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Schenkungen im Erbrecht
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Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen im Erbrecht

Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten vorgenommen hat, können sich direkt auf die Höhe des erbrechtlichen Pflichtteils auswirken. Damit sich dies nicht zum Nachteil der Beschenkten auswirkt, gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen können sich erbrechtlich auf die Höhe des Pflichtteils auswirken.
  • Die Anstandsschenkung umfasst Geschenke von kleinerem Wert, die sittlich geboten sind.
  • Bei der Pflichtschenkung geht es um Zuwendungen, ohne die eine sittliche Pflicht verletzt würde.
  • Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen lassen sich nicht rückgängig machen.

Was ist eine Pflichtschenkung?

Bei der Definition des Begriffs der Pflichtschenkung lässt der Gesetzgeber offen, was darunter zu verstehen ist: Eine Legaldefinition findet sich nicht in den einschlägigen Vorschriften des Zivil- bzw. Erbrechts.

Geht es daher um die Beurteilung, ob eine Schenkung als Pflichtschenkung zu bewerten ist, müssen einschlägige Urteile aus der Rechtsprechung herangezogen werden. Nach einem Leiturteil des Bundesgerichtshofes (kurz: BGH) von 1986 ist dabei maßgeblich, dass es sich bei der Schenkung um eine sittlich gebotene Unterstützung handelt, die entweder den eigenen Geschwistern zugutekommt oder anderen Verwandten und nicht widerrufen werden kann.

Eine Pflichtschenkung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie moralisch geboten ist und quasi außer ihr keine andere Möglichkeit besteht, um nicht eine sittliche Pflicht zu verletzen.

Was zählt als Pflichtschenkung?

Durch zahlreiche Gerichtsurteile ergibt sich ein klares Bild, was unter eine Pflichtschenkung fällt – und was nicht:

  • Übertragung des halben Vermögens zur Absicherung im Alter für den Ehepartner
  • Schenkung der Hälfte des Hauses an die Tochter aufgrund unbezahlter Mitarbeit über Jahre hinweg im Geschäft der Eltern
  • Schenkung von Vermögensteilen an eine Angehörige, die die Vollzeitpflege des Schenkenden übernimmt und dadurch selbst in eine finanzielle Notlage gerät.
Schutz des Pflichtteils – Infografik
Schutz des Pflichtteils – Infografik

Was ist eine Anstandsschenkung?

Auch die Anstandsschenkung wird durch den Gesetzgeber in den gesetzlichen Vorschriften nicht genauer definiert, sondern erfährt lediglich durch die Rechtsprechung eine nähere Bestimmung. Im Gegensatz zur Pflichtschenkung zeichnet sich die Anstandsschenkung dadurch aus, dass sie sittlich geboten ist, sich aber vom Wert her in einem überschaubaren Rahmen bewegt.

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Ob der Wert überschaubar ist und es sich somit um kleinere Geschenke handelt, hängt gerade auch von den individuellen Umständen des Beschenkten und des Schenkers ab. Dazu zählen die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, aber auch örtliche und kulturelle Faktoren.

Was zählt als Anstandsschenkung?

Als Anstandsschenkungen gelten beispielsweise:

  • Geburtstagsgeschenke
  • Weihnachtsgeschenke
  • Taschengeldzahlungen
  • Besuchsgeschenke & Mitbringsel
  • Trinkgeld.

Was ist der Unterschied zwischen einer Pflichtschenkung und einer Anstandsschenkung?

Obwohl beide Schenkungen gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, unterscheiden sie sich in ihrer Ausprägung und in ihrer Wirkung voneinander. Grundsätzlich ist es aber bisweilen schwierig, eine klare Abgrenzung vorzunehmen. Maßgeblich sind aber immer die objektiven Umstände im Einzelfall und die Bewertung derselben durch einen neutralen Dritten.

Was muss ich bei einer Anstands- oder Pflichtschenkung beachten?

Besondere Relevanz haben Anstands- und Pflichtschenkungen im erbrechtlichen Kontext. Unter Umständen können sie sich nämlich auf die Höhe des sogenannten Pflichtteils auswirken.

Viele Erblasser wählen die Schenkung, um die Nachteile im Rahmen einer Erbschaft zu umgehen. Dazu zählt insbesondere die steuerliche Belastung, die mit einer Erbschaft einhergeht. Was es zu beachten gilt, wenn Sie sich dafür entscheiden, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema "Schenkung".

Grundsätzlich wird eine Schenkung auf den Pflichtteil der beschenkten Person angerechnet. In der Praxis werden dabei die Zuwendungen vom fälligen Pflichtteil abgezogen. Je nach Ausmaß der Schenkungen kann sich dadurch der Pflichtteil dramatisch reduzieren – oder sogar den gesamten Pflichtteil umfassen.

Umgekehrt ergibt sich für die Erben ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser im Sinn hat, seinen Nachlass durch Schenkungen an Dritte so zu reduzieren, dass für die Pflichtteilsberechtigten nur noch wenig übrigbleibt. Sie haben dann gegenüber dem Beschenkten einen entsprechenden Anspruch nach § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB).

Eine Ausnahme ist durch Anstands- und Pflichtschenkungen gegeben. Liegt nachweislich eine Anstands- oder Pflichtschenkung vor, sorgt diese nicht dafür, dass der Wert der Zuwendung in irgendeiner Form auf den Pflichtteil angerechnet wird.

Damit Sie als Erblasser durch Schenkungen an Dritte keine zusätzlichen Streitigkeiten unter den Erben verursachen, kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht weiterhelfen. Bei der Suche nach einem Fachanwalt können Sie den Service der kostenlosen telefonischen Erstberatung von KLUGO nutzen und erhalten von unseren Partner-Anwälten und Rechtsexperten eine erste Einschätzung zum Sachverhalt.

Abschließend fassen wir noch einmal zusammen, was Sie beim Thema Pflichtschenkung und Anstandsschenkung beachten sollten:

  • Als Erblasser sollten Sie vor Zuwendungen und Schenkungen überprüfen, ob und wie sich diese später auf Ihren Nachlass auswirken.
  • Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen helfen, um den Nachlass rechtswirksam und konfliktfrei zu regeln.
  • Anstelle von Schenkungen gibt es andere Möglichkeiten, wie Sie Ihren Nachlass weitergeben können, ohne die Erben durch die hohe Erbschaftssteuer zu belasten. Diese können Sie vorab mit unserem Erbschaftssteuerrechner ausrechnen.
  • Zu diesen Alternativen beraten Sie unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten.

Im Rahmen unserer kostenlosen telefonischen Erstberatung helfen wir Ihnen gerne weiter, wenn Sie Interesse an einer rechtssicheren Regelung Ihres Nachlasses haben. Die kompetenten KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Erbrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.