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Vorsätzlicher Warenbetrug und seine strafrechtlichen Folgen
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Vorsätzlicher Warenbetrug und seine strafrechtlichen Folgen

Dem Tatbestand des Warenbetrugs widmet sich § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Man versteht hierunter das Anbieten von Waren, die nicht verfügbar sind oder gar nicht veräußert werden sollen. Warenbetrüger verfolgen dabei das Ziel, Geld vom Käufer zu bekommen, ohne dass dieser die abgesprochene Gegenleistung erhält. Und was für den getäuschten Käufer schnell zu einem echten Ärgernis wird, bedeutet für den Täter oft eine folgenschwere Anzeige.

Verdacht auf Warenbetrug: Gründe und Maßnahmen

Wer sich des Warenbetrugs verdächtig macht, bekommt eine Vorladung von der Polizei sowie einen Anhörungsbogen. Folglich nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen auf. Besonders Plattformen wie eBay steigern das Risiko hierfür.

So kann sich zum Beispiel ein Verkäufer des Warenbetrugs verdächtig machen, wenn seine Ware beim Transport verloren gegangen und nicht beim Käufer angekommen ist. Doch auch gehackte Accounts, die zum Warenbetrug missbraucht werden, lassen einen Verdacht auf vorsätzlichen Betrug seitens des Kontoinhabers aufkommen.

Strafrechtliche Konsequenzen: Anzeige wegen Warenbetrug

Warenbetrug wird vor allem dann abgestraft, wenn ein Vorsatz zur unrechtmäßigen Beschaffung eines Vermögensvorteils nachweisbar ist. Ist eine Ware auf dem Postweg abhandengekommen oder ein Account gehackt worden, haben Betroffene gute Chancen, mithilfe einer rechtlichen Beratung ihre Unschuld zu beweisen.

Ist jedoch ein klarer Vorsatz erkennbar, wird gemäß § 263 StGB geurteilt. Konkret bedeutet dies eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. Üblicherweise werden Personen, die noch nicht vorbestraft sind, jedoch nur in eher seltenen Härtefällen zu einer Haftstrafe verurteilt.

Häufig geht eine Anzeige wegen Warenbetrugs und eine damit verbundene Verurteilung mit einer Geldstrafe einher. Diese bewegt sich in vielen Fällen zwischen fünf und zwanzig Tagessätzen. Außerdem müssen beschuldigte Personen mit einem Eintrag in ihr Führungszeugnis rechnen.

Faktoren, die bei Warenbetrug strafmildernd wirken:

  • Geständnis vor Gericht (ggf. inklusive Entschuldigung)
  • Zeitnahe Selbstanzeige bei der Polizei
  • Freiwillige Schadensregulierung (Rückzahlung des Kaufpreises)

Darüber hinaus können Krankheitsbilder wie Kaufsucht oder andere psychische Leiden sich auf das Strafmaß und auf die Vorwerfbarkeit der Schuld auswirken. Ein psychologisches Gutachten kann den fehlenden Vorsatz zum Warenbetrug beweiskräftig belegen.

Vorgehen bei Warenbetrug: Entschädigung einfordern

Betroffene, die selbst einem Warenbetrug zum Opfer gefallen sind, fragen sich im Regelfall, ob sie eine Entschädigung für den erlittenen monetären Verlust erhalten. Sofern Betroffene den zeit- und kostenintensiven Weg von der Anzeige bis zur Verhandlung gehen, haben sie durchaus Chancen auf eine finanzielle Entschädigung. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Angeklagten der Warenbetrug nachgewiesen werden kann und dieser schuldig gesprochen wird.

Wer einem Warenbetrüger in die Falle ging, sollte sich umgehend bei der Polizei melden und – falls vorhanden – alle schriftliche Absprachen durch Screenshots dokumentieren. Nur auf diese Weise wird Betrügern das Handwerk gelegt, sodass sie zukünftig nicht noch weiteren Menschen schaden können.

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