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Abfindung: Allgemeine Versteuerung und Fünftelregelung
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Bei Abfindung weniger Steuern zahlen dank Fünftelregelung

Steuern sind immer ein komplexes Thema. Gerade wenn es um Sondereinkünfte wie Erbschaften oder Abfindungen geht, wird es schnell unübersichtlich. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick zum Thema Steuer bei Abfindungszahlungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Abfindung muss versteuert werden.
  • Unter Umständen ist es sinnvoll, von der Fünftelregelung Gebrauch zu machen, um Steuern zu sparen.
  • Unter Umständen kommt auch ein Anspruch auf Entschädigung in Betracht. Dieser hängt von mehreren Parametern wie zum Beispiel der Flugstrecke ab.
  • Dabei wird die Abfindungssumme nicht einmalig zur Einkommenssteuer hinzugerechnet, sondern über fünf Jahre hinweg aufgeteilt.
  • Ob die Fünftelregelung für Sie Sinn ergibt, können Sie anhand unseres Beispiels ausrechnen.
  • Unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten helfen Ihnen dabei, mit der Fünftelregelung bei Abfindungen Steuern zu sparen.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ermöglicht eine Steuerbegünstigung bei außerordentlichen Einkünften, zu denen auch die Abfindung zählt. Das Prinzip ist simpel: Statt die Abfindung einmalig mit dem Jahreseinkommen zu versteuern, wird die Summe gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Auf diese Weise erhöht sich das Einkommen nicht so stark, als würde man die Abfindung einmalig in der Steuererklärung angeben. Das hat gleich zwei Vorteile: Einerseits ist die Steuerzahlung verteilt auf fünf Jahre einfacher zu tragen, andererseits bleibt auch der Steuersatz geringer – und damit auch die Höhe der zu zahlenden Steuern. Grundsätzlich lässt sich also sagen, dass die Fünftelregelung bei Abfindungen eine gute Lösung ist, um Steuern zu sparen. Die Fünftelregelung lässt sich aber nicht nur bei Abfindungen anwenden, sondern auch bei anderen außerordentlichen Einkünften.

Bei der Fünftelregelung handelt es sich um eine Steuererleichterung. Sie sorgt dafür, dass sich die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt."
Jan Reilbach
Rechtsanwalt

Was zählt zu den außerordentlichen Einkünften?

Abfindungen zählen zu den außerordentlichen Einkünften, da sie nicht fortlaufend gezahlt werden, sondern als Einmalzahlung in die Einkommenssteuer einfließen.

Das gilt auch für diverse andere Einkunftsarten, die nur einmalig auftreten:

  • Veräußerungsgewinne
  • Entschädigungen als Ersatz für entgangene und für entgehende Einnahmen
  • Bestimmte Nutzungsvergütungen und Zinsen
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

Man spricht von außerordentlichen Einkünften, wenn diese einmalig in einem bestimmten Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden, aber über mehrere Jahre hinweg entstanden sind. Ein weiteres Merkmal liegt darin, dass sie nicht regelmäßig oder fortlaufend ausgezahlt werden. Dennoch ist es möglich, außerordentliche Einkünfte in Teilzahlungen zu erhalten.

Wie mindert die Fünftelregelung die Steuerlast?

Je höher die Einkünfte sind, desto höher ist auch die zu zahlende Steuerlast. Verändert sich die übliche Summe der Einkommenssteuer plötzlich deutlich, zum Beispiel durch die Zahlung einer Abfindung, erhöht sich dementsprechend auch der Steuersatz. Die Folge: Es müssen mehr Steuern gezahlt werden. Um die Steuerlast etwas zu erleichtern, wurde die Fünftelregelung eingeführt. Hierbei verteilt sich die Abfindungssumme auf einen Zeitraum von fünf Jahren, sodass sich das Einkommen nur wenig erhöht und damit auch der Steuersatz nicht plötzlich signifikant ansteigt.

Die Berechnung der Steuererleichterung über die Fünftelregelung ist keine ganz einfache Aufgabe. Über das nachfolgende Beispiel möchten wir dennoch versuchen, Ihnen die Berechnung gemäß § 34 Abs. 1 EstG so verständlich wie möglich zu erläutern.

Beispiel: Max ist Single und kinderlos. Er hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro. Nach einer betriebsbedingten Kündigung bekommt er als Einmalzahlung 10.000 Euro Abfindung.

Macht Max keinen Gebrauch von der Fünftelregelung, muss die Abfindung vollständig zu seinen Jahreseinnahmen hinzugerechnet werden.

Auf diesen Gesamtbetrag werden dann Steuern fällig:

  • Jahreseinkommen: 26.000 €
  • Abfindung: 10.000 €
  • Summe: 36.000 €
  • Steuern: 7.374 €

Max muss 7.374 € Steuern zahlen.

Anders sieht es dagegen aus, wenn Max von der Fünftelregelung bei seiner Abfindungszahlung Gebrauch macht. So zahlt er weniger Steuern und spart Geld. Wir erklären, wie Max in fünf Schritten zum Ergebnis kommt:

Abfolge Anwendung der Fünftelregelung Rechenbeispiel
1. Man addiert das Jahreseinkommen und 1/5 der Abfindung.
Aus dem Ergebnis errechnet man die Steuer.
Jahreseinkommen: 26.000 €
1/5 der Abfindung: 2.000 €
Summe: 28.000 €
Steuern: 4.803 €
Max muss 4.803 € Steuern zahlen
2. Jetzt wird die Steuer des Jahreseinkommens berechnet – ohne Abfindung. Jahreseinkommen: 26.000 €
Steuern: 4.206 €
3. Aus beiden Steuerbeträgen wird die Differenz berechnet. Steuern des Jahreseinkommens inklusive 1/5 Abfindung: 4.803 €
Steuern des Jahreseinkommens ohne Abfindung: 4.206 €
Differenz: 597 €
4. Der Steuerbetrag wird mal fünf gerechnet.
Danach weiß Max, wie viel Steuern er auf die gesamte Abfindung zahlen muss.
597 x 5 = 2.985 €
5. Zum Schluss rechnet man die Steuer des Jahreseinkommens ohne Abfindung und die Steuer der gesamten Abfindung zusammen: Steuern des Jahreseinkommens: 4.206 €
Steuern der Abfindung: 2.985 €
Summe (Steuern mit Versteuerung nach Fünftelregelung): 7.191 €
Max muss 7.191 € Steuern zahlen.

Fazit

  • Steuern ohne Fünftelregelung: 7.374 €
  • Steuern mit Fünftelregelung: 7.191 €
  • Ersparnis: 183 €

Max hat durch die Anwendung der Fünftelregelung nach Abfindungszahlungen also 183 Euro gespart.

Ist die Abfindung eine Entschädigung für entgehende Einnahmen?

Damit die Fünftelregelung angewendet werden kann, muss die Abfindungszahlung eindeutig im Zusammenhang mit entgehenden Einnahmen stehen. Das bedeutet konkret, dass sie entweder aufgrund einer Entlassung oder einer endgültigen Auflösung eines Dienstverhältnisses erfolgt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter entlassen hat oder weil ein entsprechendes Gerichtsurteil zur Kündigung des Arbeitnehmers führte. Es darf sich bei der Abfindung dagegen nicht um ein Entgelt für bereits verdiente Ansprüche handeln, also zum Beispiel offene Gehaltszahlungen oder vertraglich vereinbarter Bonus-Zahlungen.

Auch ein Wechsel innerhalb des Unternehmens kann zu einer Abfindungszahlung führen, zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer auf eine neue Position versetzt wird. Damit die Zahlung als Abfindung gilt – und dementsprechend die Fünftelregelung angewendet werden kann – muss die Entschädigungssumme eindeutig als Ausgleichszahlung für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden (§ 24 Nr. 1a EStG). Bei einer Änderungskündigung oder einem Betriebsübergang gilt das Dienstverhältnis nicht als aufgelöst – und dementsprechend ist hier auch im Falle einer Abfindungszahlung keine Anwendung der Fünftelregelung möglich.

Wie hoch eine Abfindung möglicherweise ausfällt, können Sie in unserem Abfindungsrechner ermitteln. Um zu erfahren, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung haben, werfen Sie einfach einen Blick in diesen Beitrag.

Muss die Abfindung in jedem Fall versteuert werden?

Egal, ob Sie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen Vergleich abschließen, der vorsieht, dass Sie für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten oder ob Sie in Form eines Aufhebungsvertrags die Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbaren – Sie müssen die Abfindung versteuern.

Steuerfreibeträge für Abfindung – Infografik
Steuerfreibeträge für Abfindung – Infografik

Was sollten Sie beachten, wenn die Abfindung in Raten gezahlt wird?

Die Fünftelregelung lässt sich nur auf die Abfindungszahlung anwenden, wenn diese in Form eines einmaligen Betrages ausgezahlt wird. Heißt konkret: Wird die Abfindungszahlung über mehrere Jahre hinweg ausgezahlt, lässt sich mit der Fünftelregelung keine Steuerersparnis erzielen. Die einzige Ausnahme stellt eine Teilzahlung dar, bei der nicht mehr als 10 % der Hauptsumme auf ein anderes Jahr verschoben wird. Diese Teilrate gilt als akzeptabel, um den Steuervorteil der Fünftelregelung weiterhin in Anspruch nehmen zu können.

Wird die Abfindung nicht als einmaliger Betrag ausgezahlt, lässt sich nur in Einzelfällen die Fünftelregelung zur Steuerersparnis anwenden.

Was gilt bei der Abfindung und einer Riester-Kleinbetragsrente?

Riester-Verträge gehen häufig mit einem sehr geringen, monatlichen Rentenanspruch einher. Für Anbieter kann es sich daher lohnen, die Kleinbetragsrenten mit einer Einmalzahlung abzufinden. Seit einer Steueranpassung im Jahr 2018 kann auch für Riester-Abfindungen die Fünftelregelung angewendet werden (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG).

Dabei schreibt der Gesetzgeber jedoch eine Höchstgrenze vor, die den monatlichen Rentenanspruch begrenzt. Seit 2021 darf die monatliche Kleinbetragsrente höchstens 32,90 Euro betragen, um förderunschädlich ausgezahlt zu werden. In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber nur eine ermäßigte Versteuerung des Betrages vor. Die Renten-Einmalzahlung darf also umgerechnet nur ca. 9.500 Euro betragen, damit die Fünftelregelung angewendet werden darf. Eingetragen werden muss die Abfindung für die Kleinbetragsrente in der Anlage R der Steuererklärung.

Kann man mit dem Anlegen der Abfindung als Altersvorsorge Steuern sparen?

Eine Abfindung muss nicht zwangsläufig als Einmalzahlung ausgezahlt werden. Seit 2018 erlaubt der Gesetzgeber auch eine steuerfreie Umwandlung der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge. Zunächst bleibt der Erwerb der Altersvorsorge – zum Beispiel in Form einer Einzahlung in Pensionsfonds, Direktversicherungen oder in eine Pensionskasse – steuerfrei. Später muss die Betriebsrente jedoch voll versteuert werden.

Die steuerfreien Höchstbeträge für das Anlegen einer Abfindung als Altersvorsorge wurden ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Aktuell liegt der Höchstbetrag für eine steuerfreie Abfindungsanlage bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, multipliziert mit der Anzahl der Jahre, die man bereits für den Betrieb gearbeitet hat (mit einer Deckelung von maximal 10 Jahren). 2020 lag der zulässige Höchstbetrag bei 33.120 Euro. Grundlage des Betrages ist die Beitragsbemessungsgrenze von 82.800 € im Jahr oder 6.900 € monatlich. 4 Prozent der Gesamtsumme entsprechen 3.312 Euro, was dann wiederum abhängig von den Beschäftigungsjahren maximal verzehnfacht werden kann.

Alternativ ist die Einzahlung der Abfindung in eine Rürup-Rentenversicherung möglich. Hier profitiert man von einem hohen Sonderausgabenabzug, der wiederum in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwand angegeben werden kann. Damit lässt sich die Steuerlast nach der Abfindungszahlung ebenfalls verringern.

klugo tipp

Wer die Abfindungssumme als langfristige Rücklage für das Alter hinterlegt, kann damit Steuern sparen. Allerdings ist dies nur bis zu einer gewissen Summe möglich.

Wie kann ein Fachanwalt für Steuerrecht Ihnen dabei helfen, nach einer Abfindungszahlung Steuern zu sparen?

Es gibt viele Möglichkeiten, mit der Zahlung einer Abfindung Steuern einzusparen. Allerdings hängen die Möglichkeiten immer von der Höhe der Abfindung und deren Auszahlungsart ab. Ein Fachanwalt für Steuerrecht hilft Ihnen dabei, eine passende Lösung zu finden, um bei Abfindungszahlungen von der Fünftelregelung zu profitieren oder die Abfindung für das Alter so anzulegen, dass Sie Steuern sparen können. Wenden Sie sich für eine unverbindliche Empfehlung an die telefonische Erstberatung von KLUGO, bei der wir Sie mit unseren Partner-Anwälten und Rechtsexperten verbinden, um Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt zu geben. Ob Sie eine ausführliche Beratung in Anspruch nehmen möchten, entscheiden Sie im Anschluss natürlich selbst.

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Abfindungshöhe bei Kündigung

"Die Höhe der Abfindung ist ebenfalls in § 1a KSchG geregelt. Diese beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis Bestand hatte. Bei der Berechnung dürfen Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet werden. "

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.