Nach § 2265 BGB ist das Berliner Testament ein gemeinschaftliches Testament, welches nur durch Ehepartner errichtet werden kann. Es wird im Todesfall rechtswirksam und macht einen der Ehepartner zum Alleinerben.
Als Berliner Testament wird das Ehegattentestament oder gemeinschaftliche Testament bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Nachlassregelung, die nur unter Ehepartnern angewendet wird. Das Ehegattentestament bietet eine gegenseitige Sicherheit. Das gesamte Vermögen wird im Todesfall an den anderen Partner vererbt. Gibt es keine weiteren Erben, so verfügt der Partner über das gesamte Erbe. Kinder und andere Erben werden beim Berliner Testament zuerst nicht berücksichtigt – diese kommen erst nach dem Tod des überlebenden Partners in den Genuss des Erbes und werden als Schlusserben bezeichnet.
Interessant ist das Berliner Testament in seiner typischen Ausgestaltung für Ehepaare mit Kindern. Es stellt sicher, dass der Lebensstandard des überlebenden Ehegatten auch nach dem Tod des Partners unverändert fortbesteht. Das Erbe geht durch das gemeinschaftliche Testament dann ohne Erbauseinandersetzung auf den überlebenden Ehegatten über. Dies spielt beispielsweise dann eine Rolle, wenn der Nachlass aus einer einzigen Immobilie besteht und gewährleistet sein soll, dass der überlebende Partner auch nach dem Todesfall weiterhin im Eigenheim verbleibt.
Lassen Sie sich zum Berliner Testament umfassend beraten. Klären Sie zudem bereits vor dem Abschluss mit Ihren Kindern die rechtlichen Folgen und Besonderheiten.
Die sogenannten Schlusserben erben erst nach dem Ableben des zweiten Ehepartners. Demzufolge handelt es sich bei dem Ehegattentestament um einen Ausschluss der eigenen Kinder aus der Erbfolge und um eine Abänderung der gesetzlichen Erbfolge.
Folgende Klauseln sind ebenfalls Teil des Berliner Testaments:
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament. Die Besonderheit liegt darin, dass die letztwilligen Verfügungen der Ehepartner unmittelbar voneinander abhängen. Verfügungen, von denen vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen wurden, werden vom Gesetzgeber als wechselbezügliche Verfügungen bezeichnet. Sie erfahren durch § 2270 BGB eine Regelung und zeichnen sich dadurch aus, dass ein Widerruf an bestimmte Voraussetzung geknüpft ist. In der Praxis bedeutet das: Soll das Berliner Testament geändert werden, so kann dies nur gemeinsam vorgenommen worden. Wichtig dabei: Nach dem Tod eines Ehepartners kann das Berliner Testament grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
Beim Berliner Testament gibt es verschiedene Varianten; vor allem zwischen der sogenannten Trennungslösung und der Einheitslösung wird hierbei unterschieden. Bei der Trennungslösung werden die Ehepartner zu Vorerben, während die Kinder zu Nacherben werden. Nach dem Tod einer der beiden Ehepartner stehen dem hinterbliebenen Partner das eigene Vermögen sowie das geerbte Vermögen zu. Verstirbt nun auch der hinterbliebene Partner, geht das Vermögen weiter an die Kinder oder vererbte Dritte. Die Einheitslösung sieht hingegen vor, dass die Ehegatten in ihrem Testament direkt den Schlusserben des Vermögens festlegen. Trotzdem sichert das Gesetz den Abkömmlingen ihren Pflichtteil zu: Es entsteht ein Anspruch auf Zahlungen in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Doch was gehört in das Berliner Testament? Der Pflichtteil des Berliner Testaments besteht aus einer entsprechenden Formulierung, die die Ehepartner selbst vornehmen können. Zudem gelten, wie auch beim Verfassen des normalen Testaments, die gesetzlichen Regelungen. Neben der Volljährigkeit, die nachgewiesen werden muss, ist ein eigenhändiges und handschriftliches Testament zu verfassen.
Beim Verfassen des Berliner Testaments nach § 2247 reicht es, wenn ein Ehepartner das Testament in der vorgeschriebenen Form erstellt und der andere Ehepartner die gemeinschaftliche Erklärung ebenfalls unterzeichnet. Wichtig ist eine genaue Angabe des Datums in Form von Tag, Monat und Jahr sowie dem Ort der Unterzeichnung.
Nach Paragraf § 2268 BGB (2) bleiben alle Verfügungen unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Ehepartner aufgelöst wurde. Paragraf § 2269 regelt zudem die weitere Erbfolge des Berliner Testaments. Wird von den Ehegatten ein Dritter bestimmt, an den nach dem Tode des Überlebenden das Erbe fallen soll, fällt diesem Dritten das gesamte Erbe zu.
Haben die Ehepartner zudem ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode erfüllt werden soll, so wird dieses entsprechend nach dem Tode des Überlebenden erfüllt.
Bei dem folgenden Absatz handelt es sich um einen vorformulierten Mustertext für das Berliner Testament, bei dem Datum und Ort ebenso wie die gewünschten Schlusserben ergänzt werden müssen:
Die Bindungswirkung des Berliner Testaments sorgt dafür, dass dieses prinzipiell nur gemeinsam aufgehoben werden kann. Dazu reicht aus, dass das alte Testament vernichtet wird und ein neues gemeinschaftliches Testament aufgesetzt wird. Sollten die Ehepartner das Testament beim Notar erstellen lassen, dann reicht hier eine kurze Mitteilung an den Notar mit der Bitte um Herausgabe.
Der einseitige Widerruf des Berliner Testaments ist nur möglich, solange beide Ehegatten leben. Dies setzt aber auch bei einem eigenhändigen Testament voraus, dass der Widerruf durch einen Notar beurkundet wird und der andere Ehegatte entsprechend informiert wird.
Ist bereits einer der beiden Ehegatten verstorben, ist der Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen ausgeschlossen. Nur so ist sichergestellt, dass der letzte Wille des bereits verstorbenen Partners auch tatsächlich Berücksichtigung findet. Möchte der überlebende Ehegatte dennoch aus dem gemeinschaftlichen Testament aussteigen, so ist dies nur im Rahmen einer Erbausschlagung nach § 2271 Abs. (2) BGB möglich. Ihm steht dann lediglich der gesetzliche Pflichtteil zu.
Beim Berliner Testament haben die Kinder der Ehegatten einen Anspruch auf ihr Erbe. Jedoch erbt zuerst der überlebende Ehepartner, wodurch es zu einer vorübergehenden Enterbung der Kinder kommt. Dies hat zur Folge, dass die Kinder laut Gesetz den Pflichtteil des Erbes verlangen können. Das Berliner Testament verfügt allerdings über eine Strafklausel, die verhindern soll, dass Kinder ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils einfordern. In einem solchen Fall erhalten sie auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil.
Mit dem Berliner Testament kann die gesetzliche Erbfolge umgangen werden. Die Kinder des Erblassers werden dann in der Regel als Schlusserben eingesetzt. So erbt zuerst der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner."Markus Zöller
Beim Ehegattentestament können also vor allem Probleme aus Sicht der Kinder entstehen. Diese werden zuerst aus der Erbfolge ausgeschlossen. Erst nach dem Tod beider Ehegatten werden die Kinder zu Erben. Allerdings können zwischen den Erbfällen teilweise Jahrzehnte liegen. Innerhalb dieses Zeitraums bleibt den Kindern der Zugriff auf ihr Erbe verwehrt. Zudem greift in dieser Zeit der überlebende Ehegatte auf das Erbe zu. Die Erbmasse verringert sich entsprechend über die Jahre, sodass sich das Erbe für die Kinder deutlich reduzieren kann. Ein Eingriff ist jedoch nur dann möglich, wenn der überlebende Ehepartner nachweislich die späteren Erben schädigen möchte und eventuelle Schenkungen an Dritte veranlasst.
Für die Ehegatten bietet das Berliner Testament viele Vorteile – für die Kinder ergeben sich jedoch einige weitere Nachteile. Dazu zählt auch die steuerliche Belastung. Würden diese die Elternteile einzeln beerben, würde sich jedem Elternteil gegenüber ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro ergeben. Dies ergibt sich explizit aus § 16 Abs. (1) des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (kurz: ErbStG). Durch das Berliner Testament fällt jedoch ein Freibetrag weg, denn die Kinder beerben als Schlusserben nur einen Elternteil.
Ein weiterer Nachteil des Berliner Testaments: Ändern sich die Lebensumstände nach dem Tod des Ehegatten dramatisch, so kann diesen Veränderungen kaum Rechnung getragen werden. Eine Lösung bietet dann nur eine sogenannte Freistellungsklausel: Sie stellt sicher, dass der überlebende Ehegatte die Kinder auch wieder aus dem Testament streichen kann.
Ebenfalls nachteilig ist der Umstand, dass das Berliner Testament als gemeinschaftliches Testament nicht grundsätzlich überall anerkannt wird. Verlagert sich der Lebensmittelpunkt des Ehepaares im Alter zum Beispiel ins Ausland, kann dies unter Umständen eine Rolle spielen. Abhilfe kann hier der Bezug auf das deutsche Erbrecht im Berliner Testament schaffen.
Haben die Ehegatten ein Berliner Testament aufgesetzt und es kommt anschließend zur Scheidung, dann verliert das gemeinschaftliche Testament mit der Scheidung nach § 2077 Abs. (1) BGB seine Wirksamkeit. Auch die Ehegatten selbst können das gemeinschaftliche Testament widerrufen, wenn sich die Scheidung anbahnt und klar ist, dass der gemeinsame Lebensweg ein Ende findet und das Testament in der Form nicht mehr dem Willen der Ehegatten entspricht.
Ausnahmsweise behält das gemeinschaftliche Testament aber auch über die Scheidung hinaus seine Wirkung, wenn die Auslegung nahelegt, dass die wechselseitigen Verfügungen auch nach der Scheidung Bestand haben sollen. Dies ist oft der Fall, wenn es um die gemeinsamen Kinder geht, die aus der Ehe hervorgegangen sind. Empfehlenswert ist, entsprechende Klauseln schon in das Testament aufzunehmen und klarzustellen, ob wirklich das ganze Testament mit der Scheidung seine Wirksamkeit verlieren soll.
Abschließend fassen wir Ihnen die Besonderheiten des Berliner Testaments noch einmal zusammen:
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