Nicht erst mit dem Erbe hat man die Möglichkeit, seinen Verwandten einen Teil des Vermögens zukommen zu lassen. Vor dem eigenen Ableben hat man als Erblasser die Möglichkeit, einen Anteil zu verschenken. Die Schenkung hat insbesondere steuerliche Vorteile. Dennoch gibt es auch einiges zu beachten.
Schenkung und Erbe sind zwei Möglichkeiten, das eigene Vermögen auf eine andere Person zu übertragen. Der wohl wichtigste Unterschied: Während das Erbe erst nach dem Tod des Erblassers an den oder die Erben ausgezahlt wird, ist eine Schenkung schon zu Lebzeiten möglich. Wer sich für eine Schenkung entscheidet, überlässt einem möglichen Erben noch vor dem eigenen Ableben einen Teil des Vermögens. Rechtlich betrachtet heißt das konkret: Während sich beim Erbe das Eigentum erst mit dem Tod des Erblassers überträgt, findet die Eigentumsübertragung bei der Schenkung schon zu dessen Lebzeiten statt. Wer eine Schenkung in Betracht zieht, sollte sich daher bewusst machen, jegliche Rechte am Eigentum zu verlieren, sobald die Schenkung abgeschlossen ist. Die Rückforderung des verschenkten Vermögens, z. B. wenn mit diesem nicht den eigenen Wünschen entsprechend umgegangen wird, ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Dennoch kann die Schenkung sehr interessant sein, insbesondere im Hinblick auf die hohen Steuerfreibeträge, die alle 10 Jahre genutzt werden können.
KLUGO Zusammenfassung: Ein Erblasser hat die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an die Erben auszuzahlen. Dafür bietet sich die Schenkung an, mit der auch steuerliche Vorteile einhergehen.
Im Erbrecht gibt es verschiedene Regelungen bezüglich Schenkungen. Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung» bei der der Schenker auf einen Anspruch auf Rückgabe der Sache oder des Geldes verzichtet. Im Erbrecht gibt es viele komplizierte Regelungen, die von Fall zu Fall unterschiedlich sind. Daher ist es ratsam, einen Anwalt oder einen Notar zu konsultieren, der Sie umfassend beraten kann."Jochen Dotterweich
Wer im Rahmen einer Schenkung seine Vermögenswerte übertragen möchte, hat dafür fünf mögliche Schenkungsvarianten zur Verfügung.
Ein weiterer Ausnahmefall ist das Schenkungsversprechen. Es handelt sich dabei nicht wirklich um eine Schenkung, sondern vielmehr um eine vertraglich festgehaltene Absichtserklärung. Bei einem Schenkungsversprechen wird ein Vertrag aufgesetzt, in dem rechtlich zugesichert wird, dass der Beschenkte die Vermögensgüter ohne Gegenleistung erhält. Ein Schenkungsversprechen muss rechtlich bindend von einem Notar beurkundet werden (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB), da sonst kein rechtsgültiger Vertrag zustande kam und das Schenkungsversprechen unwirksam ist.
Welche Form der Schenkung infrage kommt, hängt immer auch von den zu verschenkenden Vermögenswerten ab. Nutzen Sie die Erfahrung eines Fachanwalts fürs Erbrecht, um die bestmögliche Schenkungsform für Ihre Vermögenswerte zu finden.
Grundsätzlich werden Schenkungen in steuerlicher Hinsicht wie das Erbe behandelt. Dabei gibt es aber abhängig vom Verwandtschaftsgrad bestimmte Steuerfreibeträge. Während diese beim Erbe nur einmalig genutzt werden können, ist das Ausschöpfen der Steuerfreibeträge auf Schenkungen alle 10 Jahre möglich. Möchte ein Erblasser die zu zahlende Erbschaftssteuer nach seinem Ableben für die Erben senken, hat er daher die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens zu verschenken. Aber Achtung: Stirbt der Erblasser in einem Zeitraum von weniger als 10 Jahren nach der Schenkung, so fällt diese in das reguläre Erbe mit hinein und der Erbe muss die volle Summe an Erbschaftssteuer zahlen. Daher ist es wichtig, für die Schenkung einen guten Zeitpunkt auszuwählen.
Auch die Höhe der Steuerfreibeträge bei Schenkungen sollte man dabei immer im Blick haben:
Als Erblasser hat man die Möglichkeit, eine Schenkung zu Lebzeiten auf den Pflichtteil der beschenkten Person anrechnen zu lassen. Für diese anrechnungspflichtigen Zuwendungen gilt die zeitliche Begrenzung – in diesem Fall 10 Jahre – nicht. Heißt konkret: Alle Zuwendungen, die der Erblasser dem Beschenkten zu Lebzeiten unter der Prämisse der Anrechnung auf den Pflichtteil hat zukommen lassen, werden nach dem Tod des Erblassers vom fälligen Pflichtteil abgezogen. Unter Umständen ist es auf diese Weise möglich, den gesamten Pflichtteil am Erbe schon zu Lebzeiten zu übertragen. Dazu ist jedoch eine Anrechnungsanordnung zwingend notwendig, die zum Beispiel mit einem Anwalt oder Notar aufgesetzt werden kann. Außerdem muss der Beschenkte selbst entscheiden, ob er unter der Prämisse der Anrechnung auf den Erbteil die Zuwendungen zu Lebzeiten annimmt oder ablehnt (§ 2315 I, II BGB).
Einige Erblasser kommen auf die Idee, das Vermögen durch Schenkungen kurz vor dem Ableben zu reduzieren, um den Pflichtteil zu reduzieren und für unliebsame Erben damit den Erbanteil zu senken. Um diesem Fall vorzubeugen, hat der Gesetzgeber in § 2325 I BGB festgehalten, dass bei den meisten Schenkungen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden muss. Heißt konkret: Zu Lebzeiten verschenkte Vermögenswerte werden auf den Pflichtteil des Erben angerechnet, sodass hier keine Minderung durch frühzeitige Schenkungen möglich ist.
Die einzige Ausnahme stellen Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen dar, die zum Beispiel zu Geburtstagen, Weihnachten oder anderen Festlichkeiten verschenkt werden. Durch diese Form der Schenkungen – auch wenn sie durchaus einen hohen Wert haben können – entsteht kein Pflichtteilergänzungsanspruch. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Geschenke sittlich geboten sind.
Grundsätzlich gilt eine Schenkung als unwiderruflich, allerdings hat der Gesetzgeber auch hier einige Ausnahmen eingeräumt. Wenn ein Erblasser eine Schenkung widerruft und diese Rückforderung gesetzlich gerechtfertigt ist, muss man als Erbe die vollständigen Vermögenswerte an den Schenker zurückführen.
Die Sonderfälle, die einen Widerruf der Schenkung rechtfertigen, sind:
Viele dieser Fälle sind derart komplex, dass sie nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geklärt werden können. Daher ist es ratsam, vor einer größeren Schenkung einen Schenkungsvertrag aufzusetzen, in dem die wichtigsten Punkte bereits genauer betrachtet werden. Ein Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen dabei, einen rechtsgültigen Schenkungsvertrag aufzusetzen.
Die meisten Schenkungsformen können formlos und ohne anwaltlichen Beistand durchgeführt werden. Anders sieht es allerdings bei einem Schenkungsversprechen aus, bei denen vertraglich die Grundlagen der Schenkung festgehalten werden müssen. Ein Anwalt für Erbrecht ist hier genau der richtige Ansprechpartner, um alle rechtlichen Vorgaben des Schenkungsversprechens zu beachten und die für den Erblasser wichtigen Grundlagen vertraglich festzuhalten. Aber auch bei anderen Schenkungen kann die anwaltliche Beratung durchaus sinnvoll sein. Insbesondere dann, wenn die Schenkung an bestimmte Auflagen gebunden werden soll oder eine Verarmung des Schenkers oder Beschenkten zu befürchten ist, sollten entsprechende Richtlinien zum Widerruf in einem Schenkungsvertrag festgehalten werden. Zusätzlich kann ein Anwalt die Wirksamkeit bei Schenkungsvereinbarungen überprüfen oder die gesetzlichen Rückforderungsansprüche vertraglich festhalten. Bei der Suche nach einem Fachanwalt für Erbrecht können Sie den Service der KLUGO Erstberatung nutzen, bei dem Sie schon eine grobe Einschätzung zum Sachverhalt erhalten und auf Wunsch mit einem unserer erfahrenen Partner-Anwälte verbunden werden können.
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