Spricht der Arbeitgeber eine ungerechtfertigte Kündigung aus, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, um sich eine Abfindung zu sichern. Wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab.
Kündigungsschutzklagen können aus zwei Gründen eingereicht werden: Um sich den Arbeitsplatz zu sichern und eine Kündigung zu umgehen oder um nach einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eine Abfindung zu erhalten. Aber: Der Prozess der Kündigungsschutzklagen ist darauf ausgerichtet, dass sich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Einigung erzielen lässt. Wenn Sie also eine Kündigungsschutzklage einreichen möchten, stehen die Chancen auf eine Abfindung im Falle einer unrechtmäßigen Kündigung sehr gut, da durch die Richter stets eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten angestrebt wird. Sie können die Chancen zusätzlich erhöhen, indem Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, der die Gesetzeslage genau kennt und Sie optimal beraten kann.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Sie wird vielmehr verhandelt. Das Gesetz sieht einzig für eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG vor. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer keine Klage einreicht und die Klagefrist verstreichen lässt. "Jens Gursky
Bei einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung können Sie Anspruch auf eine Abfindung haben. Wohingegen Sie bei einer verhaltensbedingten Kündigung keinerlei Anspruch haben. Die Abfindungshöhe ist vom Einzelfall abhängig.
Das Einreichen einer Kündigungsschutzklage lohnt sich immer dann, wenn Sie eine Weiterbeschäftigung im Betrieb oder eine Abfindung anstreben. Dafür müssen jedoch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage gegeben sein. Grundsätzlich sollte man als Arbeitnehmer immer dann eine Kündigungsschutzklage einreichen, wenn man Zweifel an der Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung hat. Ob diese Zweifel berechtigt sind, kann schon vor der Klageerhebung ein Fachanwalt für Arbeitsrecht für Sie prüfen. Sind alle notwendigen Anforderungen erfüllt, wird die Kündigungsschutzklage eingereicht. Zunächst versucht man gerichtlich eine Einigung zu erzielen, mit der sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zufrieden sind. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das Arbeitsgericht über die Höhe der Abfindung oder eine mögliche Weiterbeschäftigung.
"Die Kündigungsschutzklage bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung durch den Arbeitgeber zur Wehr zu setzen. Wie Sie diese einreichen können, erfahren Sie im Beitrag."
Häufig stellt sich für Arbeitnehmer die Frage, wie hoch die Abfindung ausfallen könnte, wenn eine Kündigungsschutzklage eingereicht wird. Die Sorge vor dem Prozess hindert viele Menschen daran, eine Kündigungsschutzklage anzustreben, obwohl durchaus eine hohe Abfindung erzielt werden könnte.
Wie hoch die Summe ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab:
Hat man sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auf eine Abfindung verständigen können, ist diese ohne zusätzliche Regelung sofort fällig. Meist wird jedoch ein bestimmter Zahlungstermin vereinbart, an dem die volle Höhe der Abfindung vom Arbeitgeber gezahlt werden muss. Kommt der Arbeitgeber dieser Forderung nicht rechtzeitig nach, kann das Geld mit einem Mahnverfahren gerichtlich eingefordert werden. Wurde die Abfindung in einem Aufhebungsvertrag festgelegt, hat man zudem die Möglichkeit, bei Nichtzahlung der Abfindung vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten und somit wieder Anspruch auf den Arbeitsplatz.
Mit dem Beginn des Anspruchs beginnt auch die Verjährungsfrist, die bei Abfindungszahlungen nach § 195 BGB drei Jahre beträgt – sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich außergerichtlich auf die Zahlung der Abfindung geeinigt haben. Stammt der Abfindungsanspruch aus einem gerichtlichen Vergleich, beträgt die Verjährungsfrist für Abfindungsansprüche sogar 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Es ist aus vielen Aspekten sinnvoll, auf die professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu setzen, wenn es um eine Kündigungsschutzklage mit Abfindungsanspruch geht. Zunächst einmal verfügt der Fachanwalt über das notwendige Know-how, um die Höhe der möglichen Abfindungssumme richtig einschätzen zu können. So kann auch frühzeitig festgelegt werden, ob sich eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht lohnt oder eine außergerichtliche Einigung erzielt werden sollte. Entscheidet man sich für eine Kündigungsschutzklage, hilft der Fachanwalt für Arbeitsrecht dabei, die häufigsten Fehler bei der Abfindungsverhandlung zu vermeiden. Dadurch steigt unter Umständen auch die Höhe der möglichen Abfindung. Es lohnt sich also, für eine Kündigungsschutzklage und die Abfindungsverhandlungen einen erfahrenen Fachanwalt an der Seite zu haben. Die Partner-Anwälte von KLUGO stehen Ihnen natürlich für eine Erstberatung zur Verfügung, damit Sie schon einen groben Überblick über die Chancen und Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage für Ihren individuellen Fall erhalten.
Sobald ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG verstreichen lässt, hat der Arbeitnehmer mit Ablauf der Frist Anspruch auf eine Abfindung. Dies wird auch in § 1a I Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt. Sinn des § 1a KSchG ist es, langwierige und kostspielige Verfahren zu vermeiden. Der Arbeitnehmer soll auch ohne ein Verfahren Anspruch auf eine Abfindung haben.
Dafür müssen jedoch verschiedene Anforderungen erfüllt werden:
Liegen alle Voraussetzungen vor, erhält der Arbeitnehmer nach § 1a II KSchG 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, außer der Arbeitgeber hat in seiner Kündigungserklärung ausdrücklich eine höhere oder geringere Abfindung angeboten. Es kann also durchaus sinnvoll sein, eine Abfindung ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzunehmen. Eine Kündigungsschutzklage ist nur dann wirklich sinnhaft, wenn eine wesentlich höhere Abfindungssumme erstritten werden kann, man den Arbeitsplatz tatsächlich erhalten möchte oder es sich nicht um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Dann allerdings sollte man immer berücksichtigen, dass es auch die Chance gibt, den Prozess zu verlieren. In diesem Fall bleibt man auf den Gerichtskosten sitzen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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