Viele Arbeitnehmer streben mit einem Aufhebungsvertrag auch eine Abfindung an. Mehr Informationen über die Aussichten auf eine Abfindung sowie deren mögliche Höhe finden Sie in diesem Artikel.
Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung zu beenden, stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, welcher Betrag ihm zusteht. Grundsätzlich soll die Abfindung den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes – und damit für den Verlust des damit verbundenen Einkommens – entschädigen.
Der Aufhebungsvertrag wird auch als Auflösungsvertrag bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist aber der Abwicklungsvertrag bzw. die Abwicklungsvereinbarung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern regelt die Einzelheiten rund um das Beschäftigungsverhältnis.
Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag, dann kann dieser Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen:
Generell gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Selbst für den Fall der Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber ist nicht allgemein geregelt, dass dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht.
In der Vorschrift des § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist lediglich ein Abfindungsanspruch für einen Sonderfall festgelegt: Der Arbeitgeber kann im Kündigungsschreiben angeben, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb der dafür bestehenden Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhebt. In diesem Fall beträgt der Abfindungsbetrag grundsätzlich 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Dem Arbeitnehmer steht nach Verstreichen der Klagefrist ein fester Anspruch zu.
"Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis beendet. Hier ist Vorsicht geboten – und die Prüfung der Bedingungen.“
Bei einem Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes ausgelöst werden. Dies liegt daran, dass durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages das Ende des Beschäftigungsverhältnisses selbst herbeigeführt wurde. Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Arbeitslosengeld & Sperrfrist beim Aufhebungsvertrag.
Die Höhe der Abfindung ist immer abhängig von den Umständen des Einzelfalles.
Zahlreiche Faktoren spielen bei der Abfindungshöhe eine Rolle. Dazu zählen zum Beispiel:
Die sogenannte Regelabfindung beträgt ein halbes Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr. Sie kann als Orientierungswert herangezogen werden - ist aber nicht in allen Fällen die optimale Wahl. Das gilt zum Beispiel dann, wenn eine angemessene Abfindung tatsächlich deutlich über der Regelabfindung liegen würde. Andererseits kann die Entscheidung für die Regelabfindung dann von Vorteil sein, wenn die individuell ausgehandelte Abfindung für den ausscheidenden Arbeitnehmer geringer ausfallen würde als die Regelabfindung.
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einvernehmlich einigen das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag zu beenden, folgt in den meisten Fällen eine Abfindungszahlung um Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden."Paola Müller
Weist der Arbeitgeber dagegen im Kündigungsschreiben nicht auf eine Abfindung hin, hat der Arbeitnehmer bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) – das grundsätzlich ab zehn Mitarbeitern und sechsmonatigem Bestand greift – nur die Möglichkeit, innerhalb der Klagefrist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.
Ist die Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam, dann ist dieser zunächst dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auch weiterhin zu beschäftigen. Den Arbeitgeber trifft aber nicht nur die Beschäftigungspflicht: Er ist auch dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer den entsprechenden Lohn nachzuzahlen. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung durch das zuständige Arbeitsgericht seiner Tätigkeit nicht nachgekommen ist. Ist der Arbeitgeber auch weiterhin an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert - was in der Regel der Fall sein dürfte - kann er dem Arbeitnehmer dann einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anbieten.
Ergibt das Gerichtsverfahren, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam war und der Arbeitnehmer demzufolge weiterbeschäftigt werden müsste, kann der Arbeitnehmer nach den § 9 und § 10 KSchG einen sogenannten Auflösungsantrag stellen. Danach wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch das Arbeitsgericht aufgelöst. Auch hier liegt die übliche Höhe der Abfindung bei 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Der Betrag kann jedoch unter Umständen nach oben gedeckelt sein.
Die Vorgabe der Verschriftlichung des Aufhebungsvertrages ist gesetzlich festgeschrieben. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KSchG beträgt die Höchstgrenze der vom Gericht festzusetzenden Abfindung im Regelfall 12 Monatsverdienste. Wenn der Arbeitnehmer 50 Jahre oder älter ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, beträgt sie 15 Monatsverdienste. Wenn der Arbeitnehmer 55 Jahre oder älter ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat, setzt sich die Abfindung aus 18 Monatsverdiensten zusammen.
Einige Arbeitsgerichte setzen die Abfindung je nach örtlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten auch regelmäßig höher oder niedriger als mit dem Regelsatz 0,5 an.
Weitere Rechtsgrundlagen neben dem KSchG sind im Einzelfall auch:
Die Abfindungshöhe kann hierbei erheblich über der üblichen gesetzlichen Bemessung liegen.
Die Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrag ist Verhandlungssache, wenn kein fest geregelter sonstiger Anspruch besteht. Muss der Arbeitgeber damit rechnen, auch vor Gericht eine bestimmte Abfindung zahlen zu müssen, wird er eher verhandlungsbereit sein. Rechnet er dagegen damit, dass eine Kündigung vom Arbeitsgericht als wirksam beurteilt würde, wird er vielleicht keine Abfindung anbieten.
Gelegentlich gibt es Arbeitgeber, die versuchen, eine Abfindung zu vermeiden. Hier lohnt es, sich vor der Unterschrift eines Aufhebungsvertrages gut zu informieren und mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
Dem Arbeitnehmer ist in diesem Fall zu empfehlen, keinen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung abzuschließen, sondern es auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber ankommen zu lassen. Denken Sie in jedem Fall daran: Sie sind nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung oder auch ohne zu unterschreiben.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung - es sei denn, diese ist durch den Arbeitsvertrag, durch den Tarifvertrag oder durch einen Sozialplan explizit vorgesehen. Daher ist es prinzipiell auch möglich, dass ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung vereinbart wird. Dies ist in der Praxis aber eher selten der Fall.
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