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Abmahnung wegen Zuspätkommens

STAND 31.1.2022 | LESEZEIT 6 MIN

Verspätungen sind ärgerlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wer an feste Arbeitszeiten gebunden ist, kann sich eine Verspätung meist nicht erlauben – und doch lässt sie sich nicht immer vermeiden. In diesem Blogbeitrag beschäftigen wir uns mit der Frage, ob auf eine Verspätung direkt eine Abmahnung folgen darf und welche Konsequenzen das für den Arbeitnehmer hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz zählt zu den Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers.
  • Im Falle einer Verspätung kann der Arbeitnehmer abgemahnt werden.
  • Der Grund der Verspätung spielt dabei eine Rolle – denn der Arbeitgeber muss die Verhältnismäßigkeit wahren.
  • Nicht bei jeder Verspätung kann man als Arbeitnehmer direkt abgemahnt werden.
  • Die KLUGO Rechtsexperten und Partner-Anwälte prüfen Ihre Abmahnung wegen Zuspätkommens und geben Ihnen erste Handlungsempfehlungen.

Darf man abgemahnt werden, weil man zu spät kommt?

Pünktlichkeit ist auch im Berufsleben eine wichtige Voraussetzung, um den Anforderungen eines Jobs nachkommen zu können. Vor allem wer regelmäßig Termine mit Kunden oder Geschäftspartnern hat, kennt das Problem der Verspätungen – und ärgert sich meist darüber. Auch für den Arbeitgeber können Mitarbeiter, die häufig zu spät kommen, ein echtes Problem sein. Dabei handelt es sich schließlich um eine Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht. Und als solches Vergehen kann auch das Zuspätkommen abgemahnt werden. Wer eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit erhalten hat, muss dies aber nicht einfach auf sich sitzen lassen.

Warum dürfen Arbeitgeber bei Zuspätkommen abmahnen?

Es kann viele Gründe geben, warum man als Arbeitnehmer zu spät am Arbeitsplatz erscheint: Verschlafen zählt hierbei zu den häufigsten Gründen, aber auch Bahnverspätungen oder Stau können dafür sorgen, dass man zu spät kommt. Im Arbeitsvertrag wurden jedoch Haupt- und Nebenpflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgehalten. Das (rechtzeitige) Erscheinen am Arbeitsplatz ist dabei eine der Hauptpflichten des Arbeitnehmers – und gleichzeitig Bestandteil der Sorgfaltspflicht. Das heißt konkret: Als Arbeitnehmer hat man sicherzustellen, dass man rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, handelt es sich um eine Leistungsstörung, die durch den Arbeitgeber abgemahnt werden darf. Dabei muss jedoch immer die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Wann darf der Arbeitgeber wegen Zuspätkommens abmahnen?

Tatsächlich sind die Voraussetzungen, wann eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist, nicht genau definiert. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber eine mögliche Ausrede wie „Ich stand im Stau“ nicht akzeptieren. Bei der Arbeitsleistung handelt es sich um eine Bringschuld, die durch den Arbeitnehmer erbracht werden muss – und das zu den vertraglich vereinbarten Zeiten. Als Arbeitnehmer hat man also pünktlich auf der Arbeit zu sein, egal welche äußeren Faktoren für eine Verspätung sorgen. Wer morgens häufig im Stau steht, sollte daher zur Sicherheit einfach früher losfahren – denn nur so kann eine Abmahnung wegen Zuspätkommens verhindert werden.

Aber auch Arbeitgeber müssen sich bei Abmahnungen an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit halten. Kommt ein Mitarbeiter einmalig nach mehreren Jahren der Mitarbeit zu spät, so wird wahrscheinlich kaum ein Arbeitgeber sofort eine Abmahnung aussprechen. Anders sieht es dagegen bei notorischen Zuspätkommern aus: Wer immer wieder bewusst gegen den Arbeitsvertrag verstößt, kann durchaus abgemahnt – und im nächsten Schritt auch gekündigt – werden.

Hat der Grund der Verspätung Einfluss darauf, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist?

Als Arbeitnehmer trägt man das sogenannte Wegrisiko: Wenn ein Streik, ein Unwetter oder andere Hindernisse für den Verkehr angekündigt wurden, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, früher den Weg zur Arbeit anzutreten, um so eine Verspätung zu vermeiden. Für Arbeitsgerichte macht es dennoch einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kam, weil er lieber noch eine Stunde länger geschlafen hat oder ob ein unvorhergesehenes Ereignis zu der Verspätung führte. Denn auch hier gilt wieder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Kann man als Arbeitnehmer nachweisen, dass man alles versucht hat, um pünktlich zur Arbeit zu kommen und kam es in der Vergangenheit noch nicht zu Verspätungen, so besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine Abmahnung wegen Zuspätkommens vor Gericht für ungültig erklärt wird. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Arbeitsplatz einen Unfall hatte: Hierbei handelt es sich ganz klar um eine unverschuldete Verspätung, die durch den Arbeitgeber nicht abgemahnt werden darf. In einem solchen Fall wäre die Abmahnung unwirksam.

Wie kann ein Arbeitgeber wegen Unpünktlichkeit abmahnen?

Der Arbeitgeber kann sowohl mündlich als auch schriftlich wegen Unpünktlichkeit abmahnen. Dabei ist nur wichtig, dass die Grundsätze der Abmahnung eingehalten werden: Die Dokumentation des Verstoßes inkl. Uhrzeit und Datum, die direkte Beanstandung des Sachverhalts – in diesem Fall das Zuspätkommen – und die Warnung, die besagen muss, dass bei einem erneuten Verstoß gegen die Vertragsbedingungen die Kündigung folgen kann. Meist erfolgt die Abmahnung schriftlich und wird zusätzlich in der Personalakte festgehalten. Ist man als Arbeitnehmer der Meinung, dass es sich um eine ungerechtfertigte Abmahnung handelte, so kann man eine Gegendarstellung verfassen, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Möchte er dieser Forderung nicht nachkommen, so wird vor dem zuständigen Arbeitsgericht verhandelt, ob die Abmahnung gerechtfertigt war oder nicht.

Wie sollte man vorgehen, wenn man eine Abmahnung wegen Zuspätkommens erhalten hat?

Wer eine Abmahnung wegen Zuspätkommens erhalten hat, sollte zunächst prüfen, ob es sich um eine gerechtfertigte Abmahnung handelt oder nicht. Wurde man abgemahnt, weil man aufgrund Verschlafens zu spät zur Arbeit kam, so handelt es sich sehr wahrscheinlich um eine gerechtfertigte Abmahnung. Wer allerdings wegen eines Unfalls abgemahnt wird, der auf dem Weg zur Arbeit passierte, hat gute Chancen, dass die Abmahnung in den meisten Fällen ungerechtfertigt ist. Ist man der Meinung, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ausgesprochen wurde, sollte man zunächst die Abmahnung nicht annehmen und eine Gegendarstellung aufsetzen, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Dabei ist man als Arbeitnehmer nicht an bestimmte Fristen gebunden. Beim Aufsetzen der Gegendarstellung ist es unter Umständen empfehlenswert, auf die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu setzen, der sich mit den benötigten Formulierungen auskennt und die Nachdrücklichkeit unterstreichen kann, mit der man gegen die Abmahnung vorgehen möchte.

Aber nicht immer reicht eine Gegendarstellung schon aus, um den Arbeitgeber dazu zu bewegen, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. In diesen Fällen lässt sich meist der Klageweg vor dem Arbeitsgericht nicht vermeiden, das dann endgültig darüber entscheidet, ob die Abmahnung gerechtfertigt war oder nicht. Auch hier unterstützt Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bestmöglich, damit Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie dazu die telefonische Erstberatung von KLUGO, bei der wir Sie mit unseren Rechtsexperten und Partner-Anwälten verbinden, damit Sie eine erste Einschätzung zum Sachverhalt erhalten. Wenn Sie weitere Unterstützung benötigen, können Sie dies direkt im Anschluss – oder auch zu einem späteren Zeitpunkt – beauftragen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.