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Arbeitszeugnis korrigieren lassen

Ein Arbeitszeugnis dient der Auskunft: Bei Bewerbungen sollen neue Unternehmen gleich einen ersten Einblick in Ihr Können erhalten. Der Inhalt des Zeugnisses kann ausschlaggebend sein, wenn man sich auf eine neue Stelle bewirbt. Mit einem schlechten Arbeitszeugnis sinken natürlich die Chancen auf ein Bewerbungsgespräch – und in diesem Fall besteht die Möglichkeit, das Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
  • Nicht jedes Arbeitszeugnis erfüllt die formellen oder inhaltlichen Anforderungen des Arbeitnehmers.
  • Dies sollte zunächst durch fachkundiges Personal – zum Beispiel einen Anwalt für Arbeitsrecht – geprüft werden.
  • Im Anschluss entscheidet der Arbeitnehmer selbst, ob er das Arbeitszeugnis korrigieren lassen möchte – dies muss er beim früheren Arbeitgeber anfordern.
  • Kommt der Arbeitgeber der Forderung nicht nach, unterstützen Sie die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten dabei, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.

Kann man ein Arbeitszeugnis korrigieren lassen?

Arbeitgeber sind verpflichtet, zeitnah zum Vertragsende eines Arbeitnehmers ein Arbeitszeugnis zu erstellen. Hier hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass es sich dabei immer um ein wohlwollendes Zeugnis handeln muss – damit dem ehemaligen Arbeitnehmer nicht die Chance auf eine neue Stelle verbaut wird. Aber nicht nur ein schlechtes Arbeitszeugnis kann die Chancen auf dem Berufsmarkt verringern, sondern auch Arbeitszeugnisse, die formelle Fehler, Grammatik- und Rechtschreibfehler oder falsche Zeugnissprache enthalten. Daher besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Arbeitszeugnis korrigieren oder anpassen zu lassen. Wie lange man Zeit hat, ein Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen, hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden: Die Frist, um ein Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen, liegt bei 10 Monaten, beginnend mit Erhalt des Zeugnisses (LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2002, Az. 1 Sa 1433/01).

Wenn Sie Ihr Arbeitszeugnis korrigieren lassen möchten, sollten Sie daher zunächst prüfen, ob Sie sich noch innerhalb dieser Frist befinden. Ist dies der Fall, steht ein Gespräch mit dem früheren Arbeitgeber an. Oftmals lässt sich hier schon eine Korrektur des Arbeitszeugnisses bewirken. Tatsächlich kennen viele Arbeitgeber die Vorgaben nicht, nach denen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verfasst werden sollte oder hatten bisher keine Berührungspunkte mit der üblichen Zeugnissprache. Vor allem in einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, eine Korrektur des Arbeitszeugnisses zu fordern. Aber auch bei bewusst negativ formulierten Arbeitszeugnissen hat man als Arbeitnehmer das Recht auf eine Nachbesserung.

Ist mein Zeugnis wirklich negativ formuliert?

Zunächst einmal sollte man bedenken, dass es verschiedene Arten von Arbeitszeugnissen gibt: Das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis. Im einfachen Arbeitszeugnis (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO) stehen nur die grundlegenden Daten des Arbeitnehmers, während in einem qualifizierten Arbeitszeugnis (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO) genauer auf dessen Leistungen und Aufgaben geblickt wird. Wer der Meinung ist, dass das Arbeitszeugnis korrigiert werden muss, sollte es daher zunächst von einer fachkundigen Stelle prüfen lassen. Um ein Arbeitszeugnis prüfen zu lassen, empfiehlt sich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, der sowohl eine erste Einschätzung zum Zeugnis selbst geben kann, aber auch gleichzeitig bewertet, ob eine Korrektur möglich und sinnvoll ist. Ist dies der Fall, kann man im nächsten Schritt das Arbeitszeugnis anfechten.

Wie geht man vor, wenn man ein Arbeitszeugnis korrigieren lassen möchte?

Zunächst einmal sollte man das direkte Gespräch mit dem früheren Arbeitgeber suchen. Unter Umständen ist dieser gerne bereit dazu, die Bewertung nach Wünschen des Arbeitnehmers anzupassen und so dessen Recht auf ein faires Arbeitszeugnis zu wahren. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis nicht korrigieren möchte. In diesem Fall hat man als Arbeitnehmer die Möglichkeit, Widerspruch gegen das Arbeitszeugnis einzulegen. Dies sollte immer schriftlich erfolgen, denn nur so kann man den Widerspruch im Nachgang beweisen. Eine mündlich vorgetragene Beschwerde gegen das Arbeitszeugnis mit Aufforderung zur Änderung hat keinerlei Beweiskraft und kann somit im Klagefall nicht genutzt werden. Das ist insbesondere wichtig, weil sonst die Gefahr besteht, dass man sich nicht mehr innerhalb der 10-monatigen Frist befindet.

Der schriftliche Widerspruch zum Arbeitszeugnis sollte nicht nur als solcher klar erkennbar sein, sondern auch eine angemessene Fristsetzung für den früheren Arbeitgeber beinhalten. So wird festgelegt, bis zu welchem Datum das neue Arbeitszeugnis verfasst werden sollte. Dabei sollte man darauf achten, den Zeitraum klug zu wählen – innerhalb weniger Tage lässt sich nur selten ein neues Arbeitszeugnis auf die Beine stellen, während einige Wochen als Frist nachteilig für den Arbeitnehmer und seinen Bewerbungsprozess sein können.

Wie läuft ein Klageverfahren für eine Arbeitszeugnis-Korrektur ab?

Kommt der frühere Arbeitgeber auch dieser schriftlichen Forderung nicht nach und verweigert die Neuerstellung des Arbeitszeugnisses oder lässt die Frist verstreichen, so bleibt nur eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Hierbei sollte man jedoch die Nachweispflicht im Hinterkopf behalten: Wenn es sich bei dem eigenen Arbeitszeugnis um ein „Durchschnittszeugnis“ handelt, muss man als Arbeitnehmer nachweisen können, dass die eigene Arbeitsleistung die im Arbeitszeugnis genannte Leistung überstiegen hat. Hat der Arbeitgeber dagegen ein eher schlechtes Arbeitszeugnis verfasst, das unter dem Durchschnitt der Allgemeinheit liegt, muss er wiederum nachweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich schlechte Arbeit erbracht hat. Als mögliche Beweise lassen sich hier erstellte Zwischenzeugnisse oder Beurteilungen des Arbeitnehmers aus Mitarbeitergesprächen verwenden, unter Umständen ist auch die Befragung von Zeugen möglich. Im Anschluss wird das Arbeitsgericht entscheiden, ob das Arbeitszeugnis korrigiert werden muss oder so belassen werden kann, wie es ursprünglich war. Der Entscheidung liegt nicht nur die Bewertung des Arbeitnehmers zu Grunde, sondern auch Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses werden bewertet.

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Auf was muss man bei der Korrektur eines Arbeitszeugnisses achten?

Als Arbeitnehmer hat man das Recht, eine Korrektur des Arbeitszeugnisses zu verlangen, sofern es bewusst negativ formuliert wurde, Rechtschreib- oder Grammatikfehler enthält oder keine übliche Zeugnissprache verwendet wurde. Dabei darf man im Widerspruch zum Arbeitszeugnis selbst entscheiden, ob nur eine bestimmte Passage geändert werden soll oder das gesamte Zeugnis. Dennoch gilt: Es muss immer ein neues Zeugnis ausgestellt werden. Handschriftliche Änderungen am Arbeitszeugnis sind nicht zulässig. Für Außenstehende darf nicht erkennbar sein, dass eine nachträgliche Änderung des Arbeitszeugnisses stattgefunden hat.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Jeder Arbeitnehmer hat zum Ende einer Beschäftigung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Die Formulierung und Bewertung des Arbeitnehmers obliegen nun zunächst dem Arbeitgeber – obgleich er dazu verpflichtet ist, ein möglichst wohlwollendes Arbeitszeugnis zu verfassen, damit dem Arbeitnehmer keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verwehrt werden. Dennoch kann man innerhalb von 10 Monaten nach Erhalt des Arbeitszeugnisses eine Korrektur fordern – zum Beispiel, wenn Rechtschreib- oder Grammatikfehler enthalten sind, der frühere Arbeitgeber keine übliche Zeugnissprache verwendet oder das Arbeitszeugnis bewusst negativ formuliert wurde. Daher sollte man im ersten Schritt das Arbeitszeugnis von einem sachkundigen Anwalt prüfen lassen. Dieser erkennt sofort, ob es sich um positive oder negative Formulierungen für den Arbeitnehmer handelt. Ist der Fachanwalt für Arbeitsrecht der Meinung, dass man das Arbeitszeugnis korrigieren lassen sollte, so kann der frühere Arbeitgeber im nächsten Schritt schriftlich dazu aufgefordert werden – auch durch den Anwalt selbst. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, bleibt nur eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, bei dem das Arbeitszeugnis gründlich geprüft und in Relation zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gestellt wird. Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Arbeitsrecht geben Ihnen im Rahmen der telefonischen Erstberatung eine erste Handlungsempfehlung, wenn Sie Ihr Arbeitszeugnis korrigieren lassen möchten. Danach entscheiden Sie selbst, ob Sie unsere Partner-Anwälte beauftragen möchten, die Zeugniskorrektur für Sie durchzusetzen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.