Spenden steuerlich absetzen
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Spenden steuerlich absetzen: Das gibt es zu beachten

Vereine und Organisationen in Kunst, Kultur und Bildung sind auf Spenden angewiesen, aber auch Parteien und wohltätige Organisationen freuen sich über Zuwendungen. Wer regelmäßig oder zu besonderen Anlässen Geld oder Sachen spendet, tut Gutes und kann dennoch auch davon profitieren. Oft lassen sich Spenden steuerlich absetzen, bis zu 20 Prozent der eigenen Einkünfte sind so als Sonderausgaben abzugsfähig.

Welche Spenden lassen sich absetzen?

Damit sich Spenden steuerlich absetzen lassen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Wichtig ist, dass es sich um eine freiwillige Spende handelt, für die keine Gegenleistung erwartet wird. Zudem muss der Empfänger der Spende ein steuerbegünstigter und gemeinnütziger Verein oder Stiftung, eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Schule oder Universität) oder eine eingetragene Partei sein. Kommunale oder regionale Wählervereinigungen gehören nicht dazu. Auch Spenden an Personen können nicht steuerlich abgesetzt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und gibt es glaubhafte Spendennachweise, können die Spenden eines Jahres steuerlich abgesetzt werden und so das zu versteuernde Jahreseinkommen senken.

Wohin können Spenden gehen?

Wer seine Spende steuerlich absetzen möchte, muss darauf achten, dass der jeweilige Empfänger steuerbegünstigt ist. Das sind in der Regel Stiftungen, Parteien und vor allem Vereine und Kultur- und Kunstinstitutionen, die sich durch Spenden finanzieren.

Spenden für gemeinnützige Zwecke

Hilfsorganisationen, das örtliche Tierheim oder der Heimatverein: Spenden an gemeinnützige Organisation können bis zu einem Anteil von 20 Prozent der Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Wie hoch die absetzbare Höhe tatsächlich ist, hängt vom individuellen Einkommen ab.

Die Gesamthöhe der jährlichen Spenden wird von den Brutto-Einnahmen eines Jahres abgezogen. Es wird eine maximale Spendenhöhe von 20 Prozent des Einkommens berücksichtigt. Besserverdiener sind bei dieser Art der Berechnung bevorzugt, denn durch den höheren Steuersatz ist auch die prozentuale Ersparnis höher.

Spenden an Stiftungen

Spenden an Stiftungen lassen sich pro Person bis zu 1 Million Euro steuerlich absetzen, für gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner verdoppelt sich die Summe. Die Spende kann im Jahr der Zuwendung steuerlich geltend gemacht werden oder in den folgenden neun Jahren abgesetzt werden.

Spenden an politische Parteien

Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien können bis zu 1.650 Euro (Ledige) bzw. 3.300 Euro (Ehepaare, eingetragene Lebenspartner) zur Hälfte direkt abgesetzt werden. Das zu versteuernde Einkommen wird also um 825 Euro bzw. 1650 Euro (§ 34g EStG) gesenkt.

Die Restsumme kann gemäß § 10b Abs. 2 EStG bis zu einem Betrag von maximal 3.300 Euro (Ledige) bzw. 6.600 Euro (Ehepaare, eingetragene Lebenspartner) als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Spenden bis zu 200 Euro steuerlich absetzen

Für geringe Spenden bis zu 200 Euro braucht es nur einen vereinfachten Nachweis (§ 50 Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung) der Zahlungsbestätigung.

Der Zahlungsnachweis (Kontoauszug oder bspw. PayPal-Nachweis) muss folgende Daten enthalten:

  • Name
  • Kontonummer
  • Buchungstag
  • Betrag der Spende
  • Bestätigung der Durchführung der Zahlung

Diese Regelung gilt, wenn es sich bei dem Empfänger um eine staatliche Behörde oder eine gemeinnützige Organisation handelt, aber auch für Spenden in Katastrophenfällen und Parteispende.

Für Spenden an gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine und Stiftungen braucht es einen zusätzlichen Beleg, in dem bestätigt wird, dass es sich um eine von der Körperschaftsteuer befreite Einrichtung handelt und das Aufschluss darüber gibt, für welchen Zweck die Spende verwendet wird. Außerdem muss aus dem Beleg klar hervorgehen, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Spenden ab 200 Euro steuerlich absetzen

Um Spenden über 200 Euro absetzen zu können, wird eine Spendenbescheinigung vom Empfänger benötigt. Als qualifizierten Nachweis für eine Spende erhalten hier Spender in der Regel eine sogenannte „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“. Der Spendenempfänger übermittelt diese im besten Fall direkt an das Finanzamt, so dass der Spender die Zuwendungsbestätigung für mindestens ein Jahr nach dem Abschluss der Steuererklärung als Nachweis für die Spende aufheben muss.

Eine Ausnahme bilden hierbei Spenden in Katastrophenfällen wie Erdbeben oder Tsunami. Hier sind Finanzämter aufgrund des hohen Spendenaufkommens in solchen Ausnahmesituationen und den daraus resultierenden bürokratischen Aufwandes grundsätzlich kulant und akzeptieren auch den vereinfachten Nachweis.

Auch Sachspenden lassen sich in Steuererklärung absetzen

Sachspenden lassen sich steuerlich absetzen, wenn sie ausschließlich für den steuerbegünstigten Zweck des jeweiligen Vereins oder aber für den sogenannten Zweckbetrieb (z. B. eine Tombola, bei dem die Einnahmen wiederum direkt für den Verein verwendet werden) gespendet werden.

Für Sachspenden braucht es eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers, in die der Wert der Spende eingetragen wird. Handelt es sich um neue Waren, kann der Kaufpreis eingetragen werden, eine Kaufquittung gilt als zusätzlicher Nachweis. Ist die Ware gebraucht, muss der Marktwert ermittelt werden.

Was ist eine Entschädigung für Zeitspenden?

Wer ehrenamtlich tätig ist, kann seinen Aufwand unter bestimmten Voraussetzungen als Spende geltend machen. Dazu muss mit dem Zeitspendenempfänger, z. B. einem Fußballverein, eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in dem erklärt wird, dass ein Anspruch auf einen Aufwendungsersatz für Fahrtkosten oder erbrachte Leistungen besteht. In der Vereinbarung verzichtet der Spender auf diesen Anspruch und kann ihn als Spende in der Steuererklärung geltend machen.

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