Nach der Scheidung steht dem ehemaligen Ehegatten kein Anteil mehr an Ihrem Vermögen zu. Über das Erbe der Kinder besteht jedoch dennoch die Möglichkeit, einen Anteil zu erhalten. Um diesem Fall vorzubeugen, kann ein sogenanntes Geschiedenentestament aufgesetzt werden.
Solange Ehepartner verheiratet sind, besteht ein rechtlich gesicherter Anspruch auf das Erbe. Mit der Scheidung bzw. dem Scheidungsantrag ändert sich dies jedoch. Dem früheren Ehepartner steht nach der Scheidung kein Anteil mehr am Erbe zu. Wenn Sie vor der Scheidung ein Ehegattentestament aufgesetzt haben, in dem der Ehepartner als Erbe eingetragen wurde, wird diese Regelung mit der Scheidung nichtig. Es sei denn, es wurden spezielle Regelungen darin festgehalten, die auch nach der Scheidung das Vermögen an den früheren Lebenspartner übertragen (§ 2077 BGB).
Dennoch gibt es eine Möglichkeit für frühere Ehegatten, doch noch an das Vermögen zu gelangen. Der Großteil des Vermögens wird nach dem Ableben meist an die Kinder vererbt. Sind diese zum Zeitpunkt des Erbantritts noch minderjährig, übernimmt der zweite Elternteil die Verwaltung des Vermögens – der frühere Ehepartner. Um diesem Szenario vorzubeugen, kann nach der Scheidung ein Geschiedenentestament aufgesetzt werden, in dem für den frühzeitigen Todesfall eine Vertrauensperson eingetragen wird, die das Vermögen im Sinne des Verstorbenen für das minderjährige Kind verwaltet, bis es volljährig ist. Auf diese Weise erhält der ehemalige Ehegatte keinen Zugriff auf das Vermögen.
Sollte das Kind vorzeitig sterben und der Elternteil, also Ihr ehemaliger Ehepartner, ist im Testament als Erbfolger eingetragen, würde Ihr Vermögen ebenfalls an diesen übergehen. Selbst wenn das Kind bereits verheiratet war und eigene Nachkommen hat, geht unter Umständen ein Pflichtanteil an den Elternteil. Daher ist es ratsam, in einem Geschiedenentestament auch einen Nacherben für den Todesfall des Kindes zu bestimmen.
Man unterscheidet beim Geschiedenentestament zwischen einem Testament mit Vor- und Nacherbschaft oder der sogenannten Vermächtnislösung. Beim Geschiedenentestament mit Vor- und Nacherbschaft kann das Erbe an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, während die Erben bei der Vermächtnislösung weitestgehend frei über das Vermögen bestimmen können.
Im Geschiedenentestament mit Vor- und Nacherbschaft wird vom Erblasser eine gewählte Person als direkter Erbe eingetragen. Dabei handelt es sich meist um die Kinder, aber auch andere Personen kommen infrage. Stirbt der Erblasser, wird die eingetragene Person als sogenannter Vorerbe bezeichnet. Auf diese Weise wird das vererbte Vermögen zu Sondervermögen, das getrennt von den restlichen Vermögenswerten des Kindes zu betrachten ist. Und hier liegt das Problem: Verstirbt nun auch das Kind, würde theoretisch das gesamte Erbe – inklusive Sondervermögen – an den vom Kind bestimmten Erben übergehen, also gegebenenfalls auch den Ex-Partner. Um dies zu vermeiden, wird im Geschiedenentestament mit Vor- und Nacherbschaft ein Nacherbe bestimmt, der im Todesfalle des Kindes den Erbanteil erhält.
Selbst, wenn das Kind bereits volljährig ist und den Elternteil als Erben eingetragen hat, geht das Sondervermögen aus dem Geschiedenentestament nicht an den Ex-Partner über. Das Kind vererbt nur das eigene Vermögen. Auf diese Weise haben Sie als Erblasser die Möglichkeit, auch nach Ihrem Tod dafür zu sorgen, dass Ihr Vermögen nicht an den ehemaligen Ehepartner übergeht.
Wenn Sie Ihr Kind als Vorerben eintragen, kann dieser das Vermögen zwar frei nutzen, allerdings besteht nicht die Möglichkeit, das Geld über Schenkung oder Erbe an eine andere Person weiterzugeben. Oft gestaltet sich dieser Prozess jedoch recht schwierig, da das geerbte Vermögen im Laufe der Zeit mit dem eigenen Vermögen vermischt wird und so keine klare Linie mehr gezogen werden kann.
Wenn ein Geschiedenentestament mit Vor- und Nacherbschaft aufgesetzt wird, geht dies mit einigen Einschränkungen für den Erben einher. In vielen Fällen wünschen sich Erblasser eine etwas einfachere Lösung. Hier bietet sich das Geschiedenentestament mit Vermächtnislösung an. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Herausgabevermächtnis oder Universalvermächtnis, in dem das Kind als alleiniger Erbe eingetragen wird. Hier hat der Vollerbe zunächst einmal alle Möglichkeiten: Er darf frei über das Vermögen verfügen, Schenkungen vornehmen und das geerbte Vermögen im eigenen Testament weiterreichen. In einem Geschiedenentestament kann jedoch festgehalten werden, dass die Schenkungen und testamentarische Weitergabe nicht an den Ex-Partner zu erfolgen hat.
Außerdem wird die Erbschaft bei einem Geschiedenentestament mit Vermächtnislösung immer von einem Herausgabevermächtnis belastet. Das heißt: Verstirbt das Kind, das im Vorfeld das Vermögen des Erblassers erhalten hat, geht das Vermögen an einen sogenannten Vermächtnisnehmer über, der im Vorfeld bestimmt wurde. Meist handelt es sich dabei um andere Familienangehörige oder nahestehende Personen. Der Vermächtnisnehmer wird im Geschiedenentestament mit Vermächtnislösung festgehalten.
Das Geschiedenentestament mit Vermächtnislösung ist eine gute Wahl, wenn Sie dem Erblasser weitestgehend freie Hand über das geerbte Vermögen überlassen möchten.
Grundsätzlich muss ein Geschiedenentestament keinerlei Formvorschriften einhalten. Sie können das Testament handschriftlich aufsetzen und darin alle Erbregelungen festhalten. Mit der Angabe von Datum, Ort und Unterschrift wird das Geschiedenentestament rechtsgültig. Vorherige Testamente verlieren zudem ihre Gültigkeit, sofern es sich dabei nicht um Testamente handelt, die beim Amtsgericht hinterlegt wurden. Sollte dies der Fall sein, muss zunächst das frühere Testament aus der amtlichen Verwahrung entnommen werden (§ 2256 BGB).
Der Gesetzgeber stellt keinerlei Anforderungen an die Form oder den Ausdruck in einem Geschiedenentestament. Sie können diese Form des Testaments also jederzeit, von überall und in jeder erdenklichen Form aufsetzen. Wichtig ist dabei, dass Sie sich für eine der beiden Varianten – also das Geschiedenentestament mit Vor- und Nacherbschaft oder das Geschiedenentestament mit Vermächtnislösung – entscheiden. Dementsprechend müssen im Geschiedenentestament nicht nur die Vorerben aufgelistet werden, sondern auch die Nacherben. Auch eine möglichst detaillierte Auflistung der Vermögenswerte sollte hier vorgenommen werden, ebenso wie eine Aufteilung, sofern mehrere Erblasser im Testament vorkommen.
Das Erbrecht nach der Scheidung birgt einige Tücken, die vom Laien oft nicht sofort erkannt werden. Auch die Möglichkeiten, über die Kinder an das Vermögen des Ex-Partners zu gelangen, sind vielfältig. Greifen Sie daher auf das Know-how eines Anwalts für Erbrecht zurück, um ein rechtssicheres Geschiedenentestament aufzusetzen, das genau zu Ihrer familiären Situation passt. So sind Sie auf der sicheren Seite. Die KLUGO Erstberatung unterstützt Sie bei den ersten Rechtsfragen rund um das Geschiedenentestament und verbindet Sie mit einem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht.
Das Geschiedenentestament ist die ideale Lösung, um dafür zu sorgen, dass der Ex-Partner nach dem Tod des Erblassers nicht in den Genuss des Vermögens kommt. Dennoch birgt auch diese Form des Testaments einige Tücken und hat somit ganz eigene Vor- und Nachteile.
Die Vorteile des Geschiedenentestaments:
Die Nachteile des Geschiedenentestaments:
Ein Geschiedenentestament sollte immer an die individuelle, familiäre Situation angepasst werden. Ein Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Sie beim Aufsetzen eines Geschiedenentestaments und findet eine Lösung, die zu Ihren Lebensumständen passt.
Grundsätzlich ist ein Geschiedenentestament kostenfrei zu erstellen. Wer sich für die handschriftliche Variante mit Papier und Stift entscheidet, muss keinerlei zusätzliche Kosten tragen. Wird das Geschiedenentestament jedoch gemeinsam mit einem Anwalt verfasst, hängen die Kosten von der Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant ab. Meist wird dafür eine Pauschalvergütung gewählt, die sich am Nachlasswert bemisst. Alternativ kann auch eine Vergütung pro Stunde gewählt werden, die sich anhand des tatsächlichen Arbeitsaufwandes bemisst.
Grundsätzlich sollte beim Geschiedenentestament, das gemeinsam mit einem Anwalt aufgesetzt wird, mit Kosten zwischen 100 € und 1.000 € gerechnet werden. Wenn das Testament im Anschluss noch durch einen Notar beglaubigt werden soll, werden noch einmal bis zu 130 € fällig – abhängig davon, wie hoch der Nachlass ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt das Geschiedenentestament beim Amtsgericht hinterlegen. Die Pauschale für die Hinterlegung kostet dabei stets 75 €, der Vermerk im Zentralen Testamentsregister noch einmal zusätzlich ca. 20 €.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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