Abfindungen sind immer wieder ein Thema, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Alles über die Möglichkeiten und gesetzlichen Ansprüche in Bezug auf das Thema Abfindung finden Sie in diesem Artikel.
Als Arbeitnehmer haben Sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung. In der Regel ist Ihr Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet, Ihnen eine Abfindung zu zahlen. Es gibt jedoch Fallkonstellationen, die einen solchen Anspruch begründen können.
Konstellationen, die einen Abfindungsanspruch begründen können, sind enthalten in:
Je nach den individuellen Rahmenbedingungen lohnt es sich für Arbeitnehmer, einen möglichen Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Abfindung zu prüfen. Hierbei hilft ein Anwalt für Arbeitsrecht: Er kann nicht nur die Voraussetzungen prüfen, die für einen Abfindungsanspruch maßgeblich sind, sondern auch bei der Verhandlung der Abfindungshöhe helfen, wenn diese zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Thema wird.
Unternehmen mit Betriebsrat und damit mit einer Arbeitnehmervertretung haben regelmäßig einen betrieblichen Sozialplan nach § 112 Abs. (1) des Betriebsverfassungsgesetzes (kurz: BetrVG). Der Sozialplan legt das Vorgehen unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen fest, wenn es im Unternehmen zu sogenannten Betriebsänderungen kommt.
Ein Sozialplan stellt eine Art Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar. Er soll Arbeitnehmer unter anderem vor größeren betrieblichen Veränderungen wie einer Neuausrichtung des Betriebs oder Outsourcing bestimmter Betriebsbereiche schützen. Der Sozialplan regelt also betriebsbedingte Kündigungen durch den Arbeitgeber und somit auch Anspruch und Höhe von Abfindungen.
Ein typisches Beispiel für die Anwendung eines Sozialplans ist die Situation, in der es zu Massenentlassungen durch den Arbeitgeber kommt. Hier verlieren gleich viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz und somit auch die wirtschaftliche Existenzgrundlage – umso wichtiger ist es dann, dass es zu einem Ausgleich der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen kommt.
Die Regelungen zum Sozialplan sind in § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt.
In Absatz (1) wird der Interessenausgleich zwischen einem Unternehmen und einem Betriebsrat durch einen Sozialplan näher beschrieben. In der Regel ist dieser verbunden mit einer Betriebsänderung wie etwa Entlassungen.
In Tarifverträgen und Einzelarbeitsverträgen kann ebenfalls festgelegt werden, ob Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Abfindung zusteht und in welcher Höhe. Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie unbedingt einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Nutzen Sie also die Chance durch diese Sonderfälle Ihren Abfindungsanspruch leichter zu begründen.
Auch nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (kurz: KSchG) muss der Arbeitgeber im Falle einer rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zahlen, sofern der Arbeitnehmer sich nicht mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehrt. Bevor Sie als Arbeitnehmer jedoch Kündigungsschutzklage einreichen, sollten Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Der Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz ist an das freiwillige Angebot des Arbeitgebers geknüpft: Dieses lässt sich durch den Arbeitnehmer nicht erzwingen.
Bei einem Abfindungsanspruch, der aus einer betriebsbedingten Kündigung abgeleitet wird, sind insbesondere formale Voraussetzungen zu beachten. Dazu gehört, dass das Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt.
Für den Arbeitgeber ergibt sich aus der genannten Konstellation ein deutlicher Vorteil: Er kann mit dem Angebot eine Klage des Arbeitnehmers umgehen, der sich per Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zur Wehr setzt. Dies ist in Anbetracht der Komplexität des deutschen Kündigungsrechtes von großer Bedeutung. Die Gültigkeit einer Kündigung kann nämlich sowohl durch Form- als auch durch Inhaltsfehler tangiert sein – mit der entsprechenden Konsequenz: Die Kündigung verliert ihre rechtliche Verbindlichkeit.
Aber auch für den Arbeitnehmer ergeben sich Vorteile: Er trägt nicht das Prozessrisiko, wenn er gerichtlich gegen die Kündigung vorgeht und erhält ohne weitere Bemühungen einen finanziellen Ausgleich für die betriebsbedingte Kündigung.
Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Abfindung. Ein Arbeitgeber kann aber dem Arbeitnehmer einen Abfindungsvergleich anbieten. Der Arbeitnehmer scheidet dabei freiwillig aus dem Betrieb aus, im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber ihm eine Abfindung.Stefan Müllen
In Kleinbetrieben ist das Kündigungsschutzgesetz regelmäßig nicht einschlägig. Hier fehlt es an den Erfordernissen, die der Gesetzgeber durch das Kündigungsschutzgesetz aufstellt. Trotzdem kann auch das Thema Abfindung akut werden. Auch der Arbeitnehmer im Kleinbetrieb genießt nämlich einen Schutz, der durch die Rechtsprechung immer dann gewährt wird, wenn es zu einer sogenannte "treuwidrigen" Kündigung durch den Arbeitgeber kommt. In diesen Fällen ist auch eine Kündigungsschutzklage möglich – und zeigt in der Rechtsprechung auch Aussicht auf Erfolg.
Denkbar ist in diesem Rahmen auch das Angebot einer Abfindung, um eben diese Kündigungsschutzklage zu umgehen. Ob und inwieweit der Kündigungsschutz überhaupt greift, bedarf einer fundierten Betrachtung durch einen erfahrenen Juristen. Ein Rechtsanwalt kann hier wertvolle Hilfestellung bieten.
Der häufigste Fall ist die Abfindung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer freiwillig zahlt. In der Regel bietet der Arbeitgeber dies direkt beim Vorlegen der Kündigung oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags bzw. Abwicklungsvertrags an. Sie wird also dafür bezahlt, dass sich der Arbeitnehmer mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt. Arbeitgeber versuchen dadurch häufig im Vorfeld einer betriebsbedingten Kündigung, den Arbeitnehmer von einer möglichen erfolgsversprechenden Kündigungsschutzklage abzuhalten. In diesem sehr häufig vorkommenden Fall spricht von einem Abfindungsvergleich oder von einer Entlassungsentschädigung.
Sie als Arbeitnehmer sollten in diesem Fall überlegen, ob Sie sich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen und die Abfindungszahlung mitnehmen oder Sie gute Chancen für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage sehen und dieses Ziel weiterverfolgen. Ihre Entscheidung sollten Sie von der Stärke Ihres Kündigungsschutzes und der Dauer Ihrer betrieblichen Zugehörigkeit im Unternehmen abhängig machen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag oder eine mögliche Abfindung zur Diskussion steht, ist es oft hilfreich, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Eine Beratung hilft dabei, besser einzuschätzen, ob der Aufhebungsvertrag sinnvoll ist.
Ein Sonderfall ergibt sich für die Konstellation, dass im laufenden Kündigungsschutzprozess der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Nach den geltenden rechtlichen Vorschriften wird damit das Arbeitsverhältnis beendet – und auch das Kündigungsschutzverfahren. Regelmäßig ist dies dann von Bedeutung, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht mehr gewünscht wird. Ein derartiger Abfindungsvergleich ist für beide Seiten von Vorteil: Zum einen wird mit sofortiger Wirkung die Rechtssicherheit wiederhergestellt; zum anderen profitiert sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer davon, einen ungewissen Rechtsstreit vor Gericht zu umgehen.
Die Höhe einer möglichen Abfindung können Sie ganz einfach selbst ausrechnen. Ausschlaggebend dabei ist zum einen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, zum anderen das eigene Bruttomonatsgehalt. Über unseren Online-Abfindungsrechner finden Sie mit wenigen Klicks heraus, was Ihnen als Abfindung zustehen könnte.
Eine Abfindung wird steuerlich wie eine Lohnzahlung bewertet und muss daher ebenso versteuert werden wie jeder andere Lohnbestandteil. Eine Steuerbefreiung in Bezug auf die Abfindung ist explizit nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Um die steuerliche Belastung aber zu erleichtern, besteht für Arbeitnehmer die Option, die Auszahlung der Abfindung über mehrere Jahre zu strecken oder aber im Rahmen der Fünftelregelung eine Optimierung der Steuerlast anzustreben.
Ebenfalls von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsabgaben. Hier sind einige Überlegungen zu berücksichtigen – das betrifft übrigens auch das Thema Abfindung und Arbeitslosengeld.
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