Nach einer Trennung oder Scheidung muss entschieden werden, wer sich um die gemeinsamen Kinder kümmert. Können sich die Eltern bei der Wahl des Sorgerechts nicht einigen, muss ein Familiengericht entscheiden.
Wenn eine Ehe scheitert, gilt es einiges zu beachten. Vor allem bei gemeinsamen Kindern müssen Regelungen für deren Wohl gefunden werden. Zwei wichtige Eckpfeiler sind dabei das Sorge- und Umgangsrecht.
Das Sorgerecht ist ein im Gesetzbuch genau geregeltes Recht, welches sich mit der Personen- und Vermögenssorge des Kindes befasst. Es umfasst sowohl die Befugnis als auch die Verpflichtung des Sorgenden, Entscheidungen der Lebensführung für das Kind zu treffen.
Es ist nach einer Trennung immer ratsam, sich mit dem ehemaligen Partner schnell zu einigen, um die Gerichtszeit zu verkürzen und Kosten zu sparen. Es ist auch im Sinne der Kinder, eine möglichst schnelle Entscheidung herbeizuführen. Ein Fachanwalt kann hier kompetent beraten.
Das Sorgerecht umfasst:
Ebenso darf der Elternteil, dem das Sorgerecht zugesprochen wird, Entscheidungen in Fragen der Schulbildung treffen und die Vermögenswerte des Kindes verwahren und verwalten.
Nach § 1626 a Abs. 1 BGB steht bei der Geburt nicht miteinander verheirateter Eltern das gemeinsame Sorgerecht fest, sofern sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, heiraten oder ein Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht erklärt.
Sind die Eltern des Kindes verheiratet, so haben sie in der Regel ein geteiltes Sorgerecht. Schwierig wird es dann, wenn es zur Trennung oder Scheidung kommt. Hier muss die Sorgerechtsfrage neu geklärt werden. Es kann sein, dass das Sorgerecht bei beiden Elternteilen bleibt.
Den Entzug des Sorgerechts für nur einen Elternteil gibt es nur in ganz besonderen Situationen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil gewalttätig gegen das Kind ist.Valeska Maas
In einigen Fällen entscheidet sich das Gericht aber auch für nur einen Elternteil und wählt ein alleiniges Sorgerecht. Fällt die Option der elterlichen Sorge weg, so können auch Dritte das Sorgerecht einklagen oder zugesprochen bekommen. Das Sorgerecht können Sie beim Jugendamt beantragen. Dieses kann in bestimmten Fällen, die das Wohl des Kindes gefährden, auch das Sorgerecht entziehen.
Das Umgangsrecht bezieht sich im Gegensatz zum Sorgerecht nicht auf die Personen- und Vermögenssorge, sondern gibt Ihnen das Recht, Kontakt und Umgang mit Ihrem Kind zu pflegen. Andersherum verbirgt sich hinter dem Umgangsrecht aber auch das Recht des Kindes, Kontakt mit seinen Elternteilen zu halten. Auch anderen Familienmitgliedern kann ein Umgangsrecht zugesprochen werden wie zum Beispiel Geschwistern oder Großeltern.
Im Gegensatz zum Sorgerecht ist das Umgangsrecht nicht genauer gesetzlich definiert. Der § 1684 BGB bestimmt lediglich, dass es ein Umgangsrecht gibt bzw. eine Pflicht auf Umgang. In welcher Form die Umgangsregelung stattfindet und wie die genauen Vereinbarungen auszusehen haben, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Hier wird im Einzelfall entschieden und sich an früheren Entscheidungen und Erfahrungen orientiert.
Im besten Falle wird das Umgangsrecht zwischen den Parteien außergerichtlich und einvernehmlich vereinbart und geregelt. In der Realität ist dies gerade im Falle von Trennungen aber häufig schwierig, sodass die Entscheidungen meist gerichtlich gefällt werden. Hierzu müssen Sie einen Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht einreichen. Dieses legt dann die näheren Bestimmungen fest. Sie können auch das Umgangsrecht einklagen und vollstrecken, wenn die Umsetzung anders nicht möglich ist, weil eine Partei sich querstellt. Andersherum kann das Umgangsrecht auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch ein Begleitumgangsrecht ist denkbar, sodass bei Besuchen eine dritte Person anwesend sein muss. Bei allen Entscheidungen steht immer zuerst das Kindeswohl im Vordergrund.
Auf den Punkt gebracht:
In unserer Checkliste finden Sie alle wichtigen Informationen zum Sorge- und Umgangsrecht zusammengefasst:
Bei Fragen zum Thema Sorge- und Umgangsrecht helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
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