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Kündigung: Das Wichtigste
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Das Wichtigste zur Kündigung

Durch eine Kündigung wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer beendet. Arbeitgeber können Arbeitnehmer aber nur unter bestimmten Umständen kündigen. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist ein korrektes Vorgehen wichtig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Eigenkündigung mit Einhaltung der Frist ohne Angabe von Gründen ist möglich.
  • Bei Arbeitgeberkündigung müssen zwingende Gründe vorliegen, ansonsten kann diese durch eine Kündigungsschutzklage abgewiesen werden.
  • Die Frist, um eine Kündigungsschutzklage einreichen zu können, liegt bei drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
  • Durch eine Kündigungsschutzklage besteht die Möglichkeit, dass Sie sich eine höhere Abfindung sichern können.
  • Bei einer Eigenkündigung ohne triftigen Grund gibt es eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

So wehren Sie sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber löst Druck aus, Sie sind in der Defensive und haben von nun an genau drei Wochen Zeit, um sich zu entscheiden: Möchten Sie gegen die Kündigung vorgehen und eine Kündigungsschutzklage einreichen oder akzeptieren Sie den Rauswurf und versuchen, das bestmögliche Ergebnis für sich herauszuholen. Daher heißt es für Sie, einen kühlen Kopf zu bewahren, Ihre Möglichkeiten genau abzuwägen und keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen.

Sie kennen den Grund für die Kündigung nicht oder sind sich nicht sicher, ob der genannte Grund auch eine Kündigung rechtfertigt? Wir erklären Ihnen in einer telefonischen Erstberatung, welche Kündigungsgründe zulässig sind und bei welchen Gründen Sie eine gute Chance haben, durch eine Kündigungsschutzklage die Kündigung anzugreifen.

Wurden Sie entlassen, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie akzeptieren die Kündigung oder Sie gehen mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vor. Um dieser Kündigungsschutzklage Gewicht zu verleihen, sollten Sie unbedingt die genauen Gründe der Kündigung herausfinden.

Außergerichtliche Einigung bei einer Kündigung erzielen und Abfindung sichern

Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt auch in Ihrem Interesse? In diesem Fall empfiehlt es sich, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, damit dieser Ihnen Ihre Optionen aufzeigt und gegebenenfalls eine Abfindung, eine Freistellung und ein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit Ihrem Arbeitgeber aushandelt.

So können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen

Sofern Sie Ihr Arbeitsverhältnis um jeden Preis erhalten möchten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen reagieren und idealerweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Einreichung Ihrer Kündigungsschutzklage beauftragen. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens werden die formalen Anforderungen überprüft, beispielsweise ob Fristen eingehalten oder spezielle Gesetze beachtet wurden.

Sie können Ihre Kündigung durch ein Arbeitsgericht prüfen lassen. Die Klage muss jedoch spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Ansonsten ist sie wirksam."
Jochen Dotterweich
Rechtsanwalt

So kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis

Eine Eigenkündigung steht immer dann zur Debatte, wenn

  • Sie in Ihrem aktuellen Beschäftigungsverhältnis keine Entwicklungschancen mehr für sich sehen.
  • Sie sich nicht ausreichend gefordert oder gefördert fühlen.
  • das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Vorgesetzten massiv gestört ist.
  • Ihnen aus anderen Gründen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint.

Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihr Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß kündigen möchten, brauchen Sie keinen Grund anzugeben.

Sie können Ihr Arbeitsverhältnis auch außerordentlich und fristlos kündigen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen und diesen müssen Sie, wenn der Arbeitgeber das verlangt, auch benennen. Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Kündigungsarten.

Auf den Punkt gebracht:

  • Eine Eigenkündigung ist immer möglich, sofern die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird.
  • Bei einer Eigenkündigung muss kein Grund angegeben werden.
  • Möchten Sie außerordentlich, fristlos kündigen, muss ein wichtiger Grund vorliegen.

In welcher Form muss eine Kündigung erfolgen?

Fehler bei einer Kündigung können inhaltlich oder formal auftreten. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, das heißt in Papierform. E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax sind hier nicht ausreichend. Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben werden, damit sie gültig ist.

Zustellung der Kündigung: Das sollten Sie beachten

Die Kündigung gilt erst als erklärt, wenn sie dem Arbeitgeber zugegangen ist. Der Arbeitgeber muss die Kündigung rechtzeitig erhalten, damit die Kündigungsfristen eingehalten sind. Das Datum auf der Kündigung spielt für die Einhaltung der Frist keine Rolle. Es ist zu empfehlen, den Zugang der Kündigung nachweisen zu können. Zum Beispiel durch Zeugen, eine Empfangsbestätigung oder durch Übersendung per Einschreiben mit Rückschein.

Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber ist zu beachten, dass dieser Ihnen selbst dann wirksam kündigen kann, wenn Sie über mehrere Wochen urlaubsbedingt abwesend sind. Mit Einwurf in den Briefkasten gilt die Kündigung als zugestellt, auch wenn Ihr Arbeitgeber über die Abwesenheit informiert ist. Auch wenn Sie aufgrund eines längeren, unvorhergesehenen stationären Krankenhausaufenthalts Ihre Post nicht persönlich entgegennehmen können, kann der Arbeitgeber Ihnen die Kündigung am Wohnort wirksam zustellen. Sie können jedoch einen Antrag auf nachträgliche Zulassung Ihrer Klage einreichen, wenn Sie nachweisen können, dass es Ihnen wegen der besonderen Umstände schlicht unmöglich war, von der Kündigung zu erfahren.

Übergabe der Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit – Infografik
Checkliste Kündigung – Infografik

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Inhaftierung längerfristig in einer Haftanstalt untergebracht, so kann die Kündigung ihm nur dort wirksam zugestellt werden. Die Haftanstalt gilt sodann als neue Wohn- und Aufenthaltsadresse.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beachten

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund kündigen und sich arbeitslos melden, droht eine Sperre beim Bezug des Arbeitslosengeldes. Um dies möglichst zu umgehen, sollten Sie das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachweisen können.

§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit


Laut § 159 SGB III Abs. 1 gilt eine Sperrzeit, sofern der Arbeitnehmer seine Kündigung durch vertragswidriges Verhalten selbst zu verschulden hatte.

Nach § 159 SGB III Abs. 3 beträgt die Sperrfrist zwölf Wochen. Sie kann jedoch unter bestimmten Bedingungen auch verkürzt werden.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Kündigung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte und Rechtsexperten stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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Urlaubsanspruch bei Kündigung

"Viele Arbeitnehmer fragen sich, was nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den verbliebenen Urlaubstagen geschieht. Auch bei einer Kündigung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.“

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Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.