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Aufbau und Inhalt von Arbeitszeugnissen
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Aufbau & Inhalt des Arbeitszeugnisses

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unterscheidet sich von einem einfachen Arbeitszeugnis insofern, als es zusätzliche Angaben zum Arbeitnehmer und seiner Leistung enthält. Welche Inhalte es genau umfasst, ist gesetzlich geregelt.

Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte zum Beispiel mit „Zeugnis“ überschrieben sein. Es darf auch einen Hinweis auf die Zeugnisart enthalten. Dagegen gehört die Adresse des Arbeitnehmers auf gar keinen Fall in das Arbeitszeugnis; dies gilt selbst dann, wenn die Adresse lediglich in Form der Anschrift auf dem Zeugnis aufgeführt ist. In der Praxis wird daraus ein Hinweis darauf abgeleitet, dass die Firma bei Ablauf des Arbeitsverhältnisses – oder sogar schon davor – nicht mehr in einem persönlichen Kontakt zum Arbeitnehmer stand.

Völlig egal, ob im Arbeitszeugnis Fähigkeiten, Leistungen, Engagement oder andere Merkmale beschrieben werden: Der Arbeitgeber ist daran gehalten, hier möglichst objektive Formulierungen zu benutzen. Diese sollten aber tatsächlich auch nur objektiv sein und keinesfalls übertrieben positiv ausfallen – dies wirkt in der Praxis unglaubwürdig. Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses kommt immer eine eigene Zeugnissprache zum Einsatz. Dieser sogenannte Zeugnis-Code lässt sich aber in die klassischen Schulnoten „übersetzen“ – vorausgesetzt, Sie wissen, was hinter den jeweiligen Formulierungen steckt. Einen Einblick in die gängigen Textbausteine und Codes im Arbeitszeugnis erhalten Sie durch unseren Artikel.

§ 109 Zeugnis


(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Darüber hinaus muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis folgende Punkte enthalten:

Persönliche Daten:
  • Name
  • Geburtsdatum, falls vom Arbeitnehmer gewünscht
  • Eintrittsdatum in das Unternehmen
  • Austrittsdatum
Beschreibung des Unternehmens:
  • Familiennamen der Unternehmer bzw. Firma des Unternehmens
  • Rechtsform bei Unternehmen
  • Unternehmenssitz
Ihre Tätigkeitsbeschreibung:
  • Schwerpunkte
  • Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeiten
Bei der Tätigkeitsbeschreibung können im Arbeitszeugnis sowohl Aufzählungen eingesetzt werden als auch ausformulierte Sätze als Fließtext. Dies ist grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen und in der Außenwirkung als neutral einzustufen.
Leistungsbeschreibung:
  • Arbeitsbefähigung
  • Können und Wissen (dazu gehören Fachwissen sowie Weiter- und Fortbildungen)
  • Auffassungsgabe
  • Denk- und Urteilsvermögen (dazu gehören Flexibilität und Umgang mit Problemen oder schwierigen Situationen)
  • Ausdauer und Belastbarkeit (dazu gehört der Umgang mit Stress)
  • Leistungsbereitschaft (dazu zählt persönliches Engagement, Eigeninitiative und die Bereitschaft, zusätzliche Aufgaben und Mehrarbeit anzunehmen)
  • Arbeitsweise und Zuverlässigkeit (z. B. gewissenhaft, selbstständig, strukturiert, schnell, routiniert usw.)
Bei der Leistungsbeschreibung ist es nicht zwingend notwendig, dass alle genannten Punkte auch tatsächlich eine Erwähnung finden. Die ausführliche Schilderung von drei bis vier Punkten ist völlig ausreichend. Bei der Aufgabenbeschreibung kann der Arbeitgeber übrigens auch auf die bisherige berufliche Entwicklung eingehen.
Merkmale eines qualifizierten Arbeitszeugnisses – Infografik
Merkmale eines qualifizierten Arbeitszeugnisses – Infografik

Soll das Arbeitszeugnis einer Führungskraft erstellt werden, dann sind Aussagen zu eben diesen Führungsleistungen ebenfalls Teil der Leistungsbeschreibung.

Wenn Sie denken, dass Sie kein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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Fehler im Arbeitszeugnis erkennen

"Strenge Sprachregelungen und Vorgaben zu Aufbau und Inhalt verkomplizieren die Erstellung eines Arbeitszeugnisses und bieten einen Nährboden für Fehler. Typische Fehler sind unklare Formulierungen, falsche persönliche Daten, fehlende Angaben zur Leistung oder ein lückenhafter Aufbau. "

Arbeitszeugnis prüfen

Diese Punkte sollten Sie im Speziellen prüfen:

  • Überprüfen Sie Ihr Arbeitszeugnis auf persönliche Daten.
  • Überprüfen Sie die Angaben zum Unternehmen.
  • Ist die Tätigkeitsbeschreibung korrekt?
  • Überprüfen Sie die Leistungsbeschreibung auf negative Aussagen.

Häufig ist in einem qualifizierten Arbeitszeugnis auch eine Beendigungsformel zu finden. Daran anschließend bringt der Arbeitgeber regelmäßig seinen Dank und sein Bedauern zum Ausdruck und schließt mit Zukunftswünschen für den ehemaligen Arbeitnehmer. Diese Elemente sind jedoch nicht verpflichtend und können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom Arbeitgeber auch einfach weggelassen werden.

klugo tipp

Prüfen Sie Ihr qualifiziertes Arbeitszeugnis in jedem Fall auf Vollständigkeit, da ein fehlerhaftes Zeugnis Ihnen Nachteile bei einer Bewerbung bereitet. Ihr Arbeitgeber ist bei Fehlern zur Nachbesserung verpflichtet!

Wer unterschreibt das Arbeitszeugnis?

Das Arbeitszeugnis muss auf regulärem Firmenpapier mit Briefkopf geschrieben sein und entweder vom Arbeitgeber persönlich oder einer von ihm delegierten Person wie etwa der Abteilungsleitung handschriftlich unterschrieben werden. Ein Vertretungsverhältnis muss ggf. durch den Zusatz „ppa.“ oder „i. V.“ kenntlich gemacht werden. Die Unterschrift und das Datum befinden sich jeweils beide am Ende des Zeugnisses.

Ein Arbeitszeugnis endet immer mit dem Ausstellungsort, dem Ausstellungsdatum und der Unterschrift des Ausstellers!

Wie viele Seiten sollte ein Arbeitszeugnis haben?

Die Länge eines Arbeitszeugnisses hängt von diversen Faktoren ab. Dazu gehören vor allem die berufliche Stellung des Beurteilten und sein Werdegang innerhalb des Unternehmens. Die Dauer der Beschäftigung hat ebenfalls Auswirkung auf den Umfang. Nach § 109 der Gewerbeordnung besteht für einen Arbeitnehmer aber grundsätzlich immer ein Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Eine DIN-Norm ist dafür nicht einschlägig – dennoch folgt der Aufbau bestimmten Regeln, die sich gerade auch durch die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ergeben.

Nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes können Sie bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis regelmäßig eine Länge von mindestens zwei DIN-A4-Seiten erwarten und auch verlangen. Ab einer gewissen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses füllen allein die erbrachten Tätigkeiten und Leistungen gewöhnlich schon eine Seite. Hinzu kommen Angaben zur Person und zum Unternehmen, sodass sehr schnell auch die zweite Seite gefüllt ist.

Für ein Arbeitszeugnis ist keine einheitliche Länge vorgeschrieben. Für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis können Sie jedoch regelmäßig eine Länge von zwei DIN-A4-Seiten verlangen.

Welche Form muss das Zeugnis haben

Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. Die elektronische Form (§ 126a BGB) ist ebenso ausgeschlossen, wie die Textform nach § 126b BGB. Der Zeugnisbogen darf geknickt werden, das Original muss aber ohne Schwärzungen kopierfähig sein.

Neben der Sprache ist auch die Form des Zeugnisses wichtig. Das qualifizierte Zeugnis muss gut lesbar sowie verständlich formuliert sein. Bei formalen Mängeln im Zeugnis kann der Arbeitgeber zu einer Neufassung gezwungen werden."
Paul Krusenotto
Rechtsanwalt

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Arbeitszeugnis helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Rechtsanwalt Kay Uwe Erdmann

Beitrag geprüft von Rechtsanwalt Kay Uwe Erdmann

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und von unserem KLUGO-Partneranwalt Kay Uwe Erdmann geprüft. Kay Uwe Erdmann gibt zwei Handbücher zum Arbeitsrecht heraus und betreut seit über zehn Jahren Mandanten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.