeitsrecht stellt ein komplexes Rechtsgebiet dar, das Sie als Laie kaum durchschauen können. Haben Sie Fragen rund um das Thema Kündigung oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantwortung anderer rechtlicher Fragestellungen? Dann können Ihnen die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Arbeitsrecht im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung des Sachverhaltes geben. Sollten Sie eine Überprüfung Ihres Arbeitsvertrages oder anderer Unterlagen wünschen, können Sie unsere Rechtsexperten im Anschluss für eine detaillierte Durchsicht und Bewertung beauftragen.

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