Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten vorgenommen hat, können sich direkt auf die Höhe des erbrechtlichen Pflichtteils auswirken. Damit sich dies nicht zum Nachteil der Beschenkten auswirkt, gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.
Bei der Definition des Begriffs der Pflichtschenkung lässt der Gesetzgeber offen, was darunter zu verstehen ist: Eine Legaldefinition findet sich nicht in den einschlägigen Vorschriften des Zivil- bzw. Erbrechts.
Geht es daher um die Beurteilung, ob eine Schenkung als Pflichtschenkung zu bewerten ist, müssen einschlägige Urteile aus der Rechtsprechung herangezogen werden. Nach einem Leiturteil des Bundesgerichtshofes (kurz: BGH) von 1986 ist dabei maßgeblich, dass es sich bei der Schenkung um eine sittlich gebotene Unterstützung handelt, die entweder den eigenen Geschwistern zugutekommt oder anderen Verwandten und nicht widerrufen werden kann.
Durch zahlreiche Gerichtsurteile ergibt sich ein klares Bild, was unter eine Pflichtschenkung fällt – und was nicht:
Auch die Anstandsschenkung wird durch den Gesetzgeber in den gesetzlichen Vorschriften nicht genauer definiert, sondern erfährt lediglich durch die Rechtsprechung eine nähere Bestimmung. Im Gegensatz zur Pflichtschenkung zeichnet sich die Anstandsschenkung dadurch aus, dass sie sittlich geboten ist, sich aber vom Wert her in einem überschaubaren Rahmen bewegt.
Ob der Wert überschaubar ist und es sich somit um kleinere Geschenke handelt, hängt gerade auch von den individuellen Umständen des Beschenkten und des Schenkers ab. Dazu zählen die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, aber auch örtliche und kulturelle Faktoren.
Als Anstandsschenkungen gelten beispielsweise:
Obwohl beide Schenkungen gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, unterscheiden sie sich in ihrer Ausprägung und in ihrer Wirkung voneinander. Grundsätzlich ist es aber bisweilen schwierig, eine klare Abgrenzung vorzunehmen. Maßgeblich sind aber immer die objektiven Umstände im Einzelfall und die Bewertung derselben durch einen neutralen Dritten.
Besondere Relevanz haben Anstands- und Pflichtschenkungen im erbrechtlichen Kontext. Unter Umständen können sie sich nämlich auf die Höhe des sogenannten Pflichtteils auswirken.
Grundsätzlich wird eine Schenkung auf den Pflichtteil der beschenkten Person angerechnet. In der Praxis werden dabei die Zuwendungen vom fälligen Pflichtteil abgezogen. Je nach Ausmaß der Schenkungen kann sich dadurch der Pflichtteil dramatisch reduzieren – oder sogar den gesamten Pflichtteil umfassen.
Eine Ausnahme ist durch Anstands- und Pflichtschenkungen gegeben. Liegt nachweislich eine Anstands- oder Pflichtschenkung vor, sorgt diese nicht dafür, dass der Wert der Zuwendung in irgendeiner Form auf den Pflichtteil angerechnet wird.
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Abschließend fassen wir noch einmal zusammen, was Sie beim Thema Pflichtschenkung und Anstandsschenkung beachten sollten:
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