Aufhebungsverträge werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis frühzeitig beendet werden soll. Das kann jedoch einige Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen – zum Beispiel eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld.
Wird man als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber regulär gekündigt, so greift umgehend nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitslosengeld. Dies dient der Absicherung des Arbeitnehmers, der unverschuldet in keinem beruflichen Verhältnis mehr steht. Anders sieht es dagegen bei einem Aufhebungsvertrag aus: Hier hat man sich als Arbeitnehmer selbst dazu entschlossen, das Vertragsverhältnis zu beenden. Daher sieht der Gesetzgeber hier eine zwölfwöchige Sperrfrist vor, binnen derer kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Um diese Frist umgehen zu können, muss ein triftiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegen.
Nach § 159 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit. Eine Sperre tritt dann in Kraft, sobald sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
In den meisten Fällen beträgt die Sperrfrist circa zwölf Wochen. Unter bestimmten Umständen kann sich die Dauer jedoch deutlich erhöhen. Mitarbeiter, die durch eine längere Betriebszugehörigkeit bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten haben, müssen von einer deutlich längeren Sperrfrist ausgehen.
Falls Sie eine Sperre des Arbeitslosengeldes betrifft, ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihr Ansprechpartner. Nicht selten werden Sperren unrechtmäßig erteilt und können ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Wenn Ihnen eine Sperrfrist auferlegt wurde, müssen Sie sich keine Sorgen um Ihre Krankenversicherung machen. Innerhalb des ersten Monats der Arbeitslosigkeit sind Sie über Ihre Krankenversicherung durch die sogenannte Nachversicherung versorgt. Ab der fünften Woche sind Sie bereits über die Arbeitsagentur versichert und müssen sich folglich keine Gedanken über das Zahlen der Beiträge machen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde und Sie aufgrund einer Sperrfrist keine Zahlungen von der Agentur für Arbeit erhalten.
Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis, besteht oft die Gefahr einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Dabei kann die Sperrzeit bis zu 12 Wochen betragen. Das bedeutet, dass Sie schlimmstenfalls drei Monate kein Arbeitslosengeld bekommen und Sozialversicherungsbeiträge darüber hinaus selbst gestemmt werden müssen. Ein Experte für Arbeitsrecht kann Sie beraten, wie sich Ihr Sperrzeitrisiko minimieren lässt. "Paul Krusenotto
Ein wichtiger Punkt, auf den Sie im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag achten sollten, ist das Arbeitslosengeld. Bei Verlust des Arbeitsplatzes steht Ihnen dieses im Normalfall zu. Entscheidend ist, dass Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig – also mindestens drei Monate vor Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses – arbeitssuchend gemeldet haben, und dass Sie in den vergangenen zwei bis maximal fünf Jahren für mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.
Beendet man ein Arbeitsverhältnis nicht regulär über eine Kündigung, so kommt es unter Umständen zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Wer diese Sperrfrist vermeiden möchte, muss triftige Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorweisen können. Aber nicht jede Begründung zählt auch als „wichtiger Grund“ und rechtfertigt somit eine Aufhebung der Arbeitslosengeldsperre.
Folgende triftige Gründe kommen hier in Frage:
Trifft einer dieser triftigen Gründe auf Ihren Aufhebungsvertrag zu, so können Sie trotz Aufhebungsvertrag und frühzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgehend Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Ob die triftigen Gründe ausreichen, wird Ihnen im Rahmen eines Arbeitslosenbescheids oder bei einem persönlichen Termin im zuständigen Arbeitsamt mitgeteilt. Sollte das Arbeitsamt trotz triftiger Gründe eine Sperrzeit vorsehen, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Arbeitslosengeldbescheid mit Sperrzeit Widerspruch einzulegen und auf Ihr Recht zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes zu bestehen. Dabei unterstützt Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Außerdem ist es sinnvoll, sich gegen das Risiko eines rechtswidrigen Sperrzeitbescheides abzusichern – im besten Fall noch vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages.
Es gibt mehrere Möglichkeiten für Arbeitnehmer, sich gegen einen rechtswidrigen Sperrzeitbescheid abzusichern. Grundsätzlich beeinflussen diese aber den Aufbau und Inhalt des Aufhebungsvertrages. Die erste Möglichkeit ist eine zusätzliche Klausel im Aufhebungsvertrag, die den Arbeitgeber im Fall einer Sperrfrist dazu verpflichtet, die finanziellen Nachteile des ehemaligen Mitarbeiters auszugleichen. Dies kann zum Beispiel durch eine Art Lohnfortzahlung geschehen, die auch über das eigentliche Vertragsverhältnis hinausgeht. Mithilfe dieses Geldes ist es dem Arbeitnehmer möglich, die Sperrfrist zu überbrücken. Allerdings lassen sich nur wenige Arbeitgeber auf diese Zusatzvereinbarung im Aufhebungsvertrag ein, da sie erhebliche Kosten bedeutet. Nur wenn der Arbeitgeber ein begründetes Interesse an der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsvertrages hat, wird sich eine solche Klausel durchsetzen lassen. Alternativ kann man sich auch auf eine entsprechend höhere Abfindungssumme einigen, die nur im Falle einer Sperrfrist ausgezahlt wird.
Die zweite Möglichkeit wäre, auf eine Kündigung zu beharren, statt mit einem Aufhebungsvertrag das Vertragsverhältnis zu beenden. Einige Arbeitgeber lassen sich darauf ein, auf Wunsch des Arbeitnehmers eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung auszusprechen. In einem solchen Fall haben Sie umgehend nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern Sie die üblichen Fristen beim Arbeitsamt einhalten und rechtzeitig die baldige Arbeitslosigkeit anmelden.
Haben Sie trotz triftiger Gründe für den Aufhebungsvertrag eine Sperrfrist erhalten, können Sie auch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht dagegen vorgehen. In diesem Fall müssen Sie gegen den Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen und genau erläutern, warum Sie der Meinung sind, dass die Sperrzeit ungerechtfertigt ist.
Die Möglichkeiten, einen Sperrzeitbescheid zu umgehen, sind nach einem Aufhebungsvertrag sehr begrenzt. Können Sie keinen triftigen Grund für die Aufhebungsvereinbarung nennen, darf das Arbeitsamt eine zwölfwöchige Sperrfrist aussprechen. Unter Umständen sind auch längere Sperrfristen möglich.
Haben Sie nach einer Aufhebungsvereinbarung einen Sperrzeitbescheid erhalten, so können Sie mithilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht dagegen vorgehen. Zunächst einmal sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsbeistand Widerspruch gegen den Bescheid einlegen – sofern Sie triftige Gründe für die frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag vorweisen können. Außerdem ist es sinnvoll, einen Aufhebungsvertrag schon vor dem endgültigen Vertragsabschluss durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen, um eventuelle Nachteile sofort zu erkennen und eine entsprechende Änderung des Vertrages zu veranlassen. Kontaktieren Sie in solchen Fällen die telefonische Erstberatung von KLUGO und lassen Sie sich mit unseren Partner-Anwälten und Rechtsexperten für Arbeitsrecht verbinden, um eine unverbindliche Einschätzung zum Sachverhalt zu erhalten. Sie entscheiden selbst, ob Sie unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten auch für eine weitere Unterstützung buchen möchten. Dies können Sie entweder sofort am Telefon entscheiden, oder sich zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal bei uns zurückmelden.
"Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis beendet. Hier ist Vorsicht geboten – und die Prüfung der Bedingungen.“
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