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Abfindung: Arbeitslosengeld und Sperrzeit
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Arbeitslosengeld & Sperrzeit bei Abfindung

Aufhebungsverträge und Abfindungen haben auch ihre Nachteile. Dazu gehören beispielsweise mögliche Sperrzeiten für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Artikel finden Sie Informationen rund um Sperrzeiten und Umgehungsmöglichkeiten.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Vertrag kann sich unmittelbar auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken – unabhängig davon, wie hoch die im Vertrag vereinbarte Abfindung ist und unabhängig davon, ob der Vertrag Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder Auflösungsvertrag genannt wird. Um eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen durch die Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden, sollten Sie sich weiterhin an die Kündigungsfristen halten.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld – Infografik
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld – Infografik

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig, also mindestens drei Monate vor Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses, arbeitssuchend melden. Außerdem müssen Sie in den vergangenen zwei Jahren für mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben. Unter bestimmten Umständen gelten auch abweichende Voraussetzungen.

Wenn Sie eine Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit vermeiden möchten, sollten Sie sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten und das Arbeitsverhältnis nicht selbst durch Kündigung oder Vertrag beenden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn Sie sich mindestens drei Monate vor Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses arbeitssuchend melden.

Kündigungsfristen und Sperrzeiten

Beenden Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung vorzeitig und ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen, kann sich dies negativ auf Ihren Arbeitslosengeld-Anspruch auswirken. Dann kann gemäß § 158 SGB III Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen.

Dies ist immer dann einschlägig, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird und der Mitarbeiter gleichzeitig eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält. Man spricht hier auch von einem „Verkauf der Kündigungsfristen“.

Ein Aufhebungsvertrag erfüllt die Merkmale von § 158 SGB III und ist damit der wichtigste Anwendungsfall für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

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Bei einem Aufhebungsvertrag riskieren Sie immer, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu 12 Wochen ruht. Außerdem droht eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Prüfen Sie daher gründlich, ob sich ein Aufhebungsvertrag in Ihrem Fall lohnt.

Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

Die Sperrzeit durch einen Aufhebungsvertrag ist gesetzlich im dritten Sozialgesetzbuch in § 159 geregelt. In Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Sperrzeit für das Arbeitslosengeld festgelegt. Diese beträgt in der Regel zwölf Wochen.

Eine Sperrzeit kann in folgenden Fällen eintreten: Wenn Sie als Arbeitnehmer

  • das Arbeitsverhältnis kündigen oder mittels Aufhebungsvertrag beenden oder durch Ihr Verhalten Anlass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben haben;
  • durch diesen Vorgang vorsätzlich oder grob fahrlässig Ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben;
  • und für das o. g. Verhalten kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorlag.

Beispiele für derartige Fälle sind unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz, schwere Verhaltensfehler, rechtswidriges Verhalten oder schwere Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsvertrag.

Die Agentur für Arbeit kann Sperrzeiten von einer bis hin zu zwölf Wochen anordnen, wenn Sie selbst das Arbeitsverhältnis beendet oder hierbei mitgewirkt haben – z. B. durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Sie haben in dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld."
Jochen Dotterweich
Rechtsanwalt

Wenn Sie den Sperrzeiten der Bundesagentur für Arbeit unterworfen sind und kein Arbeitslosengeld beziehen, müssen Sie zudem für Ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge selbst aufkommen.

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Abfindungshöhe bei Kündigung

"Die Höhe der Abfindung ist ebenfalls in § 1a KSchG geregelt. Diese beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis Bestand hatte. Bei der Berechnung dürfen Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet werden. "

Keine Sperrzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Ausnahmsweise kommt es immer dann nicht zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten des Arbeitnehmers – und damit selbst verschuldet – aus einem wichtigen Grund erfolgte. Wichtige Gründe können privater Natur sein, aber auch aus der allgemeinen beruflichen Situation erwachsen bzw. im Arbeitsverhältnis selbst begründet sein. Ob ein solcher wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, entscheidet sich nach Prüfung der Gesamtumstände im Einzelfall.

Praxisbeispiele

In der rechtlichen Praxis haben sich zahlreiche Fallkonstellationen ergeben, in denen allgemein das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen wird.

Wichtige Gründe aus dem Arbeitsverhältnis:

  • Lohnrückstände
  • Mobbing, psychischer Druck, sexuelle Belästigung
  • Irreversibel zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wichtige Gründe aus der beruflichen Situation:

  • Anhaltender Personalfehleinsatz
  • Fehlende Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung

Wichtige Gründe privater Natur:

  • Religiöse, philosophische oder weltanschauliche Gründe
  • Beeinträchtigung der eigenen weltanschaulichen Überzeugungen
  • Pflege der ehelichen Gemeinschaft
  • Gemeinsame Betreuung eines Kindes, wenn nur einer der Lebenspartner leiblicher Elternteil ist

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der Ihnen Möglichkeit bietet, die Sperrzeit zu umgehen, ist von der individuellen Fallkonstellation abhängig. Es empfiehlt sich, hier schon frühzeitig juristischen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einzuholen, um rechtlich sicher agieren zu können und Nachteile zu vermeiden.

Wie lässt sich eine Sperre noch umgehen?

Wenn Sie als Arbeitnehmer sichergehen wollen, dass Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld "bestraft" werden, dann sollten Sie eine Vorgehensweise wählen, bei der von Amts wegen auf die Verhängung einer Sperre verzichtet wird.

Wer ohne wichtigen Grund einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss das Risiko einkalkulieren, 12 Wochen kein Arbeitslosengeld zu beziehen.

Explizit keine Sperre verhängt die Bundesagentur für Arbeit dann, wenn Sie mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses einen gerichtlich protokollierten Vergleich schließen. In diesen Fällen sieht die Bundesagentur von einer Sperrzeit ab. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlassen oder selbst das Arbeitsverhältnis kündigen.

Das gilt auch für den sogenannten Abwicklungsvertrag: Er ist eine Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer eine Kündigung, die der Arbeitgeber zuvor ausgesprochen hat, akzeptiert und als wirksam hinnimmt. Ein Abwicklungsvertrag löst regelmäßig eine Sperrzeit aus: Hier hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung eine aktive Mitwirkung des gekündigten Arbeitnehmers am Eintritt seiner Arbeitslosigkeit darstellt.

BSG, Urteil vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R


Das Bundessozialgericht entschied in einem Urteil vom 18.12.2003, dass auch bei Abschluss eines Abwicklungsvertrages in der Regel eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur zu verhängen ist.

Abschließend fassen wir noch einmal die Inhalte zum Thema Abfindung und Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zusammen:

  • Sperrzeiten kommen in der Regel durch Aufhebungsverträge zustande.
  • Die Dauer ist von vielen Faktoren abhängig, in der Regel beträgt sie aber zwölf Wochen.
  • Auch bei Sperrzeiten gibt es Ausnahmeregelungen. Lassen Sie sich hierbei am besten beraten, um Ihre individuelle Situation besser einschätzen zu können.

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