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Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

Mit einer Abmahnung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ein vertragswidriges Fehlverhalten hin. Die Vorwürfe in einer Abmahnung müssen klar definiert sein. Setzt der Arbeitnehmer die Hinweise nicht um, kann nach der Abmahnung eine Kündigung drohen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Abmahnung soll auf das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers hinweisen und beinhaltet die Androhung einer möglichen Kündigung im Wiederholungsfall.
  • Bei leichten Vergehen können mehrere Abmahnungen notwendig sein, ehe eine Kündigung erfolgen darf.
  • Der Gesetzgeber hat nicht genau definiert, wie viele Abmahnungen notwendig sind, bis eine Kündigung folgen kann.
  • Die Annahme, dass erst nach drei Abmahnungen eine Kündigung möglich ist, ist daher falsch.
  • Unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten beraten Sie rund um Abmahnungen und Kündigungen.

Kann man sofort nach einer Abmahnung gekündigt werden?

Dass der Arbeitgeber erst nach drei erfolgten Abmahnungen eine Kündigung aussprechen darf, ist ein weit verbreitetes Gerücht. Tatsächlich ist der Arbeitgeber aber nicht dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Abmahnungen auszusprechen, ehe eine Kündigung erfolgen darf. Dabei muss er aber immer die Verhältnismäßigkeit wahren: Bei kleineren Verstößen sind mehrere Abmahnungen durchaus üblich, um eine Kündigung rechtfertigen zu können. Bei schweren Verstößen genügt in vielen Fällen bereits eine Abmahnung, die bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens umgehend zu einer Kündigung führen kann.

Nicht immer sind drei Abmahnungen notwendig, ehe der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf. Der Gesetzgeber hat nicht genau definiert, wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung ausgesprochen werden müssen.

Wann sind mehrmalige Abmahnungen erforderlich?

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei leichtem Fehlverhalten am Arbeitsplatz auch mehrere Abmahnungen folgen müssen. Dies dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Aber auch hier gibt es keine genaue Definition, wie viele Abmahnungen erforderlich sind – im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsgericht, ob der Arbeitgeber die Kündigung nach den Abmahnungen zu früh ausgesprochen hat.

Ablauf einer Abmahnung – Infografik
Ablauf einer Abmahnung – Infografik

Zu den leichten Verstößen, die mehrmalig abgemahnt werden müssen, gehören:

  • Häufige Verspätungen
  • Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen
  • Unhöflichkeit gegenüber Kunden
  • Rauchen am Arbeitsplatz trotz Verbot
  • Leichte Verstöße gegen die Schweigepflicht

Auch wenn die letzte Abmahnung für ein Fehlverhalten schon lange zurückliegt, kann vor einer Kündigung eine erneute Abmahnung notwendig sein. Hier wurde ebenfalls kein genauer Zeitraum definiert, ab wann eine Abmahnung als „lange zurückliegend“ gilt. Meist handelt es sich hier jedoch um mehrere Jahre.

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Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte

"Eine Abmahnung bleibt unbefristet in der Personalakte. Dennoch hat man als Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Löschung der Abmahnung aus der Personalakte zu beantragen."

Wann ist nur eine Abmahnung bis zur Kündigung erforderlich?

Bei schweren Verstößen ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, mehrmals eine Abmahnung auszusprechen. In besonders schweren Fällen rechtfertigt ein extremer Verstoß gegen den Arbeitsvertrag sogar eine fristlose Kündigung – hier muss jedoch sehr genau abgewogen werden.

Zu den schweren Verstößen gegen den Arbeitsvertrag, bei denen nur eine einmalige Abmahnung notwendig ist, zählen:

  • Gelegentliche Privatnutzung des Internets trotz Verbots
  • Diebstahl am Arbeitsplatz
  • Schwere Beleidigung von Kunden oder Mitarbeitern
  • Unterschreitung der vereinbarten Arbeitszeit

Aber Vorsicht: Einige schwere Verstöße gegen den Arbeitsvertrag können auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Hier entscheidet im Zweifelsfall das Gericht, in welchen Fällen eine Abmahnung notwendig ist und wann sofort eine Kündigung ausgesprochen werden darf.

Arbeitgeber dürfen nur dann fristlos, d. h. ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn ein schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder eine Straftat vorliegt. Bei leichtem Fehlverhalten bedarf es vor der Kündigung mehrerer Abmahnungen. Halten Sie eine Abmahnung für unrechtmäßig, sollten Sie dieser widersprechen sowie die Annahme verweigern."
Christoph Lattreuter
Rechtsanwalt

Wann ist keine Abmahnung bis zur Kündigung erforderlich?

Bei schweren Verstößen gegen den Arbeitsvertrag oder Straftaten ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, zunächst eine Abmahnung auszusprechen – hier ist auch die fristlose Kündigung erlaubt. Es gibt jedoch nur sehr wenige Sachverhalte, die eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen begründen können, wie durch das Vergehen des Mitarbeiters das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört wurde.

In diesen Fällen ist keine Abmahnung notwendig:

  • Schwerer Diebstahl am Arbeitsplatz
  • Körperverletzung von Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Kunden
  • Untreue gegenüber dem Arbeitgeber
  • Schwere Verletzungen gegen die Verschwiegenheitspflicht
  • Löschen von Kundendaten und Schriftverkehr
klugo tipp

Bei schweren Verstößen gegen den Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Es kann sofort eine fristlose Kündigung erfolgen.

Kann ein Arbeitgeber zu viele Abmahnungen schreiben?

Eine Abmahnung hat das Ziel, den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form einer Kündigung anzudrohen, wenn sich dieses Verhalten nicht bessert. Schreibt der Arbeitgeber zu viele Abmahnungen, ohne dass daraus eine Kündigung resultiert, so verlieren die einzelnen Abmahnungen an Wirksamkeit – die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer sich daran gewöhnt und somit die abschreckende Wirkung verloren geht. Das zeigt zum Beispiel ein Fall, der vor dem LAG Köln (Az. 11 Sa 919/12) verhandelt wurde:

Ein Arbeitnehmer wurde aufgrund unentschuldigten Fehlens im Verlauf von 4,5 Jahren ganze sieben Mal abgemahnt. Als er zum achten Mal unentschuldigt fehlte, sprach der Arbeitgeber daraufhin die Kündigung aus. Das LAG entschied jedoch, dass die Kündigung unwirksam sei, da der Arbeitnehmer aufgrund der Vielzahl an Abmahnungen nicht damit rechnen konnte, nun tatsächlich entlassen zu werden. Der Arbeitgeber hätte dies noch eindringlicher in der letzten Abmahnung formulieren müssen.

Ein weiteres Problem, das Arbeitgebern gegenübersteht, wenn sie zu viele Abmahnungen aussprechen, ist der Mobbing-Verdacht. Abmahnungen dienen zwar vor allem dem Hinweis auf Fehlverhalten, setzen aber den Mitarbeiter auch unweigerlich unter Druck. Nutzt ein Arbeitgeber diesen Sachverhalt aus und schreibt unzählige Abmahnungen, so kann dies als Mobbing gewertet werden. Ein gutes Beispiel ist ein Urteil des LAG Köln vom 10. Juli 2020, Az. 4 Sa 118/20: Ein Mitarbeiter erhielt innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ganze neun Abmahnungen. Hier wurden dem Chef verwerfliche Motive für das Abmahnen nachgewiesen.

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Wenn der Arbeitgeber zu viele Abmahnungen schreibt, verlieren diese ihren abschreckenden Charakter. Dadurch gewöhnt sich der Arbeitnehmer an die Abmahnungen, sodass diese ihre Wirkung verlieren.

Muss man eine Abmahnung annehmen?

Als Arbeitnehmer ist man nicht dazu verpflichtet, eine Abmahnung unkommentiert hinzunehmen. Stattdessen hat man die Möglichkeit, die Abmahnung nicht anzunehmen. Entscheidet man sich dazu, muss eine schriftliche Gegendarstellung des abgemahnten Sachverhalts beim Arbeitgeber eingereicht werden. Der Arbeitgeber ist nun dazu verpflichtet, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen – sofern der Sachverhalt tatsächlich widerlegt werden konnte. Ist dies nicht der Fall, so muss vor dem zuständigen Arbeitsgericht darüber verhandelt werden, ob die Abmahnung rechtmäßig war oder nicht.

Kann man nach unwirksamen Abmahnungen gekündigt werden?

War eine Abmahnung unwirksam, so dient diese nicht als vorbereitende Maßnahme einer Kündigung. Im Falle einer schweren Vertragsverletzung kann man natürlich dennoch fristlos entlassen werden, allerdings nicht für den Verstoß, der in der unwirksamen Abmahnung abgemahnt wurde. Tatsächlich gibt es im Alltag sehr viele Fälle, in denen die Abmahnung unwirksam ist. Werden die vom Gesetzgeber vorgegebenen Formalitäten nicht eingehalten oder wurde die Abmahnung wahllos ausgesprochen, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich ein Fehlverhalten begangen hat, so handelt es sich um eine unwirksame Abmahnung. Daher sollte man im Zweifelsfall eine Abmahnung immer von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

Wann kann man gekündigt werden, wenn man mehrere Abmahnungen zu unterschiedlichen Vergehen erhalten hat?

Eine Abmahnung dient der Kenntlichmachung und Dokumentation eines vertragswidrigen Fehlverhaltens. Es ist jedoch durchaus möglich, dass sich der Arbeitnehmer gleich mehrerer Vergehen schuldig macht – zum Beispiel die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz und Verspätungen. Möchte der Arbeitgeber hier eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, so muss zunächst die Abmahnung erfolgen. Dabei ist jeder einzelne dieser Verstöße konkret durch den Arbeitgeber abzumahnen, damit der Arbeitnehmer Kenntnis darüber erlangt. Mahnt der Arbeitgeber in einem solchen Fall nur die Privatnutzung des Internets an, kann er bei der nächsten Verspätung des Arbeitnehmers keine Kündigung aussprechen.

Dies hat auch die Entscheidung des LAG Köln (6 Sa 64/18 vom 06.09.2018) bekräftigt: Ein Arbeitnehmer hatte sich mehrere Male nicht rechtzeitig krankgemeldet, war unerlaubt einer Nebentätigkeit nachgegangen, hat eine neu zugewiesene Tätigkeit verweigert und die Verschwiegenheitspflicht verletzt. Abgemahnt wurde er jedoch nur aufgrund der unerlaubten Nebentätigkeit und der nicht rechtzeitig erfolgten Krankmeldungen. Nachdem der Arbeitnehmer kurze Zeit später fristlos gekündigt wurde, strebte dieser eine Kündigungsschutzklage an. Das LAG Köln entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Die Begründung: Jede Pflichtverletzung hätte isoliert betrachtet werden und einzeln abgemahnt werden müssen. Die Warnfunktion der Abmahnung war hier nicht gegeben, da nicht auf jedes Fehlverhalten des Arbeitnehmers hingewiesen wurde und dieser daher keine Kenntnis hatte, dass eine Fortsetzung seines Fehlverhaltens zu einer Kündigung führen könnte.

Eine Kündigung nach einer Abmahnung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer das abgemahnte Fehlverhalten wiederholt und die Kündigung explizit in Bezug auf diese Vertragsverletzung ausgesprochen wird. Nach einer Abmahnung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht für einen anderen Vertragsverstoß entlassen. Wiederholt der Arbeitnehmer jedoch das abgemahnte Fehlverhalten, so ist eine Kündigung gerechtfertigt.

Wann ist bei einer Kündigung nach einer Abmahnung eine anwaltliche Beratung sinnvoll?

Kommt es nach einer Abmahnung zu einer Kündigung, so sollte man diese unbedingt durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. In vielen Fällen ist schon die Abmahnung unwirksam – zum Beispiel durch formale Fehler oder einen nicht eindringlichen Hinweis auf eine drohende Kündigung. Auch wenn der Sachverhalt der Abmahnung unrechtmäßig war, kann die Kündigung angefochten werden. Nutzen Sie dazu unsere telefonische Erstberatung, bei der wir Sie mit KLUGO Partner-Anwälten und Rechtsexperten verbinden, um Ihre Abmahnung und Kündigung zu prüfen. Nach einer ersten Handlungsempfehlung haben Sie die unverbindliche Möglichkeit, die Abmahnung anzufechten oder eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

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Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.