Erbengemeinschaft
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Erbengemeinschaft

Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, wird die Erbengemeinschaft relevant. Im Folgenden erläutern wir, was eine Erbengemeinschaft ist, welche Rechte und Pflichten hierbei bestehen und wie diese aufgelöst werden kann.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

In den §§ 2032 ff. BGB finden sich Vorschriften, die sich der Mehrheit von Erben widmen. Laut diesen Paragrafen liegt immer dann eine Erbengemeinschaft vor, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Dann wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Miterben.

Eine Erbengemeinschaft entsteht nach dem Willen des Gesetzgebers also immer dann, wenn der Erblasser durch mehrere Erben beerbt wird. Diese Rechtsgemeinschaft entsteht ohne den Einfluss des Erblassers oder der Erben selbst – die beteiligten Personen sind grundsätzlich per Gesetz als Miterben verbunden. Dabei gilt die Erbengemeinschaft juristisch als Gesamthandsgemeinschaft: Die Nachlassgegenstände können damit keiner einzelnen Person zugeordnet werden, sondern gehören allen gemeinsam. Das beinhaltet auch Forderungen, die vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind: Auch sie können nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden.

Wichtig für die Miterben ist der Umstand, dass keiner der Miterben allein über den Nachlass verfügen kann. Der Nachlass kann nur gemeinschaftlich verwaltet werden. Das betrifft sämtliche Verfügungen, die in diesem Rahmen rechtlich möglich sind. Praktische Bedeutung hat das regelmäßig dann, wenn einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verkauft werden sollen: Auch dies ist nur dann zulässig, wenn alle Miterben gemeinsam über den Gegenstand verfügen.

Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Allerdings sind die Miterben nicht für alle Zeiten untrennbar miteinander verbunden: Durch die sogenannte Auseinandersetzung ist es möglich, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Bei der Auseinandersetzung wird per Vertrag die Verteilung des gesamten Nachlasses geregelt. Die Miterben können dabei frei über die Verteilung verfügen und das gemeinschaftliche Vermögen so verteilen, wie sie möchten. Maßgeblich ist dabei § 2042 Abs. 1 BGB – allerdings haben Teilungsanordnungen, die der Erblasser vorgegeben hat und Vereinbarungen unter den Miterben grundsätzlich Vorrang.

Eine Erbengemeinschaft entsteht mit dem Erbfall und endet erst mit der Auseinandersetzung über den letzten zum Nachlass gehörenden Gegenstand. Eine zeitliche Grenze besteht dabei nicht."
Markus Zöller
Fachanwalt für Erbrecht

Man spricht bei einer Erbengemeinschaft von einer Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass die einzelnen Miterben sogenannte Gesamthandsberechtigte sind, sodass jedem das gesamte Vermögen – beschränkt durch die Mitberechtigung der anderen – gehört. Da das Vermögen des Erblassers ungeteilt auf die Erben übergeht, spricht man auch von einer ungeteilten Erbengemeinschaft.

Eine weitere Möglichkeit, die Erbengemeinschaft zu verlassen, besteht in der sogenannten Abschichtung. Dabei verzichtet einer der Miterben auf seine Rechte, die ihm innerhalb der Erbengemeinschaft zustehen und erhält im Gegenzug von der verbleibenden Erbengemeinschaft eine Ausgleichszahlung.

Die Erbengemeinschaft besteht nicht auf Dauer. Sie ist ihrer Natur nach auf Liquidation ausgerichtet und endet, wenn alle Rechtsbeziehungen im Innen- und Außenverhältnis abgewickelt wurden, also insbesondere der Nachlass bei einer Auseinandersetzung verteilt wurde.

Was sind die Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft?

Zunächst darf jeder Miterbe über seinen eigenen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Absatz 1 Satz 1 BGB). Ein solcher Vertrag muss jedoch gemäß § 2033 Absatz 1 Satz 2 BGB notariell beurkundet werden. Dabei ist zu beachten, dass hiervon nur die Verfügung über einen Anteil am Nachlass gemeint ist und über einen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügt werden kann (§ 2033 Absatz 2 BGB) – es sei denn, die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft haben dazu ihre Zustimmung erklärt. Jedem Mitglied der Erbengemeinschaft steht daneben aber jederzeit auch das Recht zu, das Erbe auszuschlagen.

Hat ein Miterbe seinen Anteil verkauft, so steht den übrigen Miterben ein befristetes Vorkaufsrecht gemäß § 2034 BGB zu. Ein Vorkaufsrecht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Miterbe bei dem geplanten Kaufvertrag durch eine einseitige Erklärung zu den gleichen Vertragsbedingungen anstatt Dritter in diesen Vertrag eintreten darf. Über Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Absatz 1 BGB).

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Wer hat einen Nutzungsanspruch auf das Erbe?

Sofern keine entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Miterben vorliegen, kann jeder Miterbe einen Nutzungsanspruch bezüglich eines Gegenstandes der Erbmasse erheben. Ansonsten sind die Miterben zur Verwaltung des ungeteilten Nachlasses verpflichtet. Dies ist gerade auch unter dem Gesichtspunkt wichtig, dass die Erbengemeinschaft die Stellung des Erblassers übernehmen und wie dieser Verträge und Verpflichtungen fortführen und wahrnehmen müssen. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehören auch Auskunftsansprüche unter den Miterben. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft muss über den Umfang und den Verbleib des Nachlasses informiert sein. Hier sind alle Miterben gefordert, damit es zu keiner Schieflage der Informationssituation kommt.

Bei der Verwaltung durch die Erbengemeinschaft muss nach §§ 2038 Abs. (2) S. (1) i. V. m. 745 Abs. (1) BGB eine Stimmenmehrheit vorliegen. Die Stimmenmehrheit richtet sich dabei nach der Größe des Erbanteils – jeder Miterbe hat somit ein Stimmrecht in Höhe seiner Erbquote. Das hat in der erbrechtlichen Praxis oft entscheidende Auswirkungen, denn: Mehrere Erben können so andere Miterben überstimmen, wenn keine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft herrscht. Ausnahmsweise ist ein einstimmiger Beschluss notwendig, wenn es sich um Entscheidungen handelt, die für den Nachlass von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind – beispielsweise der Verkauf von Nachlassgegenständen. Dies ergibt sich aus § 2038 Abs. (1) S. (1) BGB.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann ein Verpflichteter nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe kann nur die Leistung an alle Erben fordern (§ 2039 Satz 1 BGB).

Wie Sie als einzelner Miterbe Maßnahmen bezüglich des Nachlasses treffen dürfen, hängt entscheidend davon ab, welche Bedeutung diese Maßnahme für den Nachlass hat. Als Miterbe dürfen Sie nur über Ihren gesamten Nachlassanteil, nicht aber allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.

Hausverkauf als Erbengemeinschaft

Beinhaltet das Erbe eine Immobilie, wird es häufig kompliziert, da diese nicht im herkömmlichen Sinne geteilt werden kann. Besteht der Wunsch eines Immobilienverkaufs, müssen alle Erben dem Verkaufsprozess zustimmen.

Sind sich alle Erben einig, wird der Erlös anschließend, wie im Testament zugewiesen, aufgeteilt. Ein Immobilienverkauf einer Erbengemeinschaft läuft so ab, wie ein gewöhnlicher Verkauf. Für einen reibungslosen Hausverkauf ist es wichtig, eine exakte Bestimmung des Immobilienwerts zu berechnen. Den genauen Verkehrswert der Immobilie zu kennen, ermöglicht Sicherheit im ganzen Verkaufsprozess sowie in Verhandlungsgesprächen.

Die Immobilienexperten unseres Partners HAUSGOLD bieten Ihren Kunden eine kostenlose Immobilienbewertung. Sollten Sie nach der erfolgreichen Bewertung zufrieden mit dem Immobilienmakler sein, wird dieser Sie auf Wunsch durch den kompletten Verkaufsprozess begleiten.

Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Erbengemeinschaft

Nach deutschem Recht kann niemand zum Erbe gezwungen werden. Wer nicht erben will, dem steht es offen, die Erbschaft auszuschlagen. Dies ist auch bei einer Erbengemeinschaft möglich. Hier sind die Miterben aber nicht an eine gemeinschaftliche Entscheidung gebunden: Jeder Miterbe kann autonom entscheiden, ob er das Erbe ausschlagen möchte oder doch lieber annehmen möchte. Schlägt einer der Miterben das Erbe aus, so tritt er unwiderruflich aus der Erbengemeinschaft aus. Nach §§ 1943ff. BGB ist dies durch Erklärung innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht möglich.

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Eine Ausschlagung der Erbschaft bedeutet praktisch, dass der ausscheidende Miterbe aus dem Nachlass weder etwas erhält noch für Verbindlichkeiten des Erblassers haftet. Bei einem Nachlass, der viel Konfliktpotenzial mit sich bringt, ist das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft für die Miterben oft von großem Interesse.

Voraussetzung für eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 etwas anderes ergibt. Wie und ob Sie eine Erbengemeinschaft auflösen können, richtet sich danach, ob die Auseinandersetzung der Erbgemeinschaft erfolgt ist. Dies kann entweder durch eine vertragliche Auseinandersetzung, eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB, eine Erbauseinandersetzung kraft Gesetzes gemäß §§ 2042 ff. BGB oder durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2197 BGB geschehen.

Für eine Auseinandersetzung müssen zunächst alle Miterben einverstanden sein. Zudem ist ein Auseinandersetzungsvertrag abzuschließen und von allen Parteien zu unterzeichnen. Entsprechend dieses Vertrags werden die Gegenstände des Erbes übertragen, dies nennt sich Nachlassteilung. Gemäß § 2048 BGB kann eine Teilungsanordnung bestehen, bei der der Erblasser festgelegt hat, dass bestimmte Gegenstände des Nachlasses einer bestimmten Person der Miterbengemeinschaft zugutekommen sollen. Der bedachte Miterbe hat dann einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miterbengemeinschaft.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft – Infografik
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft – Infografik

Die Erbauseinandersetzung kraft Gesetzes gemäß §§ 2042 ff. BGB regelt:

  • Die Verteilung der Gegenstände auf die Miterben
  • Die Veräußerung nicht teilbarer Gegenstände nach den Grundsätzen des Pfandverkaufs bzw. der Versteigerung bei Immobilien
  • Den Einsatz eines Testamentsvollstreckers
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Denken Sie im Rahmen der Auseinandersetzung daran, dass der Erblasser gemäß § 2044 BGB durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung ganz oder teilweise ausschließen kann.

Wenn es die Miterben überhaupt nicht schaffen, sich bezüglich der Aufteilung des Nachlasses zu einigen, steht den Miterben die Erbauseinandersetzungsklage als letztes Mittel zur Verfügung. Besonders bei Immobilien oder Grundstücken ist die Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft nicht immer einfach – als ultima ratio wird dann eine Teilungsversteigerung durch das Gericht angeordnet. Dabei wird das Grundstück oder die Immobilie versteigert, um dem ausscheidenden Miterben den Erbteil zukommen zu lassen.

Auch bei der Erbengemeinschaft unterliegen die Ansprüche den gesetzlichen Regelungen nach § 199 Abs. (3a) BGB. Dies bedeutet: Der Anspruch auf den jeweiligen Erbteil verjährt nach 30 Jahren. Die Erbengemeinschaft selbst unterliegt keiner Verjährungsfrist – ebenso wenig wie ein möglicher Anspruch auf Auseinandersetzung.

Abschließend fassen wir noch einmal alles Wissenswerte zur Erbengemeinschaft in einer Checkliste zusammen:

  • Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt.
  • Jeder Miterbe kann über seinen gesamten Anteil am Nachlass verfügen.
  • Über einzelne Nachlassgegenstände kann ein Miterbe nur gemeinschaftlich verfügen.
  • Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung erfordern einen Mehrheitsbeschluss.
  • Maßnahmen außerhalb der ordnungsgemäßen Verwaltung erfordern einen einstimmigen Beschluss aller Miterben.
  • Notmaßnahmen können allein von einem Miterben getroffen werden.
  • Die Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft erfolgt entweder vertraglich, durch eine Teilungsanordnung, kraft Gesetzes oder durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.

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