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Betreuungsvollmacht: Betreuer für den Ernstfall auswählen

Juristisch sorgt der Betreuer dafür, dass die Aufgaben des Betreuten in dessen Sinne geregelt werden. Der Betreuungsfall ist dann gegeben, wenn der Betroffene nicht mehr selbst seine Angelegenheiten regeln kann.

Betreuungsvollmacht: Alles Wichtige auf einen Blick

Sollten Sie sich für die Betreuungsvollmacht entscheiden, sind die folgenden Parameter wichtig:

  • Die Betreuungsvollmacht ist nicht an ein Formerfordernis gebunden und kann jederzeit verfasst werden.
  • Sie enthält Wünsche zur Person eines möglichen Betreuers, aber auch zum Betreuungsfall selbst und zu den Aufgaben, die der Betreuer in diesem Rahmen übernehmen soll.
  • Das Betreuungsgericht bestellt den Betreuer unter Berücksichtigung der Betreuungsvollmacht; schwerwiegende Gründe in der Person des Betreuers können dafür sorgen, dass das Betreuungsgericht eine abweichende Entscheidung trifft.
  • Die Betreuungsvollmacht bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner notariellen Beurkundung und auch keiner Registrierung.

Was ist eine Betreuungsvollmacht?

Rein technisch legt eine Betreuungsvollmacht fest, wer als Betreuer für eine volljährige Person bestellt wird, wenn diese nicht mehr in der Lage ist, sich selbst um die eigenen Angelegenheiten zu kümmern.

Der sogenannte Betreuungsfall kann verschiedene Gründe haben:

  • psychische Erkrankung
  • körperliche Einschränkungen
  • geistige Behinderung
  • Demenz
  • Schlaganfall
  • Unfall

Die Betreuungsvollmacht wird auch als Betreuungsverfügung bezeichnet. Sie legt fest, wen das Betreuungsgericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Betreuer bestimmt. Sie kann aber auch aufführen, wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll – hier ist der Betroffene frei in der Gestaltung seiner persönlichen Vorsorge. Einer Begründung bedarf es dafür nicht: Sowohl für die Benennung eines potenziellen Betreuers als auch für die Ablehnung einer bestimmten Person ist eine Erklärung nicht erforderlich.

Betreuungsvollmacht – Infografik
Betreuungsvollmacht – Infografik

Wann ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll?

Ein Betreuer wird nach geltendem Betreuungsrecht immer dann bestellt, wenn der Fall der Erforderlichkeit nach § 1896 Abs. (2) BGB gegeben ist. Das bedeutet in der Praxis, dass der Betreute in bestimmten Lebensbereichen der Hilfe bedarf, weil er sie selbst nicht mehr regeln kann. Je nach Schwere der Beeinträchtigung können auch mehrere Lebensbereiche betroffen sein: Das Betreuungsgericht bestimmt dann, für welche Aufgaben eine Betreuung notwendig ist und bestimmt, wer diese Aufgaben als Betreuer übernehmen soll.

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Das Gericht wird regelmäßig den Betreuer auswählen, den der Betreute vorschlägt – es sei denn, schwerwiegende Gründe sprechen dagegen. Dies ist durch § 1897 Abs. (4) BGB rechtlich normiert. Durch die Betreuungsvollmacht kann dieser Vorschlag schriftlich festgelegt werden.

Sinnvoll ist eine Betreuungsvollmacht immer dann, wenn es wahrscheinlich ist, dass eine Betreuung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erforderlich werden wird – zum Beispiel, weil eine entsprechende Erkrankung schon frühzeitig diagnostiziert wurde.

Was beinhaltet eine Betreuungsvollmacht?

Die Betreuungsvollmacht ist ohne notarielle Beurkundung wirksam. Sie bedarf auch keiner öffentlichen Beglaubigung und ist formlos gültig.

Allerdings sollte Betreuungsvollmachten folgende Bestandteile beinhalten:

  • Angaben zum gewünschten Betreuer
  • ggf. Ausschluss von bestimmten Personen, die auf gar keinen Fall Betreuer werden sollen
  • Wünsche bzgl. der Betreuung
  • Angaben zum Aufgabenbereich, der durch den Betreuer übernommen werden soll
  • Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift des Betreuten

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Rechtssicher und vor allem juristisch geprüft ist das Muster einer Betreuungsverfügung, das wir Ihnen KLUGO zur Verfügung stellen. Mit der kostenlosen Vorlage zur Betreuungsvollmacht können Sie unkompliziert Ihre Wünsche schriftlich festhalten, die Ihnen rund um eine mögliche Betreuung von äußerster Wichtigkeit sind.

Welche Betreuungsvollmachten gibt es?

Um für den Ernstfall vorzusorgen, gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten. Die Betreuungsverfügung reiht sich dabei neben die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung und wird fälschlicherweise auch oft mit diesen Alternativen verwechselt. Dabei unterscheiden sich diese deutlich von der Betreuungsvollmacht: Während diese primär auf das rechtliche Betreuungsverfahren abzielt und nicht unmittelbar wirksam ist, ist die Vorsorgevollmacht sofort wirksam, sobald der Zustand eintritt, für den die Vorsorgevollmacht gedacht ist. Ebenso ist die Patientenverfügung klar abzugrenzen: Sie befasst sich lediglich damit, wie in einer bestimmten Krankheitssituation zu verfahren ist – daher ist sie primär an den behandelnden Arzt adressiert.

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Vorsorgevollmacht: Für den Ernstfall vorsorgen

"Mit der Vorsorgevollmacht können Sie sich frühzeitig für den Fall einer Krankheit oder eines Unfalls absichern und festlegen, wer dann in Ihrem Namen handeln darf. "

Die Betreuungsverfügung kann so ausgestaltet werden, wie es zu den individuellen Bedürfnissen passt. Dazu gehört häufig die Aufenthaltsbestimmung, die Finanzverwaltung und die Gesundheitssorge.

Bei der Gestaltung der Betreuungsvollmacht sind Sie weitgehend frei – allerdings gibt es bestimmte Bereiche, die einer Zustimmung durch das Gericht bedürfen. In erster Linie sind das Immobilien- und Grundstücksverkäufe.

Wann endet eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung ist so lange gültig, bis sie – auch formlos – widerrufen wird. Der Widerruf bedarf dabei keiner Begründung. Kommt es durch die Betreuungsvollmacht zur Betreuung durch den gewünschten Betreuer, dann ist diese Betreuung so lange notwendig, bis der Betreute sich entweder vollständig regeneriert hat oder aber verstirbt – was meistens der Fall ist. Entscheidend ist aber, dass die Betreuungsvollmacht angefertigt wird, solange der Verfasser noch die volle Einsichtsfähigkeit besitzt. Eine schwere Erkrankung spricht dem nicht entgegen – sie wird nur dann relevant, wenn damit ein Verlust der Einsichtsfähigkeit einhergeht.

Ist ein Wechsel des möglichen Betreuers gewünscht, kann die Betreuungsvollmacht aktualisiert werden. Hierfür empfiehlt es sich, die Vollmacht mit dem jeweils aktuellen Datum zu versehen und bereits aufgeführte Wünsche zu bekräftigen.

Wann greift eine Betreuungsvollmacht?

Die Betreuungsvollmacht kommt dann zum Einsatz, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln und eine Betreuung nach den gesetzlichen Vorschriften notwendig wird. Der sogenannte Bedarfsfall richtet sich dabei nach § 1896 Abs. (1) BGB.

§ 1896 Abs. (1) BGB


Das Betreuungsgericht stellt aufgrund eines Antrags oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Dreh- und Angelpunkt der Betreuung ist danach der Zustand, in dem es dem Betroffenen nicht mehr möglich ist, Handlungen für sich selbst vorzunehmen und es notwendig wird, dass diese durch eine andere Person übernommen werden.

Wo kann ich eine Betreuungsvollmacht beantragen?

Die Betreuungsvollmacht erfordert keinen Antrag und ist an keine Formvorschrift gebunden. Allerdings empfiehlt sich im Sinne der Rechtssicherheit, eine entsprechende Vorlage zu nutzen. Eine Betreuungsverfügung als kostenloses Formular zum Ausfüllen können Sie ganz einfach als Word oder PDF-Dokument herunterladen. Hier haben Sie die Möglichkeit, Wünsche bezüglich der Betreuung zu formulieren und auch die Person des potenziellen Betreuers zu benennen.

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Mit einem Muster zur Betreuungsverfügung können Sie sicherstellen, dass im Bedarfsfall Ihre Wünsche Eingang in die Bestellung des Betreuers finden.

Haben Sie eine Betreuungsverfügung verfasst, dann sollten Sie diese so aufbewahren, dass sie im Ernstfall dem Betreuungsgericht vorgelegt werden kann. Das kann auch bei Ihnen zu Hause sein – zusammen mit anderen wichtigen Unterlagen, die im Bedarfsfall wichtig werden. In einigen Bundesländern ist es auch möglich, die Betreuungsvollmacht beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

Dies ist derzeit aber nur möglich in:

  • Bayern
  • Bremen
  • Hessen
  • Sachsen
  • Sachsen–Anhalt
  • Thüringen

Alternativ können Sie auch die Eintragung im Vorsorgezentralregister wählen: Auf dieses haben alle Gerichte in Deutschland Zugriff. Ein Eintrag kostet hier eine einmalige Gebühr von circa 15 Euro.

Was kostet eine Betreuungsverfügung?

Grundsätzlich ist die Betreuungsverfügung kostenlos. Sie kann losgelöst von Behörden oder Ämtern aufgesetzt werden und entfaltet dennoch unmittelbare Wirkung. Das Betreuungsgericht wird die in der Betreuungsverfügung aufgeführten Wünsche prüfen und im Regelfall auch bewilligen.

Dabei muss der Betreuer insbesondere die folgenden Merkmale aufweisen:

  • Volljährigkeit
  • Geschäftsfähigkeit
  • keine Vorstrafen
  • deutsche Sprachkenntnisse, die im Rahmen der Betreuung ausreichend sind
  • räumliche Nähe zur betreuten Person
  • kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis

Wünschen Sie, dass im Vorfeld der Betreuungsvollmacht eine Beratung durch einen Anwalt für Medizinrecht stattfindet, dann fallen hierfür die entsprechenden Kosten an. Sie richten sich regelmäßig nach dem Vermögen, auf das sich die Betreuungsvollmacht bezieht. Auch hier steigen also die Gebühren in Abhängigkeit von der Höhe des Vermögens. Soll die Betreuungsvollmacht zusätzlich durch einen Notar beglaubigt werden, dann wird hierbei das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) zugrunde gelegt.

Oft reicht schon ein erstes Gespräch mit einem Rechtsanwalt, um grundsätzliche Fragen zu klären. Ein KLUGO Partner-Anwalt kann bei der Entscheidungsfindung helfen, indem er juristischen Input rund um das Thema Betreuungsverfügung beisteuert oder auch Alternativen aufzeigt.

Ernste Erkrankungen und Hilflosigkeit aufgrund von Unfällen oder psychischen Krankheiten sind Situationen, die sich durch eine durchdachte Vorsorge zufriedenstellend für den Betroffenen gestalten lassen. Ob Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung – grundsätzlich sind Sie frei bei der Wahl der zu Ihnen passenden Vorsorge.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.