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Abfindungsrechner

Der Abfindungsrechner berechnet die Höhe Ihrer Abfindung nach Abzug von Steuern. Wir erklären, was von der Abfindung übrig bleibt, ob Sie überhaupt einen Anspruch haben und wie Sie eine möglichst hohe Abfindung aushandeln.

Abfindungsrechner: Abfindung nach Abzug von Steuern berechnen

Das Wichtigste in Kürze

  • Im deutschen Arbeitsrecht gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung.
  • Die mögliche Abfindungshöhe ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Mit unserem Abfindungsrechner können Sie Ihre voraussichtliche Abfindungshöhe ganz einfach selbst berechnen.
  • Unser Online-Rechner gibt außerdem Aufschluss darüber, wie viel Steuern Sie von Ihrer Abfindung abzuführen haben.

Wie berechnet man die Höhe der Abfindung?

Entscheidend bei der Berechnung der Abfindungshöhe ist insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit: Je länger Sie bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, desto höher fällt die Abfindung aus. Ein weiterer wesentlicher Faktor ist Ihr Bruttomonatseinkommen: Auch dieses ist maßgeblich für die Höhe der Abfindung und findet in unserem Abfindungsrechner Berücksichtigung.

Ihr Abfindungsrechner – Infografik

Abfindungshöhe berechnen – Infografik

Mit unserem Abfindungsrechner können Sie die Höhe Ihrer Abfindung nach Abzug von Steuern berechnen. Prüfen Sie ein Abfindungsangebot immer gründlich und achten Sie vor allem auf das Einhalten wichtiger Fristen.

Um die Höhe der Abfindung zu berechnen, benötigen Sie folgende Daten: Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie eine exakte Angabe Ihres Bruttomonatsgehaltes. Zusätzlich kommt es darauf an, ob Kündigungsgründe vorliegen oder nicht."
Jan Reilbach
Rechtsanwalt

Wie viel bleibt netto von der Abfindung übrig?

Viele Arbeitnehmer sind nach der Abfindungsvereinbarung enttäuscht darüber, dass sie von der vereinbarten Summe nur einen Teil tatsächlich auch ausgezahlt bekommen. Das liegt daran, dass auch eine Abfindung zum steuerpflichtigen Einkommen zählt und dementsprechend der Besteuerung unterworfen ist. Damit ist die Summe, die nachher auf dem eigenen Konto landet, spürbar kleiner als der ursprünglich vereinbarte Betrag. Um die Höhe der Netto-Abfindung zu berechnen, muss der Lohnsteuerbetrag von der Brutto-Abfindung abgezogen werden. Sobald die entsprechende Besteuerung wegfällt, erhalten Sie die Netto-Abfindung.

Für die Besteuerung ist es unwichtig, ob Sie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen Vergleich abschließen oder ob Sie in Form eines Aufhebungsvertrags die Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbaren – die Abfindung muss in jedem Fall versteuert werden. Steuerrechtlich kommt dabei die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung: Sie hilft dabei, die Steuerlast zu mindern, die sonst durch den Sprung im Steuertarif entstehen würde und die für eine zusätzliche Belastung des Arbeitnehmers sorgen würde.

Versteuerung einer Abfindung


Eine Abfindung wird nicht nach üblichem Satz versteuert. In § 34 des Einkommensteuergesetzes findet man die Fünftelregelung, nach der die Abfindung zunächst durch fünf geteilt wird. Anschließend wird dieses Fünftel zum sonstigen Jahresbruttoeinkommen hinzugerechnet und der darauf insgesamt anfallende Steuerbetrag errechnet. Dieser Steuerbetrag wird dann mit dem Steuerbetrag des zu versteuernden Jahreseinkommens ohne die Abfindung subtrahiert. Die Summe wird anschließend mal fünf gerechnet und ergibt die tatsächlich anfallende Steuerlast unter Anwendung der Fünftelregelung. Dies wirkt sich in Abhängigkeit der jeweiligen Höhe der Einkommen positiv auf die Steuerlast aus.

Welche Zeiten zählen zur Betriebszugehörigkeit?

Sobald Sie als Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, wird sich eine mögliche Abfindung sich unter anderem an der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit orientieren. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit nimmt damit direkten Einfluss auf die Berechnung der Abfindung. Hier gilt die Faustregel: "Je länger, desto höher".

Damit verbunden ist in der Regel der Umstand, dass ältere Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden aufgrund der langjährigen Mitarbeit eine höhere Abfindung erhalten als jüngere Kollegen. Das erscheint angesichts der schwierigen Arbeitsmarktsituation für ältere Arbeitnehmer nachvollziehbar und gerecht und soll gleichzeitig auch eine Belohnung für die lange Betriebstreue darstellen für die lange Treue, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber gezeigt hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 26.05.2009 entschieden, dass diese Praxis weder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt noch das Verbot der Altersdiskriminierung tangiert.

Urteil vom 26.05.2009 – 1 AZR 198/08


In seinem Urteil vom 26.05.2009 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Altersdifferenzierungen in Sozialplänen zulässig sind. Ein Arbeitnehmer hat somit Anrecht auf eine von der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit abhängige Abfindung.

Die Betriebszugehörigkeit umfasst alle Zeiträume, in denen Sie als Arbeitnehmer für einen bestimmten Arbeitgeber tätig sind. Ohne Belang ist dabei die Frage, ob Sie in der Zeit tatsächlich auch gearbeitet haben – so zählen auch Zeiträume wie zum Beispiel die Elternzeit als Zeiten der Betriebszugehörigkeit. Gleiches gilt für Zeiträume, in denen Sie als Teilzeitarbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt waren: Auch diese werden bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit herangezogen. Nicht relevant sind die Zeiten als Zeitarbeiter, freier Mitarbeiter und die während eines Praktikums.

Je länger ein Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers tätig war, desto höher fällt wahrscheinlich seine Abfindung aus.

Sonderfall: Besonders kurze oder besonders lange Zeiten der Betriebszugehörigkeit

Bei besonders kurzen oder besonders langen Zeiten der Betriebszugehörigkeit kann die Anwendung einer pauschalen Berechnung zu unbilligen Ergebnissen führen. Daher hat sich in der arbeitsrechtlichen Praxis in derartigen Fallkonstellationen häufig die Notwendigkeit einer Korrektur ergeben: Diese sollte vom Arbeitnehmer in einer Verhandlung über die Abfindungshöhe angesprochen werden – natürlich insbesondere dann, wenn die Aussicht auf eine höhere Abfindung gegeben ist (in der Regel bei sehr kurzer Betriebszugehörigkeit).

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Was zählt zum Bruttomonatseinkommen?

Ihr Bruttomonatseinkommen entspricht Ihrem Monatseinkommen ohne dem Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Daneben zählen zum Bruttomonatseinkommen aber auch noch weitere Bezüge:

  • Prämien
  • Sonderbezüge (zum Beispiel Jahresgratifikation)
  • Sachbezüge (zum Beispiel Nutzung einer Dienstwohnung)
  • Geldwerte Vorteile (zum Beispiel Stellung eines Firmenwagens, der auch privat genutzt werden darf)

Abfindungsrechner online: Welche Daten werden benötigt?

Egal, ob Faustformel oder online Abfindungsrechner: Um einen ersten Wert zu errechnen, der Ihnen bei Verhandlungen und Planungen als Orientierung dienen kann, benötigen Sie zum einen Angaben über Ihre Betriebszugehörigkeit und zum anderen eine genaue Angabe Ihres Bruttomonatsgehaltes. Haben Sie die voraussichtliche Höhe Ihrer Abfindung berechnet, können Sie im nächsten Schritt mit unserem Abfindungsrechner Ihre Netto-Abfindung berechnen. So können Sie mit wenigen Klicks einschätzen, was Ihnen tatsächlich zusteht, wenn es um einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes geht.

Unser Online-Rechner gibt Aufschluss darüber, wie viel Steuern Sie von Ihrer Abfindung abzuführen haben. Er versteuert Ihre Abfindung gemäß Fünftelregelung. Bei unserem Rechner sind daher Angaben zum Steuerjahr, Ehegattensplitting und der Kirchensteuer notwendig.

So kann eine Abfindung in der Regel berechnet werden:

  • Regelabfindung: etwa ein ganzes bis halbes Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre.
  • Versteuerung: Bei der Besteuerung kommen die regulären Steuermerkmale wie etwa Einkommen und Lohnsteuerklasse zum Tragen. Generell wird eine Abfindung unter Anwendung der Fünftelregelung versteuert.

Sie möchten eine Abfindung aushandeln oder Ihr Arbeitgeber hat Ihnen bereits ein Angebot gemacht? Bevor Sie den nächsten Schritt gehen, nutzen Sie die kostenlose telefonische Erstberatung von KLUGO. Hier erhalten Sie bereits eine erste Einschätzung zur möglichen Abfindungshöhe und können prüfen, ob das Angebot Ihres Arbeitgebers angemessen ist. Wenn Sie dies wünschen, verbinden wir Sie im Anschluss gerne weiter, um eine umfassende Rechtsberatung von einem KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperten für Arbeitsrecht zu erhalten. Achten Sie darauf, wichtige Fristen nicht zu versäumen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.