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Aufhebungsvertrag anfechten: Kann man einen Aufhebungsvertrag rückgängig machen?

STAND 05.03.2024 | LESEZEIT 15 MIN

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses regelt, oft mit gegenseitigen Vereinbarungen über Konditionen wie Abfindungen oder Kündigungsfristen. Doch wie geht man vor, wenn man einen Aufhebungsvertrag rückgängig machen möchte?

Das Wichtigste in Kürze zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags

  • Arbeitnehmer sollten einen Aufhebungsvertrag niemals vorschnell unterschreiben, sondern auf eine angemessene Bedenkzeit bestehen.
  • Ein Aufhebungsvertrag ist in der Regel bindend; es sei denn, dieser kann angefochten werden.
  • Anfechtungsgründe werden im BGB geregelt: Beispielsweise kann ein Aufhebungsvertrag wegen Irrtum (§ 119 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung bzw. Drohung (§ 123 BGB) angefochten werden.
  • Ein Aufhebungsvertrag kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein, beispielsweise wenn die Schriftform nicht eingehalten wurde oder eine der Vertragsparteien geschäftsunfähig ist.
  • Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte ist für Sie da, wenn Sie Hilfe dabei benötigen, einen Aufhebungsvertrag anzufechten.

Aufhebungsvertrag nicht übereilt unterschreiben

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorlegt, ist es wichtig, dass Sie diesen nicht überstürzt unterschreiben, da die Folgen einer solchen Unterschrift denen einer Kündigung entsprechen: Das Arbeitsverhältnis wird beendet. Dem Arbeitnehmer sollte deswegen ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit dieser in Ruhe über den Aufhebungsvertrag nachdenken kann. In der Regel sind etwa zwei Wochen Bedenkzeit angemessen. So soll gewährleistet werden, dass Arbeitnehmer nicht überrumpelt werden und ihnen die Möglichkeit gegeben wird, das Arbeitsamt oder einen Fachanwalt bei Aufhebungsvertrag zu kontaktieren und sich beraten zu lassen. Die wichtigsten rechtlichen Regelungen zum Aufhebungsvertrag finden Sie hier.

Was passiert, wenn man bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat?

Wenn Sie bereits einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben, haben Sie damit Ihre Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsvertrags gegeben. Häufig ist diese Zustimmung unwiderruflich. Wir raten Ihnen daher dringend davon ab, einen Aufhebungsvertrag voreilig zu unterschreiben.

Sollte es dafür schon zu spät sein, gibt es unter Umständen noch Möglichkeiten, den Aufhebungsvertrag anzufechten. Das geht allerdings nur, wenn der Vertrag aufgrund eines Irrtums gemäß § 119 BGB, einer Überrumpelung oder aufgrund arglistiger Täuschung oder Drohung gemäß § 123 BGB zustande gekommen ist. Detailliertere Informationen dazu erhalten Sie im weiteren Verlauf des Beitrags.

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Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht überrumpeln, sondern holen Sie zunächst rechtlichen Rat durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ein. Auch nach der Unterzeichnung kann ein Rechtsexperte Ihnen bei einer Anfechtung oder dem Widerruf helfen.

Anfechtung: Kann man einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag rückgängig machen?

Im Arbeitsrecht ist kein Widerrufsrecht für bereits unterschriebene Aufhebungsverträge vorgesehen. Sobald ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat, ist er in der Regel daran gebunden. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Zum einen kann ein entsprechendes Widerrufsrecht entweder tariflich oder im Aufhebungsvertrag selbst festgelegt sein.

Andernfalls bleibt der Weg der Anfechtung, wenn die Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag unter bestimmten Umständen zustande kam, wie etwa bei Irrtum, Drohung, Überrumpelung oder arglistiger Täuschung.

Wann Sie einen Aufhebungsvertrag anfechten können – Infografik
Wann Sie einen Aufhebungsvertrag anfechten können – Infografik

Irrtum des Arbeitnehmers

Ein Irrtum des Arbeitnehmers liegt nur selten vor. Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung irrtümlich davon ausgeht, keinen besonderen Kündigungsschutz zu haben, und daher den Aufhebungsvertrag unterschreibt. In solchen Fällen liegt ein Irrtum vor, da der Arbeitnehmer entweder nicht die Zustimmung geben wollte oder sich nicht über den genauen Inhalt des Aufhebungsvertrags im Klaren war.

Wichtig: Es liegt kein Irrtum vor, wenn die Gründe auf Missverständnissen beruhen, beispielsweise aufgrund von Sprachbarrieren. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, sich selbst um einen Übersetzer zu kümmern, wenn sie einen benötigen (Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Urteil 5 AZR 252/12 (B)). Zudem kann ein Irrtum im Zusammenhang mit Sonderkündigungsschutzfällen wie Schwangerschaft oder körperlicher oder geistiger Behinderung, schwerlich bejaht werden.

Widerrechtliche Drohung

Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags unter Druck stellt nicht zwangsläufig eine widerrechtliche Drohung dar, sofern keine explizite rechtswidrige Handlung seitens des Arbeitgebers vorliegt. Eine widerrechtliche Drohung ist jedoch zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit einer unberechtigten Kündigung oder sogar mit einer Strafanzeige droht.

Droht Ihr Arbeitgeber beispielsweise mit einer Kündigung, muss unterschieden werden, ob er diese tatsächlich in Betracht zieht oder nicht. Lügt Ihr Arbeitgeber über die außerordentliche Kündigung und will Sie durch die Lüge dazu bewegen, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, können Sie den Aufhebungsvertrag anfechten.

Wichtig: Eine Anfechtung ist nicht möglich, wenn die angedrohte Kündigung tatsächlich begründet ist, beispielsweise aufgrund von betriebsbedingten Gründen oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers wie Diebstahl, Unterschlagung oder beispielsweise der Vorlage gefälschter Bescheinigungen.

Arglistige Täuschung

Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um den Mitarbeiter zur Zustimmung zu bringen. Behauptet der Arbeitgeber beispielsweise bewusst, das Unternehmen stehe kurz vor der Stilllegung, um den Arbeitnehmer so mit einem Aufhebungsvertrag loszuwerden, liegt eine arglistige Täuschung vor.

Zudem liegt auch dann eine arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB vor, wenn der Arbeitgeber bewusst Tatsachen verschweigt.

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In Fällen, in denen ein Betriebsübergang stattfindet und eine Kündigung nicht möglich ist, ist die Verwendung eines Aufhebungsvertrags nicht zulässig. Arbeitgeber versuchen möglicherweise, die Einschränkungen bezüglich einer Kündigung durch den Betriebsübergang zu umgehen, indem sie den Mitarbeitern einen Aufhebungsvertrag anbieten.

Überrumpelung

Eine Überrumpelung des Arbeitnehmers liegt vor, wenn dieser ohne angemessene Bedenkzeit mit dem Aufhebungsvertrag konfrontiert wird. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil von 2004 (BAG 2AZR 281/03) entschieden, dass ein Widerruf nach §§ 310 ff. BGB nicht möglich ist. In den meisten Fällen bleibt der Aufhebungsvertrag wirksam und dessen Wirksamkeit immer vom Einzelfall abhängig.

Wie lange kann ein Aufhebungsvertrag widerrufen werden?

Ob und wie lange ein Aufhebungsvertrag widerrufen werden kann, kann nur vertraglich geregelt werden. Entweder ist ein Widerrufsrecht im Tarifvertrag oder direkt im Aufhebungsvertrag festgeschrieben. In diesen Dokumenten wird üblicherweise festgelegt, innerhalb welchen Zeitraums ein Widerruf möglich ist. Häufig beträgt dieser Zeitraum 14 Tage, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags das Recht hat, diesen zu widerrufen.

Ist ein Widerrufsrecht nicht festgelegt, ist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses wirksam und kann nur noch angefochten werden, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag im Nachhinein unwirksam/ungültig?

Ein Aufhebungsvertrag stellt eine bindende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar, die das Arbeitsverhältnis beendet. Doch unter bestimmten Umständen kann ein solcher Vertrag im Nachhinein als unwirksam oder ungültig erachtet werden.

Unter anderem folgende Umstände können dazu führen, dass ein Aufhebungsvertrag im Nachhinein als ungültig betrachtet wird.

Schrifterfordernis nicht eingehalten

Ein wesentliches Kriterium für die Gültigkeit eines Aufhebungsvertrags ist die Einhaltung der Schriftform. Ein Aufhebungsvertrag darf nicht mündlich, per E-Mail oder durch SMS/Messenger-Dienste geschlossen werden. Gemäß § 623 BGB muss er in Schriftform verfasst sein, wobei beide Vertragsparteien ihre Unterschriften setzen müssen. Wenn diese Schriftform nicht eingehalten wird, beispielsweise durch das Fehlen der Unterschriften oder wenn der Vertrag per Mail verschickt wird, wird der Aufhebungsvertrag als ungültig betrachtet.

Geschäftsunfähigkeit

Wenn eine der beiden Vertragsparteien nicht geschäftsfähig ist, ist ein Aufhebungsvertrag ungültig. Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass eine Person in der Lage ist, rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen. Ist sie dies nicht, gilt sie als geschäftsunfähig. Zum Beispiel kann ein Aufhebungsvertrag als unwirksam angesehen werden, wenn eine der Vertragsparteien unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stand oder eine schwerwiegende geistige Behinderung hat und daher nicht in der Lage war, die Tragweite des Vertrags zu verstehen und angemessen zu handeln. In solchen Fällen wird der Aufhebungsvertrag für nichtig erklärt.

Verstoß gegen gesetzliches Verbot/gute Sitten

Ein Aufhebungsvertrag darf weder gegen gesetzliche Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen. Ein gesetzliches Verbot könnte beispielsweise vorliegen, wenn ein Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang geschlossen wird, was gemäß § 613a Abs. 4 BGB ausdrücklich untersagt ist.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann vorliegen, wenn ein Aufhebungsvertrag unter starkem Druck oder Zwang unterschrieben wird. Allerdings liegt kein Verstoß gegen die guten Sitten vor, wenn lediglich keine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde.

Missachten des Gebots fairen Verhandelns

Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2019 wird ein Aufhebungsvertrag als unwirksam angesehen, wenn er gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstößt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Aufhebungsvertrag unter besonderen Umständen und starkem Druck unterschrieben wird, ohne dass dem Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung angeboten wird. Diese Entscheidung legt nahe, dass Aufhebungsverträge nichtig sind, wenn sie nicht in einem fairen und ausgeglichenen Verhandlungsumfeld zustande gekommen sind.

Ist ein Aufhebungsvertrag bindend?

Ein Aufhebungsvertrag ist rechtlich bindend, sofern keine spezifischen Umstände wie ein Widerrufsrecht oder Anfechtungsgründe vorliegen. Das bedeutet: Sobald beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben und keine gültigen Gründe für eine Anfechtung vorliegen, die im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen stehen, ist der Vertrag vollständig wirksam und beide Parteien sind rechtlich an den Vertrag gebunden.

Kann der Arbeitgeber die Unterschrift erzwingen?

Nein, der Arbeitgeber kann nicht einfach die Unterschrift des Arbeitnehmers erzwingen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, angemessene Bedenkzeit zu verlangen, um die Bedingungen des Aufhebungsvertrags zu prüfen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen. Der Arbeitnehmer darf nicht unter Druck gesetzt werden, den Vertrag sofort zu unterzeichnen. Aufgrund der Vertragsfreiheit kann jede Partei frei entscheiden, ob sie einen Vertrag schließen möchte oder nicht. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Aufhebungsvertrag prüfen zu lassen.

Kann man einen Aufhebungsvertrag ablehnen?

Arbeitnehmer dürfen einen Aufhebungsvertrag ablehnen. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in der Regel die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt. Wenn ein Arbeitnehmer mit den Bedingungen des Aufhebungsvertrags nicht einverstanden ist oder die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wünscht, hat er das Recht, den Aufhebungsvertrag abzulehnen. Auch hier ist die Vertragsfreiheit zu Grunde zu legen.

Der Arbeitnehmer muss dann aber damit rechnen, dass der Arbeitgeber möglicherweise andere Maßnahmen ergreift, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, einschließlich einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung. Arbeitnehmer sollten dann gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um die bestmögliche Entscheidung zu treffen.

Wie kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?

Ein Aufhebungsvertrag kann aus verschiedenen Gründen angefochten werden, sobald ein Grund vorliegt, der die Unwirksamkeit des Vertrags begründet. Dieser Anfechtungsprozess kann formlos gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden und sollte den spezifischen Anfechtungsgrund angeben. Wir empfehlen Ihnen, die Anfechtung aus Beweissicherungsgründen schriftlich zu dokumentieren.

Der Ablauf der Anfechtung eines Aufhebungsvertrags sieht folgendermaßen aus:

  1. Anfechtungsgrund finden: Es muss ein rechtlich anerkannter Grund für die Anfechtung vorliegen, wie beispielsweise Irrtum, eine widerrechtliche Drohung, arglistige Täuschung oder Überrumpelung. Der Grund muss konkret und nachweisbar sein.
  2. Anfechtungserklärung schreiben: Sobald ein Anfechtungsgrund besteht, kann eine Anfechtungserklärung verfasst werden. In dieser Erklärung wird der Anfechtungsgrund dargelegt und dem Arbeitgeber mitgeteilt.
  3. Anfechtungsfrist beachten: Bei der Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss der Anfechtende die Anfechtung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, erklären gemäß § 121 BGB. Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung gemäß § 123 BGB hat der Anfechtende dagegen ab Kenntnis der Täuschung oder Drohung ein Jahr Zeit gemäß § 124 BGB.
  4. Gerichtsprozess bzw. außergerichtliche Einigung: Es gibt zwei mögliche Szenarien nach der Anfechtung:
    1. Der Arbeitgeber erklärt sich mit der Anfechtung einverstanden. In diesem Fall wird der Aufhebungsvertrag unwirksam, und der Arbeitnehmer wird gemäß dem ursprünglichen Arbeitsvertrag weiterbeschäftigt.
    2. Der Arbeitgeber hält am Aufhebungsvertrag fest und akzeptiert die Anfechtung nicht. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer möglicherweise vor das Arbeitsgericht ziehen und Klage einreichen. Außerdem kann eine außergerichtliche Einigung erfolgen und die Konditionen des Aufhebungsvertrags neu verhandelt werden.

Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags ist ein komplexes rechtliches Verfahren, das sorgfältige rechtliche Beratung erfordert, um die beste Vorgehensweise zu bestimmen und die Rechte des Arbeitnehmers zu schützen.

Was sollte die Anfechtungserklärung beinhalten?

Eine Anfechtungserklärung sollte unbedingt die folgenden Informationen enthalten:

  • Ort und Datum
  • Verweis auf den Aufhebungsvertrag
  • Anrede
  • Anfechtungsgrund und dessen gesetzliche Grundlage
  • Erläuterung des widerrechtlichen Verhaltens
  • Forderung einer schriftlichen Bestätigung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags
  • Forderung der damit verbundenen Weiterbeschäftigung gemäß den Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages
  • Grußformel mit Unterschrift

Aufhebungsvertrag anfechten Muster

Folgendes Muster können Sie nutzen, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag rückgängig machen möchten:

Wie kann ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte bei der Anfechtung eines Aufhebungsvertrages helfen?

Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte kann bei der Anfechtung eines Aufhebungsvertrags umfassend helfen. Zunächst einmal kann er den Aufhebungsvertrag umfassend prüfen, um mögliche Anfechtungsgründe zu identifizieren. Im Anschluss kann er gemeinsam mit Ihnen eine Strategie entwickeln. Unsere Rechtsexperten unterstützen Sie auch dabei, eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag für Sie durchzusetzen. Nutzen Sie gern den KLUGO Abfindungsrechner, wenn Sie vorab einen Überblick über eine mögliche Abfindungshöhe erhalten möchten.

Kontaktieren Sie jetzt einen unserer KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten, wenn Sie eine kompetente rechtliche Vertretung wünschen und Ihre Chancen auf ein positives Ergebnis maximieren möchten. Gerade weil Ihr Arbeitgeber ebenfalls sicherlich durch einen erfahrenen Rechtsbeistand vertreten wird, sollten Sie nicht auf Unterstützung verzichten.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.