Rechtsthemen

Blog
Über uns
Business
Weiterbildung während Kurzarbeit
THEMEN

Weiterbildung während Kurzarbeit: Die Chance sollten Sie nutzen

Wer aktuell in Kurzarbeit ist, kann die Zeit für eine Weiterbildung nutzen. Dieses Anliegen unterstützt auch die Bundesagentur für Arbeit. Dafür wurden zu Anfang des Jahres spezielle Förderungsregelungen geschaffen, die sowohl die Beantragung wie auch Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen während der Corona-Krise erleichtern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Beschäftigungssicherungsgesetz gewährt erleichterte Beantragung von Weiterbildungsmaßnahmen in der Kurzarbeit.
  • Die Weiterbildung muss zertifiziert sein, der Stundenumfang kann jedoch geringer ausfallen.
  • Die Erstattung der Lehrgangskosten ist abhängig von der Unternehmensgröße.

Gesetz zur Beschäftigungssicherung erleichtert Weiterbildung

Die Weiterbildung von Beschäftigten wurde bereits vor der Corona-Krise staatlich unterstützt. Im Dezember 2020 wurde zusätzlich das Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet, das u. a. Sonderregelungen für Weiterbildungen während der Kurzarbeit beinhaltet. Wesentlich ist die bewilligte Höhe der Lehrgangskosten, die den Arbeitgebern erstattet wird.

Die Höhe der Förderung ist abhänging von der Größe des Unternehmens:

  • Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigen: bis zu 100 Prozent der Weiterbildungskosten
  • Betriebe mit zehn bis 249 Beschäftigten: 50 Prozent
  • ab 250 Beschäftigte: zwischen 15 und 25 Prozent

Außerdem wurde die geforderte Stundenanzahl der Maßnahme von regulär 160 auf 120 Stunden heruntergesetzt. Die Antragsstellung ist zudem vereinfacht, wenn mehrerer Beschäftige während der Kurzarbeit an derselben Weiterbildung teilnehmen. Dann reicht ein Sammelantrag.

Die Förderung der Weiterbildungen soll dazu beitragen, Perspektiven für die Zeit nach der Kurzarbeit zu eröffnen. Die Regelung gilt für alle Weiterbildungen, die nach dem 1. Januar 2021 begonnen oder beantragt wurden und soll bis zum 31. Juli 2023 gelten.

Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • Weiterbildung wurde während Kurzarbeit begonnen
  • Träger und Maßnahme sind nach SGB III zugelassen
  • Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden oder wird nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt
  • Arbeitgeber ist nicht durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen zur Durchführung der Weiterbildung verpflichtet
  • Maßnahme stellt für den Beschäftigten eine zum Beruf inhaltlich sinnvolle Ergänzung dar

Wie wird die Förderung der Weiterbildung beantragt?

Um den Anspruch auf eine Weiterbildung während der Kurzarbeit zu erheben, muss ein Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Welche Weiterbildung gefördert wird, hängt im Detail von dem Berufsbild des Beschäftigten ab. Die Fortbildung soll in den Tätigkeitszusammenhang des Arbeitnehmers passen und sinnvoll ergänzen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sowohl der Anbieter wie auch der Trainer der jeweiligen Maßnahme zertifiziert sind. Beschäftigte können selbst passende Weiterbildungsangebote recherchieren und auch die Antragstellung übernehmen.

Zurück in Vollzeit: Was geschieht mit der Weiterbildung?

Wird die Kurzarbeit während der laufenden Weiterbildung beendet, kann die Maßnahme unter bestimmten Bedingungen beendet werden. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten für den jeweiligen Zeitraum weiterhin freistellen, die Agentur für Arbeit zahlt die Zuschüsse zur Weiterbildung zumeist weiter. Es fallen jedoch die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt weg, wenn die Kurzarbeit beendet wird.

Zusätzliche Erstattung von Sozialbeiträgen bei Weiterbildung in Kurzarbeit

Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld erhalten, werden bis zum 30. Juni 2021 die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent übernommen. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden sie zu 50 Prozent erstattet, wenn die Kurzarbeit im Zeitraum vor dem 30. Juni 2021 begonnen hat.

Eine besondere Regelung ermöglicht es, dass die Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und eine Weiterbildung absolvieren, zur Hälfte erstattet werden. Auch diese Regelung gilt bis zum 31. Juli 2023.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kurzarbeit oder Weiterbildung? Ein KLUGO Partner-Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen weiterhelfen und im Rahmen einer Ersteinschätzung eine erste Orientierung bieten. Kontaktieren Sie uns lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Sie haben eine Rechtsfrage?

Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.