Du wurdest gekündigt? Kündigung während oder nach Kurzarbeit
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Auch während und nach der Kurzarbeit kann ein Arbeitnehmer gekündigt werden oder selbst kündigen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es dabei wichtige Dinge zu beachten – so zum Beispiel die Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt.
Kündigung während oder nach Kurzarbeit Das Wichtigste in Kürze
Auch während der Kurzarbeit kannst du als Arbeitnehmer gekündigt werden.
Es müssen betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen.
Personen- und verhaltensbedingte Kündigungen sind jederzeit möglich.
Betriebsbedingte Kündigungen sind an weitere Voraussetzungen geknüpft.
Entschließt du dich als Arbeitnehmer zur Kündigung, wirkt sich dies auf deinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld der Bundesarbeitsagentur aus.
Kann man während der Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?
Die Annahme, dass man während der Kurzarbeit einen besonderen Kündigungsschutz genießt, hält sich hartnäckig. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Irrtum. Auch während der Kurzarbeit können Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gekündigt werden.
Hierbei kommen betriebsbedingte Kündigungen, aber auch personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen infrage. Während personen- und verhaltensbedingte Kündigungen jederzeit möglich sind, sind betriebsbedingte Kündigungen dagegen an weitere Voraussetzungen geknüpft. Den Wegfall des Arbeitsplatzes sowohl aus außerbetrieblichen als auch innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber hier hinreichend begründen und darlegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die bereits angeordnete Kurzarbeit gerade ein Indiz für einen nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf.
Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit aufgrund außerbetrieblicher Umstände beenden, muss er beweisen, dass sich seine ursprüngliche Prognose nicht bewahrheitet hat. Er hat also darzulegen, warum der Beschäftigungsbedarf nun doch dauerhaft entfällt. Dies fällt dem Arbeitgeber regelmäßig schwer. Grundlage dafür ist also, dass sich während der Kurzarbeit die Verhältnisse im Unternehmen so verändert haben, dass eine Kündigung gerechtfertigt erscheint.
Dies kann zum Beispiel gegeben sein, wenn:
weitere Aufträge wegbrechen und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich ist,
ganze Bereiche des Unternehmens geschlossen oder an einen anderen Standort verlegt werden oder
der Arbeitgeber Abteilungen oder Aufträge an externe Firmen weitergibt.
Kurzarbeit allein ist kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber. Erst wenn noch weitere Faktoren hinzukommen, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen, ist eine Kündigung während der Kurzarbeit rechtsgültig. In unserem Beitrag zur betriebsbedingten Kündigung erhältst du weitere Informationen.
Kann man nach der Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?
Sollte das Unternehmen nach dem Ende der Kurzarbeit feststellen, dass eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter wegen betrieblicher Erfordernisse nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Die betriebsbedingten Kündigungen richten sich in diesem Fall nach den normalen Regeln.
Welche Auswirkungen hat eine Kündigung während der Kurzarbeit auf das Arbeitsentgelt?
Wird ein Mitarbeiter aufgrund betriebsbedingter Ursachen in Kurzarbeit geschickt, zahlt der Arbeitgeber nur einen Bruchteil des üblichen Gehalts. Um den Verdienstausfall teilweise auszugleichen, steht im Anschluss die Option zur Beantragung des sogenannten Kurzarbeitergeldes (KUG) im Raum. Diese zusätzliche Zahlung wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und beträgt rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 67 %, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt. Das Geld für Kurzarbeit wird ab dem 4. Monat auf 70 % für Mitarbeiter ohne Kind und 77 % für Mitarbeiter mit Kind und ab dem 7. Monat auf 80 % für Mitarbeiter ohne Kind und 87 % für Mitarbeiter mit Kind erhöht, falls die Arbeitszeit um mindestens 50 % gekürzt ist.
Wenn sich ein Arbeitnehmer während der Beschäftigung in Kurzarbeit dazu entschließt, den bisherigen Job selbst zu kündigen, verfällt der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld der Bundesarbeitsagentur. Da Kurzarbeit während der Kündigungszeit rechtlich jedoch nicht erlaubt ist, steht dem Arbeitnehmer in diesen Fällen bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen das volle Gehalt zu. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch den Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmer gekündigt wurde.
Sollte man als Arbeitnehmer im Anschluss an eine Kurzarbeit Arbeitslosengeld I beziehen, berechnet sich dessen Höhe an dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Lohn. Die vorübergehenden Kürzungen des Gehalts durch Kurzarbeit nehmen keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Nachteile ergeben sich dagegen vor allem für Schwangere und Angestellte in Elternzeit, da bei Kurzarbeit null die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ebenfalls bei null angesetzt wird.
Weitere Informationen dazu, was nach einer Kündigung passiert, erhältst du in unserem dazugehörigen Beitrag.
KLUGO Tipp:
Es ist immer ratsam, sich bei einer Kündigung wegen Kurzarbeit anwaltlichen Beistand zu suchen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung während der Kurzarbeit sind sehr klar definiert, sodass die meisten arbeitgeberseitigen Kündigungen in dieser Zeit als unwirksam eingestuft werden können.
Können Arbeitnehmer gekündigt werden, die der Kurzarbeit nicht zugestimmt haben?
Ein kurzzeitiges Absinken der Umsätze gehört für jeden Arbeitgeber zum üblichen Betriebsrisiko. Dadurch wird er nicht automatisch von seinen Pflichten entbunden, die im Arbeitsvertrag festgehalten sind – und damit auch nicht von der Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Eine Kurzarbeit kann nur dann ausgesprochen werden, wenn:
die Möglichkeit zur Kurzarbeit schon im Arbeitsvertrag festgehalten wurde,
die Kurzarbeit durch einen Tarifvertrag oder in Absprache mit dem Betriebsrat umgesetzt wird,
eine entsprechende Vereinbarung durch den Arbeitnehmer unterzeichnet wurde oder
eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber angestrebt wird.
Wenn diese Punkte nicht gegeben sind, steht man als Arbeitnehmer nicht in der Pflicht, eine Kurzarbeit durch den Arbeitgeber zu akzeptieren. Unter Umständen kann dies dennoch sinnvoll sein, beispielsweise wenn die Dauer der Kurzarbeit absehbar ist und auf diese Weise der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Sollte man als Arbeitnehmer der Kurzarbeit nicht zustimmen, kann der Arbeitgeber trotzdem nicht ohne Weiteres eine Kündigung aussprechen. Viele Arbeitgeber werden in dieser Situation eine Änderungskündigung wegen Kurzarbeit anstreben, die jedoch nur in seltenen Fällen auf einer rechtlichen Grundlage basiert. Um eine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrages umsetzen zu können, muss auch ein dauerhafter Umstand vorliegen, der die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters unter den bisherigen Umständen ausschließt. Kurzarbeit wird aber nur dann genehmigt, wenn es sich um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handelt.
KLUGO Tipp:
Wenn ein Mitarbeiter der Kurzarbeit nicht zustimmt und auch keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch den Betriebsrat festgehalten wurde, kann der Arbeitgeber deswegen keine Kündigung aussprechen. Unter Umständen kann es jedoch sinnvoll sein, der Kurzarbeit befristet zuzustimmen, um den eigenen Arbeitsplatz auf lange Sicht zu sichern.
Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit selbst kündige?
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer darf jederzeit und selbstverständlich auch während der Kurzarbeit kündigen, sofern er sich dabei an die vertraglich vereinbarten Fristen hält. Allerdings entfällt bei einer Kündigung während der Kurzarbeit der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld, das durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Denn der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis „ungekündigt“ ist (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Wenn sich ein Arbeitnehmer während der Beschäftigung in Kurzarbeit dazu entschließt, den bisherigen Job selbst zu kündigen, verfällt der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld der Bundesarbeitsagentur. Da Kurzarbeit während der Kündigungszeit rechtlich jedoch nicht erlaubt ist, steht dem Arbeitnehmer in diesen Fällen bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen sein Arbeitslohn zu. Umstritten ist bislang allerdings noch, in welcher Höhe das Gehalt gezahlt werden muss. Hier fehlt es bislang noch an Gerichtsentscheidungen, sodass eine valide Aussage nicht möglich ist und juristischer Input durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfohlen wird. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch den Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmer gekündigt wurde.
Wenn du dir nicht sicher bist, ob sich eine arbeitnehmerseitige Kündigung negativ auf deine Ansprüche bei der Bundesarbeitsagentur auswirkt, lass dich von unseren Partner-Anwälten und Rechtsexperten beraten.
Was ist mit dem Arbeitslosengeld bei einer Kündigung während Kurzarbeit?
Grundlage des Arbeitslosengeldes durch die Bundesarbeitsagentur ist der durchschnittliche Monatslohn im letzten Jahr. Kommt es dazu, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet, wird zur Berechnung des Arbeitslosengeldes dennoch der volle Monatslohn herangezogen. Nur so ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer nicht über die Maßen finanziell durch die Kurzarbeit beeinträchtigt wird.
Nicht unproblematisch ist die Frage, welches Gehalt dem Arbeitnehmer in Kurzarbeit während der Kündigungsfrist zusteht. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass nach § 98 Abs. (1) Nr. (2) Sozialgesetzbuch III (kurz: SGB III) während der Kündigungsfrist kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt wird. Unklar ist die Rechtslage, ob der Arbeitgeber das entfallene Kurzarbeitergeld dann ausgleichen muss und was beispielsweise gilt, wenn die Arbeitszeit im Rahmen von „Kurzarbeit auf null“ reduziert wird. Hier fehlt es bislang noch an Gerichtsentscheidungen, sodass eine valide Aussage nicht möglich ist und juristischer Input durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfohlen wird.
So gehst du bei einer Kündigung wegen Kurzarbeit vor
Lass die Kündigung prüfen
Wenn du während oder nach der Kurzarbeit gekündigt wirst, ist die Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Lass die Kündigung von einem Anwalt überprüfen, um sicherzustellen, dass sie rechtmäßig ist. Achte besonders auf häufige Formfehler oder Inhaltsfehler, die eine Kündigung unwirksam machen können.Kündigungsschutzklage einreichen
Ist die Kündigung ungerechtfertigt, kannst du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Verpasse diese Frist nicht!Selbst kündigen und Fristen beachten
Falls du selbst kündigen möchtest, prüfe unbedingt die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Denke daran, dass eine Eigenkündigung Auswirkungen auf dein Arbeitslosengeld haben könnte – lass dich hierzu rechtzeitig beraten.Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Bist du bereits in Kurzarbeit und bekommst eine Kündigung, fällt dein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach der Kündigung weg. Du kannst aber das Gehalt, das du durch Kurzarbeitergeld erhalten hast, vom Arbeitgeber einfordern, bis das Arbeitsverhältnis endet.Abfindung aushandeln oder das Arbeitsverhältnis behalten
Wenn dein Arbeitgeber kündigt, hast du die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen oder eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Bei einem guten Ausgang kannst du eine Abfindung aushandeln oder das Arbeitsverhältnis fortsetzen.
Kündigung wegen Kurzarbeit So hilft dir ein KLUGO Partner-Anwalt
Kündigungen während oder nach der Kurzarbeit sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Sie müssen entweder betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Wenn du eine Kündigung erhältst, solltest du sicherstellen, dass sie rechtmäßig ist, da es für Laien oft schwer erkennbar ist, ob die Kündigung korrekt erfolgt ist. Hier kann die Beratung durch einen Anwalt hilfreich sein. Auch Betriebsräte können sich an einen Anwalt wenden, um arbeitnehmerfreundliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit zu treffen oder rechtsgültige Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen.
Auch Arbeitgeber sollten sich im Vorfeld einer Kündigung nach der Kurzarbeit rechtlich absichern und die Voraussetzungen prüfen lassen. KLUGO vermittelt dir einen spezialisierten Arbeitsrechtler, der dir bei allen rechtlichen Fragen zur Seite steht. Auf Wunsch erhältst du eine ausführliche Beratung, die alle relevanten Aspekte berücksichtigt.