Rechtsthemen

Blog
Über uns
Business
Arbeitszeugnis Anspruch
THEMEN

Arbeitszeugnis: Wer hat einen Anspruch?

Dass man als Arbeitnehmer nach dem Austritt aus einem Unternehmen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, ist hinlänglich bekannt. In einigen Fällen besteht auch ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis – und manchmal können sogar Selbstständige ein Arbeitszeugnis verlangen. Hier erfahren Sie, wann Sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Arbeitnehmer, der aus dem Unternehmen ausscheidet, hat man Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
  • Wer von seinem Anspruch auf ein Arbeitszeugnis Gebrauch machen möchte, muss den Arbeitgeber dazu auffordern.
  • Damit ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht, müssen triftige Gründe vorliegen.
  • Weigert sich der Arbeitgeber, dem Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nachzukommen, kann dies vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.
  • Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten unterstützen Sie bei Ihrem Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Wer grundsätzlich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, regelt der Gesetzgeber in § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Grundsätzlich verfügt jeder Arbeitnehmer über das Recht, ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber zu verlangen – je nach Arbeitnehmerwunsch entweder ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Wichtig ist dabei, dass das Arbeitszeugnis stets vorteilhaft ausgestellt wird, da Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, das Recht auf ein faires Zeugnis zu gewährleisten. Dies verhindert, dass dem ehemaligen Mitarbeiter bei der Jobsuche Steine in den Weg gelegt werden.

Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen, wenn ein Mitarbeiter den Betrieb verlässt. Allerdings muss er dies nicht einfach so tun – denn ein Arbeitszeugnis muss durch den Arbeitnehmer angefordert werden. Dabei kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er von seinem Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis oder von seinem Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis Gebrauch macht. Oftmals ist der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis auch im Arbeitsvertrag geregelt. Aber nicht nur unbefristete Angestellte können vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verlangen.

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben alle Beschäftigten:

  • Praktikanten, Aushilfskräfte und Probearbeiter
  • Vollzeit- und Teilzeitangestellte
  • Befristet und unbefristet Angestellte
  • Nebenbeschäftigte
  • Auszubildende
  • Freiberufler, die für das Unternehmen tätig waren
  • Arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Handelsvertreter)

Die Art des Arbeitszeugnisses, das für einen Angestellten ausgestellt wird, kann dabei jedoch stark variieren. So gibt es für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse auch unterschiedliche Arten von Arbeitszeugnissen.

Berechtigte für ein Arbeitszeugnis – Infografik
Berechtigte für ein Arbeitszeugnis – Infografik

Wer hat Anspruch auf ein Praktikumszeugnis?

Während Arbeitnehmer meist ihren Anspruch auf ein Arbeitszeugnis geltend machen, wird für Praktikanten in vielen Fällen ein Praktikumszeugnis erstellt. Dies kann in Form und Inhalt variieren – vor allem Schulpraktikanten bringen häufig bereits einen Vordruck der Schule mit, der durch den Arbeitgeber nur ausgefüllt werden muss. Für längere Praktika kann auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verfasst werden, zum Beispiel bei Praktika während des Studiums. Diese sind oftmals ein wichtiger Bestandteil des Studiums. Der Anspruch auf ein Praktikumszeugnis ist in § 26 BBiG und 16 BBiG festgehalten. Da ein Praktikumszeugnis oftmals formal sehr viel weniger anspruchsvoll ist als herkömmliche Arbeitszeugnisse, können dafür auch ganz einfach unsere Muster und Vorlagen für Arbeitszeugnisse verwendet werden.

Wer hat Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis?

Auszubildende, die erfolgreich die Ausbildung abgeschlossen haben, erhalten gleich mehrere Zeugnisse. Im Regelfall zählt dazu das Schulzeugnis der Berufsschule, das Abschlusszeugnis der prüfenden Kammer und natürlich das Ausbildungszeugnis, das vom Arbeitgeber ausgestellt wird. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach der Ausbildung ergibt sich aus § 16 BBiG. Hier gibt es zudem einen großen Unterschied zum herkömmlichen Arbeitszeugnis: Während man als Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis erst anfordern muss, ist dies bei Auszubildenden nicht der Fall. Der Arbeitgeber ist hier verpflichtet, nach Beendigung der Ausbildung unverzüglich ein Arbeitszeugnis anzufertigen. Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses unterscheiden sich zudem deutlich von einem herkömmlichen Arbeitszeugnis, denn hier wird meist auch auf die Entwicklung des Auszubildenden eingegangen.

Wer hat Anspruch auf eine dienstliche Beurteilung?

In einigen Bereichen wird nicht wie üblich ein Arbeitszeugnis, sondern eine dienstliche Beurteilung ausgestellt. Dabei handelt es sich um eine Bewertung, die einem Arbeitszeugnis sehr nahekommt. Anspruch auf eine dienstliche Beurteilung haben in Deutschland alle Beamten des Bundes. Diese besondere Regelung für die gesamte Berufsklasse ist in §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung geregelt.

Sie haben schon nach wenigen Wochen das Recht, sich ein Arbeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dabei ist es irrelevant, ob Sie in Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind, einer Nebentätigkeit nachgehen oder als Praktikant arbeiten. Beachten Sie nur, dass Sie das Zeugnis selbst anfordern müssen."
Stefan Müllen
Rechtsanwalt

Wer hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Während jeder Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus einem Unternehmen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, besteht nicht zwangsläufig auch ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Damit der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, ein Zwischenzeugnis auszuhändigen, müssen triftige Gründe dafür vorliegen. Als Arbeitgeber muss man beim Anfordern eines Zwischenzeugnisses daher nachweisen, dass ein berechtigtes Interesse daran besteht.

Mögliche Gründe, die ein Zwischenzeugnis rechtfertigen, sind:

  • Geplante Bewerbungen in anderen Unternehmen
  • Stellenwechsel innerhalb des Unternehmens
  • Die Vorgesetzten wechseln
  • Beförderung
  • Geplante Weiterbildung
  • Man möchte eine Jobauszeit nehmen (z. B. Elternzeit, Sabbatical)
  • Es gibt keine regelmäßigen Mitarbeiterbeurteilungen
  • Der Inhaber des Betriebs wechselt

Trifft einer dieser Gründe zu, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis ausstellen – aber auch hier nur, wenn er dazu aufgefordert wird. Möchte man also ein Zwischenzeugnis erhalten, sollte man den Arbeitgeber explizit darum bitten und auch die möglichen Gründe dafür anbringen.

Mitarbeiter haben nur bei berechtigtem Interesse ein Anrecht auf ein Zwischenzeugnis. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, ein Zwischenzeugnis zu erstellen, außer er wird unter Nennung eines triftigen Grundes dazu aufgefordert.

Haben Selbstständige Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Um Anspruch auf ein Arbeitszeugnis zu haben, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Bei Selbstständigen ist dies im Kontakt zu ihren Kunden nicht der Fall. Daher haben Selbstständige und Freiberufler im Normalfall keinerlei Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Für die Akquise von Neukunden kann eine positive Beurteilung der Tätigkeit aber dennoch von Vorteil sein – daher hat man als Selbstständiger die Möglichkeit, um eine Online-Bewertung oder eine Beurteilung der Leistung in Schriftform zu bitten. Diese Variante kommt einem Arbeitszeugnis sehr nahe, ohne jedoch für den Arbeitgeber verpflichtend zu sein. Als Selbstständiger kann man also nicht fest davon ausgehen, eine Beurteilung der Leistung zu erhalten, denn die Auftraggeber sind dazu nicht verpflichtet.

klugo tipp

Selbstständige haben keinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, können Ihre Auftraggeber und Kunden aber um eine Leistungsbeurteilung bitten, die im Anschluss als Referenz für die Akquise genutzt werden kann.

Wie kann ein Anwalt Sie bei Ihrem Anspruch auf ein Arbeitszeugnis unterstützen?

Als Arbeitnehmer, völlig unabhängig in welcher Position, hat man Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch besteht vor allem nach der Beendigung eines Vertragsverhältnisses, aber unter Umständen ist auch ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gegeben. Stellt der Arbeitgeber Ihnen ein solches Arbeitszeugnis aus, sollten Sie zunächst prüfen, ob es sich um ein vorteilhaftes und faires Arbeitszeugnis handelt. Wer das Arbeitszeugnis prüfen lassen möchte, kann sich dafür an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, der sich nicht nur mit den rechtlichen Vorschriften zum Arbeitszeugnis auskennt, sondern auch Formulierungen und Codes beurteilen kann. Neben der Prüfung des Arbeitszeugnisses unterstützt Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht auch beim Anfordern eines Zeugnisses, wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder gar ein Arbeitszeugnis verweigert. In einem solchen Fall muss das Recht leider oftmals vor dem zuständigen Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Ähnliches gilt auch dann, wenn Sie von Ihrem Anspruch auf ein faires Arbeitszeugnis Gebrauch machen möchten. Kommt es nämlich zu Fehlern im Arbeitszeugnis, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Arbeitszeugnis zu korrigieren. Unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Arbeitsrecht helfen Ihnen dabei, Ihr Recht durchzusetzen. Im Rahmen unserer telefonischen Erstberatung wird der Sachverhalt durch die KLUGO Partner-Anwälte geprüft und bewertet. Im nächsten Schritt entscheiden Sie selbst, ob Sie die Leistungen der Rechtsexperten nutzen möchten, um Ihren Anspruch auf ein Arbeitszeugnis durchzusetzen.

Jetzt-lesen-bild

Recht auf ein faires Arbeitszeugnis

"Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht auf ein faires Arbeitszeugnis in schriftlicher Form. Das bedeutet, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert ist, denn es darf das berufliche Weiterkommen des Arbeitnehmers nicht behindern. "

Sie haben eine Rechtsfrage?

Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.