
TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) Kündigung im Öffentlichen Dienst: Fristen & Anspruch auf Abfindung
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Etwa 10 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland haben den Staat als Arbeitgeber, sei es als Beamter oder als Angestellter im öffentlichen Dienst. Kommt es bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes zu einer Kündigung, finden die Regelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) Anwendung. Warum dieser für einen Beamten nicht gilt und welche Besonderheiten eine Kündigung im öffentlichen Dienst aufweist, erfährst du hier.
Kündigung im Öffentlichen Dienst Das Wichtigste in Kürze
Der ehemalige Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ist vom TVöD abgelöst worden und gilt vornehmlich für Angestellte des Bundes und der Kommunen.
Für Angestellte der Länder zählt der Tarifvertrag der Länder (TV-L), mit Ausnahme des Landes Hessen. Hier gilt der Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes des Landes Hessen (TV-H).
TVöD und TV-L bzw. TV-H stellen eigenständige und systematisch unterschiedliche Regelwerke dar.
Für Personengruppen wie Chefärzte, leitende Angestellte und wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten findet der TVöD keine Anwendung.
Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD)
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat den früheren Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst und gilt überwiegend für Angestellte des Bundes sowie der Kommunen. Für Beschäftigte der Länder findet hingegen der Tarifvertrag der Länder (TV-L) Anwendung – mit Ausnahme des Landes Hessen, wo der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) gilt.
Regelungen zur Kündigung
Die Regelungen und Vorgaben für Kündigungen im öffentlichen Dienst sind inhaltlich nahezu identisch und befinden sich in beiden Tarifverträgen an denselben Stellen.
Bund und Kommunen: Die Kündigungsvorschriften für Angestellte des Bundes und der Kommunen sind in den §§ 30 ff. TVöD geregelt.
Länder: Für Beschäftigte der Länder gelten die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 30 ff. TV-L.
Daher lassen sich die nachfolgenden Erläuterungen sinngemäß auf fast alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst anwenden.
Verweise auf den alten BAT
In manchen Fällen können arbeitsvertragliche Verweisklauseln den BAT weiterhin zur Grundlage machen. Wird dabei auf den BAT „in der jeweils gültigen Fassung“ (dynamischer Verweis) Bezug genommen, so ist dieser Tarifvertrag weiterhin anwendbar und nicht die Bestimmungen des TVöD.
Unterschiede zwischen TVöD und TV-L
Obwohl der TVöD und der TV-L eigenständige und systematisch unterschiedliche Tarifwerke darstellen, kann es in speziellen Fällen vorkommen, dass ein Verweis auf den BAT zu einer Regelungslücke führt. Sollte dies nicht im Sinne der Vertragsparteien sein, bleibt die Ausnahme anwendbar. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen eine dynamische Lohnanpassung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst beabsichtigt war.
Wer fällt unter den TVöD und wer nicht?
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Arbeitsbedingungen für Angestellte im öffentlichen Dienst in Deutschland.
Er gilt insbesondere für folgende Personengruppen:
Polizei
Lehrer
Verwaltungsfachangestellte
Diese Gruppen stehen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund oder kommunalen Einrichtungen und unterliegen den Bestimmungen des TVöD.
Ausgenommen vom TVöD sind:
Leitende Angestellte: Diese Personen haben besondere Führungsfunktionen und fallen nicht unter den Tarifvertrag.
Chefärzte: Aufgrund ihrer spezifischen Position im Gesundheitswesen gelten für sie andere Regelungen.
Wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten: Diese Beschäftigten haben ebenfalls abweichende Regelungen.
Ortskräfte bei deutschen Dienststellen im Ausland: Diese Mitarbeiter sind nicht durch den TVöD abgedeckt.
Besonderheiten für Beamte: Beamte unterliegen nicht den Bestimmungen des TVöD. Ihr Dienstverhältnis wird durch die jeweiligen Beamtengesetze geregelt (z. B. Bundesbeamtengesetz für Bundesbeamte und spezifische Gesetze für Landesbeamte). In diesen Fällen spricht man nicht von einer Kündigung, sondern von einer Entlassung.
Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst (TVöD)
Im öffentlichen Dienst gelten für Angestellte abweichende Kündigungsfristen gemäß § 34 TVöD. Diese Fristen sind nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt und unterscheiden sich von den gesetzlichen Regelungen nach § 622 BGB.
Unbefristete Arbeitsverhältnisse
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
bis zu 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
über 6 Monate bis 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
über 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
ab 5 Jahren | 3 Monate zum Quartalsende |
ab 8 Jahren | 4 Monate zum Quartalsende |
ab 10 Jahren | 5 Monate zum Quartalsende |
ab 12 Jahren | 6 Monate zum Quartalsende |
Befristete Arbeitsverhältnisse
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
bis zum Ablauf der Probezeit | 2 Wochen zum Monatsende |
über 6 Monate | 4 Wochen zum Monatsende |
über 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
über 2 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
über 3 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
KLUGO Tipp:
Im öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich das normale Arbeitsrecht, es sei denn, spezielle Regelungen wie der TVöD sind anwendbar. Ein wichtiger Punkt ist § 37 TVöD: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden.
Unterbrechungen, Sonderurlaub und Wechsel der Dienststelle Anrechnung von Beschäftigungszeiten
§ 34 Abs. 3 TVöD regelt die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Unterbrechungen, Sonderurlaub und einem Wechsel der Dienststelle. Diese Regelung kann die geltenden Fristen beeinflussen:
Berücksichtigung der Beschäftigungszeit
Die Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber wird grundsätzlich angerechnet.
Unterbrechungen der Arbeitszeit
Bei Unterbrechungen (z. B. Sonderurlaub oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse) wird die Unterbrechungszeit nicht mitgezählt, aber die Zeit vor der Unterbrechung bleibt anrechenbar.
Ausbildungszeiten
Ausbildungszeiten werden in der Regel nicht als Beschäftigungszeiten angerechnet.
Sonderurlaub
Wurde vor dem Antritt eines Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt, wird die Dauer des Sonderurlaubs als Beschäftigungszeit angerechnet.
Wechsel der Dienststelle
Bei einem Wechsel der Dienststelle oder des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers werden die Zeiten beim anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
Kündigungsschutz & Sonderkündigungsschutz
Zusätzlich zu den speziellen Fristvorgaben des § 34 TVöD gelten auch die allgemeinen Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts für Angestellte im öffentlichen Dienst. Das bedeutet, dass in Dienststellen mit mehr als zehn Arbeitnehmern grundsätzlich die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anwendbar sind. Gemäß KSchG darf eine Kündigung nur aus persönlichen, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Für Tarifbeschäftigte gibt es keine besonderen Regelungen in diesem Zusammenhang. Für außerordentliche Kündigungen oder den Sonderkündigungsschutz (z. B. für Schwangere und Schwerbehinderte) gelten im öffentlichen Dienst ebenfalls keine besonderen Bestimmungen. Hier müssen die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben (z. B. Mutterschutzgesetz) beachtet werden.
Wann ist man ordentlich unkündbar?
Gemäß § 34 Abs. 2 TVöD haben Beschäftigte über 40 Jahre aus dem Tarifgebiet West (alte Bundesländer) mit einer Betriebszugehörigkeit von über 15 Jahren einen besonderen Kündigungsschutz und sind ordentlich unkündbar. Außerdem bleiben Arbeitnehmer, die vor dem 01.10.2008 eingestellt worden sind – nach den früheren Bestimmungen des BAT – weiterhin unkündbar. Dies schließt jedoch eine mögliche außerordentliche Kündigung nicht aus.
Wann wird eine Abfindung gezahlt?
Wenn ein betriebsbedingt gekündigter Angestellter im öffentlichen Dienst eine Kündigungsschutzklage einreicht, kann es häufig zu einer Abfindung kommen. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses wird dem betroffenen Mitarbeiter oft eine Abfindungszahlung angeboten, wenn er die Kündigung akzeptiert oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Vorteil einer Abfindung: Die Abfindung kann erheblich höher ausfallen als die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) festgelegten Beträge.
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