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Abfindungshöhe bei Kündigung
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Abfindungshöhe bei Kündigung

In vielen Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis beendet wird, bekommt der Arbeitnehmer eine Abfindung. Es gibt dabei auch einige Fälle, in denen eine Abfindung gerichtlich erstritten wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Abfindungshöhe ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Die voraussichtliche Abfindungshöhe können Sie ganz einfach selbst berechnen.
  • Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung – es gibt jedoch Ausnahmen.
  • Das Angebot Ihres Arbeitgebers über eine Abfindung sollten Sie sehr genau prüfen.
  • Nicht nur, wenn die Kündigung unbegründet ist, sollten Sie in Erwägung ziehen einen Anwalt für Arbeitsrecht über eine Abfindung verhandeln lassen.

Was kann ich tun, um eine hohe Abfindung zu erhalten?

Kennen Sie Ihre Rechte

In einigen Ausnahmefällen haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. Das kann zum Beispiel der Fall bei einer betriebsbedingten Kündigung sein. Doch auch wenn Sie keinen Anspruch haben, stehen Ihre Chancen gut, bei einer Kündigung eine hohe Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber auszuhandeln. In der Regel sind Arbeitgeber gewillt, eine Abfindung zu zahlen, um dadurch weitere Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn Abfindungsregelungen z. B. in einem Sozialplan, einem Tarifvertrag oder Individualverträgen vorgesehen sind. Außerdem kann Ihnen Ihr Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anbieten. In welcher Höhe eine Abfindung in den genannten Ausnahmefällen gezahlt wird, ist abhängig von den Verhandlungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber."
Christoph Lattreuter
Rechtsanwalt

Auch die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung hat selbstverständlich Einfluss auf Ihre Verhandlungsposition. Lassen Sie diese unbedingt von einem Experten auf Wirksamkeit prüfen.

Handeln Sie sofort

Innerhalb einer Frist von drei Wochen können Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Verpassen Sie diese Frist nicht – andernfalls gilt Ihre Kündigung als rechtmäßig.

Ein Kündigungsschutzprozess stellt für den Arbeitgeber ein schwer kalkulierbares Risiko dar – daher ist auch ihm daran gelegen, diesen zu vermeiden. Um eine Abfindung zu erhalten, ist es in keiner Weise erforderlich, dass Ihre Kündigung auch tatsächlich unwirksam ist. Die Chancen für die Verhandlung einer hohen Abfindung oder gar einer Weiterbeschäftigung stehen für Sie in den meisten Fällen also gut.

Prüfen Sie das erste Angebot Ihres Arbeitgebers gut

Sie müssen das erste Angebot Ihres Arbeitgebers nicht direkt annehmen. Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit über Ihre Verhandlungsposition und prüfen Sie mithilfe unserer Tipps oder mit einem unserer Partner-Anwälte in einer kostenlosen telefonischen Rechtsberatung, ob die Abfindungshöhe angemessen ist.

Individuellen Fall prüfen lassen

Erstberatung erhalten

Kann man über die Abfindungshöhe verhandeln?

Grundsätzlich gilt: Für Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung – hier erwächst also nicht automatisch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Forderung für den Gekündigten. Dennoch wird diese in vielen Fällen vereinbart: Die Abfindungshöhe ist dabei das Ergebnis der Verhandlungen und der Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In bestimmten Situationen kann es darüber hinaus sogar einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung geben: Diese Möglichkeit sollte immer geprüft werden – bei Unklarheiten ist die Unterstützung durch einen Anwalt bei Abfindung empfehlenswert.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann sich aber auch gewohnheitsrechtlich ergeben: Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn alle Mitarbeiter, die per Kündigung aus dem Unternehmen ausscheiden, eine Abfindung erhalten. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer auf diese Praxis berufen und ebenfalls eine Abfindung vom Arbeitgeber einfordern.

Bei der Höhe einer Abfindung ist zu unterscheiden, ob Sie gerichtlich oder außergerichtlich in die Verhandlungen einsteigen.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie Anspruch auf eine Abfindung haben, lassen Sie dies frühzeitig von einem Anwalt prüfen. Auch wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber bereits ein Angebot gemacht hat, nehmen Sie dies nicht ohne vorherige Prüfung an. Bei allen individuellen Fragen rund um eine Abfindung und die Abfindungshöhe beraten Sie unsere Partner-Anwälte sofort und kompetent in einer telefonischen KLUGO Rechtsberatung.

Wie kann man die Abfindungshöhe berechnen?

Die voraussichtliche Höhe Ihrer Abfindung können Sie ganz einfach mit dem Abfindungsrechner berechnen. Sowohl in außergerichtlichen als auch in gerichtlichen Verhandlungen geht man zunächst von der Regelabfindung aus. Diese sieht zwischen 0,5 und 1,0 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vor. Daneben ergeben sich weitere Kriterien, die sich auf die Höhe der Abfindung auswirken können. Dazu gehört zum Beispiel die Möglichkeit der Weitervermittlung des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt, bereits bestehende Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers oder das Alter des Mitarbeiters.

Aus der Regelabfindung ergeben sich unterschiedliche Rechenbeispiele bei einem angenommenen Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro:

  • 1 Beschäftigungsjahr: 2.000 Euro
  • 5 Beschäftigungsjahre: 10.000 Euro
  • 10 Beschäftigungsjahre: 20.000 Euro
  • 20 Beschäftigungsjahre: 40.000 Euro

Arbeitgeber versuchen nicht selten, die Abfindungshöhe zu ihren Gunsten nach Möglichkeit zu reduzieren – oft am Rande des rechtlich Zulässigen, denn regelmäßig hegen Arbeitgeber dabei die Hoffnung, den betroffenen Arbeitnehmern zustehende Ansprüche nicht zu gewähren.

Diese sind zum Beispiel:

  • Einmalzahlungen in Form von Gratifikationen oder Prämien
  • Vergütung für bereits geleistete Überstunden
  • Zahlung von Urlaubsentgelt
  • Falsche Angabe der Kündigungsfrist

Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt regelmäßig aufgrund von Umständen, die mit dem Unternehmen selbst zusammenhängen. Das kann beispielsweise eine Standortverlagerung sein oder aber auch ein dramatischer Rückgang in der Auftragslage, der sich auf das gesamte Unternehmen auswirkt. Die arbeitsrechtliche Praxis zeigt, dass es dann fast immer zu einer Kündigungsschutzklage kommt, die auf die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers abzielt. Der Arbeitgeber kann dies aber durch die außergerichtliche Vereinbarung einer Abfindungszahlung vermeiden - immerhin sieht er sich bei einem Kündigungsschutzprozess dem Risiko ausgesetzt, per Urteil das gesamte Verfahren zu verlieren. Um dieses unkalkulierbare Risiko auszuschließen, ist die Zahlung einer Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung in der Regel das Mittel der Wahl.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (kurz: KSchG) entsteht sogar kraft Gesetzes ein Anspruch auf Abfindung in Höhe eines halben Brutto-Monatsverdienstes pro Jahr der Beschäftigung.

Abfindungshöhe bei einer betriebsbedingten Kündigung

Je nach Kündigungsinteresse des Arbeitgebers wird er zu einer höheren Abfindung bereit sein. Sollte es dem Arbeitgeber dazu noch schwerfallen, Ihre Kündigung ausreichend zu begründen, und hätte eine mögliche Kündigungsschutzklage von Ihnen gute Aussichten auf Erfolg, sind Arbeitgeber oft bereit, mehr als die Regelabfindung zu zahlen. Bei einer sehr kurzen Beschäftigung im Unternehmen hingegen dient Ihnen die Regelabfindung als Einstiegshilfe in mögliche Verhandlungen über eine Abfindung.

Bei der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann es gemäß § 9 Abs. 1 KSchG ebenfalls zur Zahlung einer Abfindung kommen.

Das ist dann der Fall, wenn das Arbeitsgericht in dem Kündigungsschutzprozess zu folgenden Ergebnissen kommt:

  • Die Kündigung war nach den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes sozial ungerechtfertigt.
  • Der Arbeitnehmer möchte das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen ODER aber der Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis endgültig auflösen, da die betrieblichen Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnvoll nicht hergeben.
Anspruch auf Abfindung – Infografik
Durchschnittliche Abfindungshöhe im Kündigungsfall nach Betriebsgröße – Infografik
Eine Abfindung kann sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich erstritten werden. Dabei begründet eine lange Beschäftigungszeit eine gute Verhandlungsbasis. Es lohnt sich, in die Verhandlungen einzusteigen und es dem Arbeitgeber nicht zu einfach zu machen.

Muss die Abfindung versteuert werden?

Im Zusammenhang mit einer Abfindung sollten Sie natürlich auch immer die steuerrechtlichen Aspekte im Hinterkopf haben. Abfindungen sind als außerordentliche Einkünfte zu versteuern. Hierbei hilft Ihnen jedoch die Fünftelregelung, durch die Sie Steuern sparen können.

Versteuerung einer Abfindung


Eine Abfindung wird nicht nach üblichem Satz versteuert. § 34 des Einkommensteuergesetzes beschreibt die Fünftelregelung, nach der die Abfindung durch fünf geteilt wird und jeder Anteil einzeln besteuert wird. Anschließend werden die fünf einzelnen Beträge zusammengerechnet.

Müssen für die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden?

Die Abfindung, die der Arbeitnehmer als Entschädigungen für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, ist sozialversicherungsfrei. Es werden keine Arbeitnehmerbeiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung von der Abfindung abgezogen und es werden keine Arbeitgeberanteile fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abfindung steuerpflichtig ist oder nicht. Auch auf die Höhe der Abfindung kommt es nicht an. Mehr erfahren Sie in unserem Beitrag Sozialversicherungsabgaben bei Abfindung.

Unterscheidung Aufhebungsvereinbarung und Abwicklungsvereinbarung

Es gibt zwei unterschiedliche Vereinbarungen - die Aufhebungsvereinbarung und die Abwicklungsvereinbarung. Während die Aufhebungsvereinbarung selbst das Arbeitsverhältnis beendet und rechtlich der Kündigung gleichgestellt ist, regelt die Abwicklungsvereinbarung die Folgen eines beendeten Arbeitsverhältnisses. Dies kann sich zum Beispiel durch eine Kündigung, aber auch durch das Auslaufen einer befristeten Tätigkeit ergeben.

Unterschiedliche Vereinbarungen:

  • Außergerichtliche Aufhebungsvereinbarungen
  • Abwicklungsvereinbarungen

Inhaltlich unterscheiden sich die Vereinbarungen nicht - für Arbeitnehmer ist es aber wichtig zu wissen, dass bei einem Aufhebungsvertrag die Abfindungshöhe maßgeblich durch die Mitwirkung des Mitarbeiters an der Vereinbarung bestimmt wird. Je nach Verhandlungsgeschick ist es daher durchaus möglich, außergerichtlich eine hohe Abfindung zu erzielen. Sollten Sie einen besonderen Kündigungsschutz genießen oder haben Sie eine besondere Wichtigkeit für das Unternehmen und sind bereits seit längerer Zeit dort beschäftigt (Stichwort Betriebszugehörigkeit), wird es dem Arbeitgeber schwerfallen, eine Kündigung zu begründen. Somit haben Sie eine gute und vor allem starke Position zum Verhandeln.

Sie sollten sich also nicht mit weniger zufrieden geben und es dem Arbeitgeber somit nicht leicht und damit auch kostengünstig machen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Für den Fall, dass Sie eine Kündigungsschutzklage gewinnen würden, hätte der Arbeitgeber einen deutlich höheren Kostenaufwand und wird somit anstreben, sich mit Ihnen zu einigen. Verhandeln Sie also eine Ihrer Position, Fähigkeiten und Person angemessene Abfindung.

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung schließen, gerade um einer betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen, ist eine Abfindungsvereinbarung für den Arbeitnehmer sehr wichtig. In diesem Fall muss die Aufhebungsvereinbarung eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses beinhalten. Unterzeichnet der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag ohne das ein wichtiger Grund vorliegt, riskiert er eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld! In Fällen dieser Art sollte der Arbeitnehmer sich unbedingt beraten lassen, um Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.

klugo tipp

Wenn bei Ihnen eine Verhandlung zum Thema Abfindung ansteht, macht es Sinn, sich beraten zu lassen. So können Sie herausfinden, welche Punkte Ihre Position in der Verhandlung stärken.

Sie sind unsicher, wie hoch Ihre Abfindung ausfallen könnte oder suchen Hilfe bei der Verhandlung? In der telefonischen Erstberatung erhalten Sie von einem Fachanwalt sofort eine erste Einschätzung Ihrer Abfindungshöhe. Bei Bedarf prüfen unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten auch Ihre Kündigung auf Wirksamkeit.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Rechtsanwalt Dr. Knut Seidel

Beitrag geprüft von Rechtsanwalt Dr. Knut Seidel

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und von unserem KLUGO-Partneranwalt Dr. Knut Seidel geprüft. Dr. Knut Seidel ist spezialisiert auf Fälle des Arbeitsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Datenschutzrechts und Internet- und IT-Rechts.