Abfindungen sind immer wieder ein Thema, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Alles über die Möglichkeiten und gesetzlichen Ansprüche in Bezug auf das Thema Abfindung finden Sie in diesem Artikel.
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Sie als Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber automatisch Anspruch auf eine Abfindung haben. In der Regel ist Ihr Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet Ihnen eine Abfindung zu zahlen. Es gibt jedoch Sonderfälle, die einen solchen Anspruch begründen können.
Sonderfälle, die einen Abfindungsanspruch begründen können, sind definiert in:
Ein Sozialplan stellt eine Art Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar. Er soll Arbeitnehmer unter anderem vor größeren betrieblichen Veränderungen wie einer Neuausrichtung des Betriebs oder Outsourcing bestimmter Betriebsbereiche schützen. Der Sozialplan regelt also betriebsbedingte Kündigungen durch den Arbeitgeber und somit auch Anspruch und Höhe von Abfindungen.
Die Regelungen zum Sozialplan sind in § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt.
In Absatz (1) wird der Interessenausgleich zwischen einem Unternehmen und einem Betriebsrat durch einen Sozialplan näher beschrieben. In der Regel ist dieser verbunden mit einer Betriebsänderung wie etwa Entlassungen.
In Tarifverträgen und Einzelarbeitsverträgen kann ebenfalls festgelegt werden, ob Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Abfindung zusteht und in welcher Höhe. Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie unbedingt einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Nutzen Sie also die Chance durch diese Sonderfälle Ihren Abfindungsanspruch leichter zu begründen.
Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Abfindung. Ein Arbeitgeber kann aber dem Arbeitnehmer einen Abfindungsvergleich anbieten. Der Arbeitnehmer scheidet dabei freiwillig aus dem Betrieb aus, im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber ihm eine Abfindung.Stefan Müllen
Wenn ein Aufhebungsvertrag oder eine mögliche Abfindung zur Diskussion steht, ist es oft hilfreich, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Eine Beratung hilft dabei, besser einzuschätzen, ob der Aufhebungsvertrag sinnvoll ist.
Über die Ausnahmesituationen hinaus bleibt es dem Arbeitgeber natürlich offen, dem Arbeitnehmer eine freiwillige Abfindung zu zahlen. Diese Variante der Abfindungszahlung erfolgt häufig in Form eines Aufhebungsvertrages mit vereinbarter Abfindungsregelung. Arbeitgeber versuchen dadurch häufig im Vorfeld einer betriebsbedingten Kündigung, den Arbeitnehmer von einer möglichen erfolgsversprechenden Kündigungsschutzklage abzuhalten.
Sie als Arbeitnehmer sollten in diesem Fall überlegen, ob Sie sich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen und die Abfindungszahlung mitnehmen oder Sie gute Chancen für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage sehen und dieses Ziel weiterverfolgen. Ihre Entscheidung sollten Sie von der Stärke Ihres Kündigungsschutzes und der Dauer Ihrer betrieblichen Zugehörigkeit im Unternehmen abhängig machen.
Abschließend fassen wir noch einmal die üblichen Regelungen zum Thema Abfindung für Sie zusammen:
Bei rechtlichen Fragen zum Thema Abfindung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.