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Weihnachtsgeld und betriebliche Übung
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Weihnachtsgeld und betriebliche Übung

Es gibt keine grundsätzliche Verpflichtung für Arbeitgeber zur Zahlung von Weihnachtsgeld. Deshalb ergibt sich der Weihnachtsgeld-Anspruch oft aus der betrieblichen Übung im Arbeitsrecht. Den Zusammenhang zwischen betrieblicher Übung und Weihnachtsgeld erfahren Sie in unserem Beitrag. Auch welche Rolle Tarifverträge und Arbeitsverträge in Bezug auf das Weihnachtsgeld spielen, werden wir beleuchten.

Anspruch auf Weihnachtsgeld

Grundsätzlich können sich Beschäftigte nicht auf die Auszahlung des Weihnachtsgeld berufen. Weihnachtsgeld kann aber dann verlangt werden, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde.

Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Weihnachtsgeld:

  • Der Tarifvertrag
  • Der Arbeitsvertrag
  • Die betriebliche Übung

Wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, stehen die Vereinbarungen des Tarifvertrages über denen des Arbeitsvertrages, solange die tarifvertraglichen Regelungen günstiger für den Arbeitnehmer sind als die Regelungen des Arbeitsvertrages. Ist die Zahlung von Weihnachtsgeld im Tarifvertrag festgelegt, muss der Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen, auch wenn der Arbeitsvertrag dies nicht vorsieht. Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld erhält, kann dieser sich darauf berufen, auch wenn der Tarifvertrag keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld vorsieht. Die dritte Variante, die zu einem Anspruch auf Weihnachtsgeld führen kann, ist die betriebliche Übung im Arbeitsrecht.

Betriebliche Übung: Die Rechte von Arbeitnehmern

Als betriebliche Übung (oder auch Betriebsübung) wird im Arbeitsrecht das bezeichnet, was man in den meisten anderen Rechtsgebieten unter dem Begriff Gewohnheitsrecht kennt. Der Arbeitnehmer darf also aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit regelmäßig Weihnachtsgeld gezahlt hat, einen Anspruch für sich ableiten, dass diese Zahlungen weiterhin erfolgen werden. Aus der zunächst freiwilligen Leistung des Arbeitgebers wird durch die regelmäßige Wiederholung eine verpflichtende Leistung, auf die der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, den er einklagen kann.

Wie häufig im Rechtswesen gibt es im Gesetzestext selbst keine Formulierung, die angibt, wie oft sich die Leistung des Arbeitgebers wiederholen muss, um als betriebliche Übung im arbeitsrechtlichen Sinn zu gelten. Gemäß dem aktuellen Stand der ergangenen Urteile muss die Leistung mindestens in drei aufeinanderfolgenden Jahren erfolgen. Abweichend von der früheren Rechtsprechung ist die gleichbleibende Höhe der Leistung aber kein Kriterium mehr. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in einem Urteil aus dem Jahr 2015 entschieden, dass der Arbeitnehmer auch dann eine Fortsetzung der entsprechenden Leistung beanspruchen kann, wenn in den zurückliegenden Jahren unterschiedlich hohe Zahlungen geleistet wurden. Die Höhe der weiteren Zahlungen bestimmt der Arbeitgeber in diesem Fall nach „billigem Ermessen“.

So verhindert der Arbeitgeber, dass eine betriebliche Übung entsteht

Wenn die Regelmäßigkeit der Leistung vermieden wird, kann der Arbeitnehmer keinen Anspruch geltend machen. Zahlt der Arbeitgeber also beispielsweise in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Weihnachtsgeld und im dritten Jahr nicht, ist die betriebliche Übung nicht gegeben. Eine Zahlung im vierten Jahr führt auch nicht dazu, weil die Unterbrechung im dritten Jahr die erforderliche Regelmäßigkeit unterbricht. In der Praxis erfolgt in diesem Fall häufig eine höhere Zahlung im vierten Jahr, um für den Arbeitnehmer den Ausfall im dritten Jahr auszugleichen, ohne dass dem Arbeitgeber dadurch der Nachteil einer zukünftigen Verpflichtung entsteht. Alternativ kann der Arbeitgeber durch den sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt erreichen, dass keine betriebliche Übung entsteht. Dazu muss er ausdrücklich erklären, dass er die Leistung freiwillig erbringt, das heißt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne dass sich daraus ein Rechtsanspruch für zukünftige Leistungen ergibt.

Wenn Sie wissen möchten, ob in Ihrem individuellen Fall eine betriebliche Übung zum Anspruch auf Weihnachtsgeld geführt hat, helfen wir Ihnen gerne bei einer telefonischen Erstberatung weiter.

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