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Verweigerung des Arbeitszeugnisses
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Chef verweigert Arbeitszeugnis - Was ist zu tun?

Nach einer Kündigung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Wenn die Kündigung nicht ganz einvernehmlich verlief, kann es dazu kommen, dass der ehemalige Arbeitgeber das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses verweigert. Rechtlich ist dies jedoch nicht zulässig. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was Sie in einem solchen Fall tun können und an welche Fristen sich der ehemalige Arbeitgeber halten muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jedem Arbeitnehmer steht zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu.
  • Arbeitgeber sind zur Ausstellung eines einfachen Arbeitszeugnisses verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers muss aber auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt werden.
  • Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, verstößt er damit gegen seine Rechtspflicht.
  • Als Arbeitnehmer hat man die Möglichkeit, die Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.
  • Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten helfen Ihnen dabei, Ihr Recht durchzusetzen.

Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

In Deutschland unterscheiden wir zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Während beim einfachen Arbeitszeugnis (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO) nur die persönlichen Daten des Arbeitnehmers und eine grobe Leistungsbeschreibung im Unternehmen enthalten sind, verzichtet der Arbeitgeber hier auf eine Bewertung der Tätigkeit. Anders sieht es dagegen beim qualifizierten Arbeitszeugnis (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO) aus, das neben den allgemeinen Daten zum Arbeitnehmer auch Angaben über die Leistung, die soziale Kompetenz und die Qualifikation enthält. Letztere Variante wird üblicherweise zum Bewerben auf neue Stellen genutzt – und kann damit sowohl als Zwischenzeugnis angefordert werden als auch zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Weitere Informationen zu den verschiedenen Arten von Arbeitszeugnissen erhalten Sie hier.

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat man als Arbeitnehmer natürlich nur dann, wenn man auch in dem Unternehmen beschäftigt ist, von dem man gerne ein Arbeitszeugnis erhalten möchte. Nicht zwangsläufig ist eine feste und unbefristete Tätigkeit notwendig, denn auch Praktikanten steht ein Arbeitszeugnis zu. Die Dauer der Beschäftigung spielt für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses keine Rolle. Kommt der Arbeitgeber dieser Forderung nicht automatisch nach, so hat man als Arbeitnehmer das Recht, binnen einen Jahres nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ein Arbeitszeugnis zu fordern. Die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber das Zeugnis nach Aufforderung ausstellen muss, liegt bei zwei Wochen – sofern dies für das Unternehmen einzuhalten ist.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, allerdings zunächst einmal nur auf ein einfaches Arbeitszeugnis. Wer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten möchte, muss dies gesondert anfordern. Der Arbeitgeber hat kein Recht, die Ausstellung eines einfachen oder qualifizierten Arbeitszeugnisses zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu verweigern. Anders sieht es dagegen bei einem Zwischenzeugnis aus. Wer als Arbeitnehmer vom Vorgesetzten ein Zwischenzeugnis einfordert, muss dafür triftige Gründe vorweisen.

Zu diesen Gründen zählen:

  • Beschäftigung dauert schon mehrere Jahre an
  • Es wurde bisher noch kein Zwischenzeugnis für den Arbeitnehmer ausgestellt
  • Es erfolgt keine regelmäßige Beurteilung der Mitarbeiter des Unternehmens
  • Der Arbeitnehmer plant eine anderweitige Bewerbung
  • In der Führungsetage des Unternehmens kommt es zu einem personellen Wechsel
  • Der Arbeitnehmer möchte sich auf eine andere Position im Unternehmen bewerben
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Anspruch auf Arbeitszeugnis?

"Arbeitnehmer, die ein Unternehmen verlassen, haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber muss dieses Zeugnis aber nicht umgehend ausstellen, sondern dies erst nach einer Aufforderung durch den Arbeitnehmer tun. "

Darf ein Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verweigern?

Kommt ein Arbeitgeber der Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses nicht nach, kann es sich schlicht um ein Versäumnis handeln – man sollte daher immer zunächst den Kontakt zum ehemaligen Arbeitgeber suchen und freundlich an die Ausstellung des Arbeitszeugnisses erinnern.

Verweigert der Arbeitgeber jedoch die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, muss selbiges durch den Arbeitnehmer eingeklagt werden. Oftmals genügt es schon, ggf. gemeinsam mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, ein Erinnerungsschreiben aufzusetzen, in dem der Arbeitgeber an seine Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses erinnert wird. Kommt dieser auch nach einem solchen Schreiben seiner Pflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so bleibt nur noch der Gang vor das Arbeitsgericht. Dieser Prozess sollte stets von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt werden, damit man als Arbeitnehmer vor Gericht zu seinem Recht kommt. Befürchtet man als Arbeitnehmer ernsthafte Konsequenzen für kommende Bewerbungsverfahren, da das Arbeitszeugnis der letzten Beschäftigung noch immer nicht vorliegt, kann beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden, die den früheren Arbeitgeber noch zügiger dazu verpflichtet, ein solches Arbeitszeugnis auszustellen.

Wie sollte man vorgehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis verweigert?

Möchte der Arbeitgeber auch nach Aufforderung durch den früheren Arbeitnehmer weiterhin kein Arbeitszeugnis ausstellen, sollte man sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Die kommenden Schritte:

  • Schriftliche Erinnerung an die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht mit möglicher Androhung einer Klage
  • Einleitung eines Verfahrens beim zuständigen Arbeitsgericht bei andauernder Verweigerung des Arbeitszeugnisses
  • Gerichtsverhandlung
  • Ggf. einstweilige Verfügung durch das Arbeitsgericht, wenn ernstzunehmende Konsequenzen bei künftigen Bewerbungen aufgrund des fehlenden Arbeitszeugnisses zu befürchten sind

Wer nach einem solchen Klageverfahren ein Arbeitszeugnis erhält, sollte das Arbeitszeugnis prüfen lassen – und auch hier empfiehlt sich ein erfahrener Rechtsbeistand. Es gibt nicht nur verschiedene Arten von Arbeitszeugnissen, der Arbeitgeber ist auch dazu verpflichtet, einem früheren Arbeitnehmer ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen, um dessen Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht zu schmälern. Wenn sich der Arbeitgeber aber bereits wenig für die Ausstellung des Arbeitszeugnisses interessierte und seiner Pflicht nicht nachkommen wollte, besteht ein höheres Risiko für Fehler im Arbeitszeugnis.

Worauf sollte man ein Arbeitszeugnis prüfen?

Wer verspätet ein Arbeitszeugnis vom früheren Arbeitgeber erhält oder dieses sogar einklagen musste, sollte sein Arbeitszeugnis genau auf Fehler und „geheime“ Formulierungen überprüfen. Auch wenn die Vermutung besteht, dass der Arbeitgeber kein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausstellen wollte, ist es ratsam, einen genauen Blick auf die Details werfen. Verschiedene Formulierungen und Codes im Arbeitszeugnis werden genutzt, um künftige Arbeitgeber auf eventuelle Schwächen oder Macken des Arbeitnehmers hinzuweisen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend zu verfassen – mit dem insgeheim entwickelten Arbeitszeugnis-Code lässt sich jedoch auch geschickt Kritik am Arbeitnehmer verbergen.

Aber auch Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses gilt es zu überprüfen. Hier hat sich der Arbeitgeber an bestimmte, rechtliche Vorgaben zu halten, die detailliert regeln, welche Angaben in einem Arbeitszeugnis vorhanden sein müssen. Vergisst der Arbeitgeber diese grundlegenden Informationen oder lässt er sie bewusst weg, ist das Arbeitszeugnis unbrauchbar für den Arbeitnehmer. In diesem Fall kann eine Nachbesserung des Arbeitszeugnisses gefordert werden. Alternativ hat man als Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Arbeitszeugnis anzufechten – zum Beispiel aufgrund falscher Behauptungen oder einer eindeutig nicht wohlwollenden Formulierung.

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Verweigert Ihr Arbeitgeber konsequent die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, können Sie im ersten Schritt durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ein Schreiben aufsetzen, in dem der Arbeitgeber an seine Pflicht zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses erinnert wird. Sofern der frühere Arbeitgeber auch weiterhin die Ausstellung verweigert, bleibt nur der Klageweg vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben Ihnen die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Arbeitesrecht eine erste Handlungsempfehlung an die Hand, wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitszeugnis verweigert. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie einen unserer Partner-Anwälte beauftragen möchten, um sich des Sachverhalts genauer anzunehmen und Sie auf dem möglichen Klageweg zu unterstützen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.