
Gewillkürte Erbfolge: Was versteht man darunter?
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Wer sich selbst darum kümmern möchte, wie das Vermögen nach dem Tod verteilt wird, kann sich durch eine Nachlassregelung für die gewillkürte Erbfolge entscheiden. Sie ersetzt die gesetzliche Erbfolge, die gilt, wenn nichts anderes vorgesehen ist.
Gewillkürte Erbfolge Das Wichtigste in Kürze
Wenn der Erblasser eine Nachlassregelung per Testament oder Erbvertrag vorsieht, dann tritt die gewillkürte Erbfolge an die Stelle der gesetzlichen Erbfolge.
Durch den Erbvertrag bindet sich der Erblasser im Interesse des Vertragspartners.
Wer ein Testament aufsetzen möchte, dem stehen verschiedene Varianten zur Verfügung.
Am einfachsten ist das eigenhändige Testament: Es bedarf nur einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung.
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des Testaments.
Was ist die gewillkürte Erbfolge?
Das Eigentum steht in Deutschland durch Artikel 14 unter dem Schutz des Grundgesetzes. Der Eigentumsschutz garantiert in erbrechtlicher Hinsicht dem Erblasser das Recht, über, seinen Nachlass autonom zu bestimmen: Er kann somit selbst festlegen, wer bei seinem Ableben etwas von seinem Vermögen erhält – und wer vom Erbe ausgeschlossen werden soll.
Eine Regelung, bei der der Erblasser über ein Testament oder über einen Erbvertrag seinen Nachlass unter den Erben verteilt, wird auch als gewillkürte Erbfolge bezeichnet. Sie tritt an die Stelle der gesetzlichen Erbfolge und geht dieser rechtlich vor.
Zusammenfassung:
Niemand ist dazu verpflichtet, den eigenen Nachlass zu regeln. Selbst wenn du als Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag aufsetzt, geht dein Vermögen nicht „verloren“ – es wird dann nach der gesetzlichen Erbfolge an deine Erben verteilt.
Grundsätzlich ist es von Vorteil, wenn du dich für die gewillkürte Erbfolge entscheidest. So kannst du sicherstellen, dass du auch über deinen Tod hinaus über das Schicksal deines Vermögens bestimmst. Außerdem gibt dir die vom Gesetz garantierte Testierfreiheit die Möglichkeit, Familienangehörige ohne sachlichen Grund von der Erbfolge auszuschließen – ihnen bleibt dann nur der sogenannte Pflichtteil.

Wie kann ich per Nachlassregelung die gewillkürte Erbfolge bestimmen?
Per Testament oder per Erbvertrag kann jeder schon zu Lebzeiten darüber bestimmen, was mit seinem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Beide Optionen erlauben es, über die Erbfolge zu bestimmen und damit von der Erbfolge, die durch das Gesetz festgelegt ist, abzuweichen.
Zusammenfassung:
Erbvertrag und Testament unterscheiden sich durch ihre rechtliche Natur. Während das Testament eine einseitige Verfügung darstellt, ist der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, an dem mindestens zwei Beteiligte mitwirken.
Durch den Erbvertrag bindet sich der Erblasser vertraglich im Interesse des zukünftigen Erben. Dieser darf durch den Erbvertrag darauf vertrauen, dass weder frühere noch spätere Verfügungen durch den Erblasser sein Recht beeinträchtigen. Im Unterschied zum Testament muss der Erbvertrag notariell beurkundet werden. Das ergibt sich aus § 2276 Abs. 1 BGB.
Was sind die Vorteile eines Testaments?
Das Testament wird gemäß § 1937 BGB auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
Juristisch sind verschiedene Varianten möglich, wenn du ein Testament aufsetzen möchtest:
öffentliches Testament
eigenhändiges / privates Testament
Berliner Testament / Ehegattentestament.
Eine Nachlassregelung per Testament hat gegenüber einem Erbvertrag vor allem den Vorteil, dass du als Erblasser jederzeit deinen letzten Willen in Bezug auf das Erbe ändern kannst, ohne dabei auf eine notarielle Beurkundung angewiesen zu sein. Ein Testament ist außerdem besonders vorteilhaft, wenn du die Kosten für die notarielle Beurkundung sparen möchtest. Gerade das eigenhändige Testament verursacht keinerlei Kosten und ist daher die kostengünstigere Option für die Nachlassregelung.
Grundsätzlich hast du aber die freie Wahl: Juristisch stehen Testament und Erbvertrag gleichberechtigt nebeneinander. Ein Anwalt für Erbrecht hilft dir auf dem Weg zur Entscheidungsfindung, um die Lösung zu finden, die zu deinen individuellen Lebensumständen passt.
Wodurch unterscheiden sich die verschiedenen Testamentsformen?
Die verschiedenen Testamentsformen haben typische Merkmale, die sich eindeutig zuordnen lassen und für den Erblasser einen wesentlichen Unterschied machen.
Eigenhändiges / privates Testament
Die häufigste Form für eine letztwillige, Verfügung ist das eigenhändige Testament. Es wird auch als privates Testament bezeichnet. Für den Erblasser bietet das private Testament den Vorteil, dass es ohne Hilfe anderer Personen errichtet werden kann. Der Erblasser benötigt dafür weder einen Notar noch Zeugen.
KLUGO Tipp:
Für ein rechtsgültiges Testament reicht eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Diese kann in einem Brief, auf einem Notizzettel oder auf einer Postkarte stehen, sofern der Erblasser damit seinen letzten Willen erkennbar kommuniziert.
Damit das private Testament nach dem Tod des Erblassers Wirkung entfaltet, müssen nur zwei wichtige Formvorschriften beachtet werden:
Testament wird mit der Hand geschrieben
Testament wird mit der eigenhändigen Unterschrift des Verfassers versehen.
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass das Ausfüllen eines "Testaments-Vordrucks" in keinem Fall ausreichend ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es nach § 2247 Abs. (1) BGB tatsächlich zwingend erforderlich, dass das private Testament zu seiner Gültigkeit eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird.
Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament ist in § 2232 BGB geregelt. Es wird regelmäßig gewählt, um Zweifel an der Echtheit zu vermeiden. Da das öffentliche Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben wird, ist automatisch die Gefahr späterer Fälschungen ausgeschlossen.
Zusammenfassung:
Ein öffentliches Testament wird nach § 2232 S. 1 BGB durch Erklärung gegenüber einem Notar aufgesetzt.
Ebenfalls vorteilhaft erweist sich das öffentliche Testament, wenn der Erblasser Angst hat, dass sein letzter Wille womöglich unbeachtet bleibt, weil das Testament verschwindet oder unauffindbar ist. Die amtliche Verwahrung stellt sicher, dass das Testament nach dem Sterbefall eröffnet wird.
Ausnahmsweise kann das öffentliche Testament auch durch Übergabe einer offenen oder auch einer verschlossenen Schrift errichtet werden. Dabei ist aber zusätzlich erforderlich, dass der Erblasser ausdrücklich erklärt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Das ergibt sich ebenfalls aus § 2232 BGB.
KLUGO Tipp:
Die Tatsache, dass das öffentliche Testament unter notarieller Mitwirkung aufgesetzt wird, reduziert die Gefahr, dass bei der Errichtung Formfehler unterlaufen, die später der rechtlichen Wirksamkeit entgegenstehen.
Ausnahmsweise kann das öffentliche Testament auch durch Übergabe einer offenen oder auch einer verschlossenen Schrift errichtet werden. Dabei ist aber zusätzlich erforderlich, dass der Erblasser ausdrücklich erklärt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Das ergibt sich ebenfalls aus § 2232 BGB.
Berliner Testament / Ehegattentestament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach §§ 2265 BGB nur von Ehegatten und Lebenspartnern geschlossen werden.
Zusammenfassung:
Die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Testaments für Lebenspartner ergibt sich aus § 10 Abs. (4) des Lebenspartnerschaftsgesetzes (kurz: LPartG).
Auch das Ehegattentestament kann als öffentliches oder eigenhändiges Testament aufgesetzt werden. Gleiches gilt für die inhaltliche Gestaltung: Auch diese unterscheidet sich beim Ehegattentestament nicht vom Testament, das ein einzelner Erblasser errichtet.
Eine Besonderheit ergibt sich beim sogenannten Berliner Testament: Bei diesem setzen sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenseitig zu Erben ein. Ein Dritter wird dann zum Erben des Überlebenden eingesetzt.
Je nach Ausgestaltung wird der überlebende Ehegatte entweder zum Vollerben oder zum Vorerben.
Wird der Überlebende zum Vollerben, erbt der Dritte beim Tod eines Ehegatten nichts; er kann aber unter Umständen seinen Pflichtteil einfordern, wenn ihm nach den gesetzlichen Vorschriften ein Pflichtteilsanspruch zukommt. Ist der Überlebende dagegen nur Vorerbe, dann erwirbt der Dritte mit dem Tod eines Ehegatten eine Anwartschaft: den Vorerben treffen die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112 ff. BGB.
Kann ich die gewillkürte Erbfolge auch wieder ändern?
Die Testierfreiheit ist nach den geltenden Vorschriften umfassend. Das bedeutet auch, dass eine gewillkürte Erbfolge – zum Beispiel durch Testament oder Erbvertrag – auch wieder geändert werden kann. Der Erblasser kann daher jederzeit seine Nachlassregelung widerrufen.
Zusammenfassung:
Beim Widerruf der letztwilligen Verfügung ist es unerheblich, ob der Erblasser eine andere gewillkürte Erbfolge festlegen möchte oder ob er die bisherige Regelung ersatzlos beseitigt, sodass automatisch die gesetzliche Erbfolge gilt.
Nach § 2253 BGB kann der Erblasser jederzeit und ohne Grund das Testament widerrufen. Das gilt allerdings nur eingeschränkt für ein Ehegattentestament: Dieses entfaltet wechselseitige Bindungswirkung – ein Widerruf ist nach dem ersten Erbfall gem. § 2271 Abs. (2) BGB grundsätzlich ausgeschlossen und nur noch ausnahmsweise möglich.