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Sozialversicherungsabgaben bei Abfindung
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Sozialversicherungsabgaben bei Abfindung

Eine Abfindungszahlung ist eine gängige Praxis, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Mit diesem Thema gehen häufig viele Fragen einher. Dieser Artikel soll einige Fragen zum Thema Sozialabgaben beantworten.

Abfindung und Sozialabgaben

Bietet der Arbeitgeber zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung an, stellt sich die Frage, welche Abzüge von einer vereinbarten Summe erfolgen und welcher Betrag dem Arbeitnehmer letztendlich bleibt.

Die folgenden Abzüge und Aspekte müssen bei der Berechnung einer Abfindung berücksichtigt werden:

  • Sozialversicherungsabgabe
  • Sozialversicherungsrechtliche Folge
  • Steuerrechtliche Behandlung der Abfindungszahlung
Abfindungen, die als Entschädigung bei einem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind sozialversicherungsfrei. Die Abfindung ist für die Zeit vorgesehen, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt. Es handelt sich dabei nicht um Arbeitsentgelt."
Jochen Dotterweich
Rechtsanwalt

In der Sozialversicherung besteht für eine Abfindung, die als Entschädigung aufgrund der Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wurde, nach § 14 Abs. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Beitragspflicht.

Vorschriften für die Sozialversicherung


Im vierten Sozialgesetzbuch § 14 Abs. 1 ist festgelegt, welche Zahlungen einer Sozialabgabepflicht unterliegen.

In Absatz (1) werden Arbeitsentgelte als Zahlungen definiert, welche aus laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung resultieren. Dies beinhaltet damit nicht eine Entschädigungszahlung.

Bei einer Entlassungsentschädigung handelt es sich nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Es fallen folglich keine Abgaben für Rentenversicherung, Krankenkasse oder Pflegeversicherung an.

Welche Sozialabgaben gibt es nach dem Sozialgesetzbuch – Infografik
Welche Sozialabgaben gibt es nach dem Sozialgesetzbuch? – Infografik

Abfindung und Krankenversicherung

Eine Abfindung, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Einmalzahlung geleistet wird, ist in Bezug auf die Krankenversicherung beitragsfrei. Dies gilt sowohl für die gesetzlichen als auch für die privaten Krankenkassen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen kann aber ein Sonderfall eintreten, wenn Sie sich dort weiterhin freiwillig versichern. Diesen Sonderfall beleuchten wir in einem nachfolgenden Abschnitt eingehend.

Wenn die Abfindungszahlung im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag gezahlt wird, kann die gesetzliche Krankenkasse dies unter Umständen als verstecktes Arbeitsentgelt ansehen und somit Beiträge erheben. Hierbei ist aber zu beachten, dass nur der Anteil, der nicht als echte Abfindung eingestuft wird, mit Beiträgen belegt werden kann, während der verbleibende Anteil beitragsfrei bleiben muss.

Abfindung: Sonderfälle für die Sozialversicherungsabgaben

Erfolgt bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine Nachzahlung von offenen Gehaltsansprüchen, stellt dies einen Sonderfall für die Sozialversicherungsabgaben dar.

Wenn Sie vorhaben, sich nach dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses weiterhin auf freiwilliger Basis in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, kann dies ebenfalls dazu führen, dass die Abfindung Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge hat. In der Regel wird es jedoch so sein, dass das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungspflichtigen Sinn zum gleichen Zeitpunkt endet wie das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber. Hieran ändert sich auch nichts, wenn Sie aufgrund der geltenden Kündigungsfrist bis zum tatsächlichen Vertragsende von der Arbeit freigestellt werden.

Ein Sonderfall für eine Sozialabgabepflicht kommt zustande, wenn im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offene Gehaltsansprüche nachbezahlt werden. Ein zweiter Sonderfall für die Sozialabgabepflicht kommt bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse zustande.

Sonderfall: Abgaben auf Abfindung bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung

Bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse gilt eine Abfindung als versicherungspflichtiges Einkommen. Um zu ermitteln, wie hoch die zu zahlenden Beiträge sind, erfolgt eine komplexe Berechnung. Abhängig vom Alter und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind zwischen 25 % und 60 % der Abfindung beitragspflichtig. Auf der Grundlage des letzten Bruttomonatsgehalts wird so errechnet, wie hoch der monatliche Anteil ist, auf den der Krankenkassenbeitrag anfällt. Dieser Beitrag wird dann monatlich erhoben, bis die Abfindung rechnerisch aufgebraucht ist, höchstens jedoch zwölf Monate lang.

Wenn Sie planen, nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – bei der Sie eine Abfindung erhalten haben – einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen und freiwillig gesetzlich versichert zu bleiben, sollten Sie damit rechnen, dass Ihnen eine Nachforderung der Krankenkasse bevorsteht. Denn eine Verrechnung der anzunehmenden Verluste bei Existenzgründung mit der Abfindungszahlung darf nicht erfolgen. Sie sollten in diesem Fall prüfen, ob ein Wechsel in die private Krankenversicherung für Sie sinnvoll sein könnte, weil die Abfindung bei der Ermittlung der Höhe Ihrer Beiträge hier keine Rolle spielt.

Ein Sonderfall für eine Sozialabgabepflicht kommt zustande, wenn im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offene Gehaltsansprüche nachbezahlt werden. Ein zweiter Sonderfall für die Sozialabgabepflicht kommt bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse zustande.

Abfindung bei Weiterbeschäftigung und Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Wenn der Grund für die Zahlung einer Abfindung nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, ist die Abfindung nicht beitragsfrei, sondern als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen. In den meisten Fällen, erfolgen Abfindungszahlungen bei Weiterbeschäftigung, wenn dem Arbeitnehmer zukünftig schlechtere Konditionen erwarten. Das kann zum Beispiel der Fall bei einem nicht auf eigenen Wunsch erfolgten Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit sein, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden; oder auch eine Versetzung auf eine Position mit geringerem Einkommen. Die Abfindung ist in diesem Fall also eine Zahlung, die zur Ablösung von Rechtsansprüchen, die aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis herrühren, dient. Sie stellt somit ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Individuellen Fall prüfen lassen

Erstberatung erhalten

Sperrfristen und Besteuerung bei Abfindung

Relevant wird die Zahlung einer Abfindung auch dann, wenn Sie sich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos melden und grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Welche Sperrfristen auf Sie zukommen können, erfahren Sie in unserem Beitrag Abfindung: Arbeitslosengeld und Sperrzeit.

klugo tipp

Planen Sie den Zeitpunkt der Auszahlung Ihrer Abfindung mit ein. Es gibt etwa die Möglichkeit, den Betrag zu splitten oder erst im Folgejahr auszuzahlen. So können Sie hier unter Umständen Beitragskosten und Steuern sparen.

Steuerlich bestehen – anders als früher – aktuell keine Freibeträge für eine Abfindungszahlung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr. Es werden lediglich über die sogenannte Fünftelregelung die Folgen der steuerlichen Progression für das Jahr der Abfindungszahlung abgemildert. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Abfindung: Allgemeine Versteuerung und Fünftelregelung.

Abschließend fassen wir noch einmal die wichtigsten Informationen zum Thema Abfindung und Sozialversicherung für Sie zusammen:

  • Bei Zahlung einer Abfindung gibt es verschiedene Abgaben, die berücksichtigt werden müssen. Dies schließt Sozialversicherungsabgaben, sozialversicherungsrechtliche Folgen und die steuerrechtliche Behandlung der Abfindungszahlung mit ein. (Tipp: Achten Sie stets darauf, ob ein Bescheid noch Rechtskraft besitzt.)
  • Es gibt verschiedene Ausnahmen, beispielsweise eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und eine Nachzahlung der Gehaltszahlungen.
  • Planen Sie die zu erwartenden Abgaben mit in den Zeitpunkt der Auszahlung Ihrer Abfindung ein – so können Sie unter Umständen sparen.
  • Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten, damit alle individuellen Umstände Ihrer Situation Berücksichtigung finden.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Abfindung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte bei Abfindung stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.