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Kündigung wegen Drogenkonsum
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Kündigung wegen Drogenkonsum: Was kann ich tun?

STAND 03.02.2023 | LESEZEIT 8 MIN

Bei einer Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum steht der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Insofern Sie keine vertragliche Pflichtverletzung begangen haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, haben Sie i. d. R. gute Chancen, Ihren Arbeitsplatz zu behalten. Welche Voraussetzungen dabei wichtig sind, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kündigung allein aufgrund einer Alkohol- oder Drogensucht ist nicht gerechtfertigt.
  • Für eine fristlose Kündigung wegen Alkohol oder Drogen muss gemäß § 626 BGB ein „wichtiger Grund“ vorliegen.
  • Ein Arbeitgeber ist in der Regel verpflichtet, vor einer Kündigung eine Abmahnung auszusprechen.
  • Der Konsum von Alkohol oder Drogen in der Freizeit gehört nicht zu den Kündigungsgründen. In bestimmten Berufen, darunter jene mit erhöhtem Sicherheitsrisiko, gelten gesonderte Regelungen.

Schritte, die Sie unternehmen können, wenn Ihnen eine Kündigung droht

  • Informieren Sie sich über Ihre Rechte als Arbeitnehmer bezüglich Kündigungen aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauchs.
  • Prüfen Sie, ob die Kündigung rechtlich haltbar ist und ob es mögliche Verteidigungsstrategien gibt.
  • Sammeln Sie Beweise für Ihre Unschuld oder die Tatsache, dass Ihr Alkohol- oder Drogenkonsum nicht das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt hat.
  • Nehmen Sie die Hilfe eines Rechtsexperten für Arbeitsrecht in Anspruch.
  • Überlegen Sie, ob es sinnvoll wäre, eine Rehabilitation oder Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihr Verhalten zu ändern und eventuell eine Wiedereinstellung zu erreichen.

Was gilt im Arbeitsrecht in Bezug zu Alkohol- oder Drogensucht?

Im Arbeitsrecht gilt, dass eine Kündigung wegen einer Alkohol- oder Drogensucht allein in der Regel nicht gerechtfertigt ist. Eine Alkohol- oder Drogensucht ist in der Regel ein Schutzgrund, der es dem Arbeitgeber untersagt, den Arbeitnehmer ohne Weiteres zu kündigen. Hat die Suchterkrankung jedoch negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.

Eine Abmahnung bzw. darauffolgende Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn aufgrund der Alkohol- oder Drogensucht:

  • eine erhebliche Pflichtverletzung am Arbeitsplatz vorliegt
  • die Suchterkrankung das Arbeitsverhältnis nachteilig beeinträchtigt
  • sich der Arbeitnehmer einer Therapie verweigert
  • eine Therapie oder Kur keinen Erfolg hatte
  • der Arbeitnehmer nach einer Therapie rückfällig wird
  • die Zukunftsprognose einer Besserung negativ ausfällt

Bei einer Kündigung aufgrund einer Alkohol- oder Drogensucht haben Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage häufig gute Chancen, ihren Arbeitsplatz zu retten oder eine Abfindung zu verhandeln. Eine Rechtsberatung ist in jedem Falle sinnvoll. Über die telefonische Erstberatung von KLUGO können Sie ganz einfach Kontakt aufnehmen und Ihre ersten Fragen zur Kündigung direkt an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Rechtsexperten stellen.

Was kann passieren, wenn man während der Arbeit Alkohol- oder Drogen konsumiert?

Einleuchtend ist: Wer auf der Arbeit Alkohol trinkt oder Drogen konsumiert, riskiert einen Konflikt mit dem Arbeitgeber und möglicherweise schwerwiegende Konsequenzen.

Gesetzlich ist Alkohol am Arbeitsplatz nicht verboten. Eine Alkoholisierung zieht daher nicht zwangsläufig eine Kündigung nach sich. Verletzt ein Arbeitnehmer jedoch seine vertraglich vereinbarten Pflichten, sieht die Sache wieder anders aus.

Eine Kündigung aufgrund von Alkoholkonsum kann folgen, wenn:

  • ein Arbeitnehmer Alkohol konsumiert, obwohl in der Firma ein striktes Alkoholverbot herrscht
  • beim ausgeübten Beruf Gefahrenpotenziale zu befürchten sind
  • die Alkoholisierung zu einer schlechteren Arbeitsleistung führt
  • ein Arbeitnehmer, die Unfallverhütungsvorschriften aufgrund der Alkoholisierung nicht mehr einhält
Wann eine Kündigung wegen Drogensucht folgen kann – Infografik
Wann eine Kündigung wegen Drogensucht folgen kann – Infografik

Bemerkt ein Arbeitgeber den Alkoholkonsum eines Arbeitnehmers, weil dies das Verhalten und die Arbeitsqualität beeinträchtigt, kann er eine Abmahnung aussprechen. Entsteht ein besonders hoher Schaden, weil der Arbeitnehmer stark alkoholisiert war, muss keine Abmahnung erfolgen. Auch wenn sich ein Arbeitnehmer nicht einsichtig zeigt, muss der Arbeitgeber nicht zuerst abmahnen – eine direkte Kündigung kann folgen.

Während Alkohol legal ist, ist Drogenkonsum in den meisten Fällen illegal. Einem Arbeitnehmer kann aufgrund von Drogenkonsum während der Arbeitszeit somit gekündigt werden, auch wenn es keine weiteren Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses gibt.

Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil (BGA 6 Az. 471/15) des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2016: Ein Berufskraftfahrer konsumierte in seiner Freizeit am Wochenende u. a. Crystal Meth. Seine Fahrtüchtigkeit während der Arbeitszeit wurde dadurch nicht beeinträchtigt. Jedoch fiel eine polizeiliche Drogenkontrolle nach Feierabend positiv aus. Der Berufskraftfahrer erhielt daraufhin eine fristlose Kündigung. Die Kündigung wurde vom Gericht aufgrund der besonderen Gefahrenlage und einer daraus entstandenen Pflichtverletzung für rechtens gesprochen.

Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Alkohol trinkt oder Drogen konsumiert, kann dies eine Abmahnung oder in bestimmten Fällen eine Kündigung zur Folge haben. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer einen schuldhaften Verstoß gegen Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag begeht.

Gibt es arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn man in der Freizeit Drogen oder Alkohol zu sich nimmt?

Der Konsum von Drogen oder Alkohol in der Freizeit ist kein Kündigungsgrund. Die Freizeitgestaltung von Mitarbeitern geht einen Arbeitgeber nichts an. Dies gilt, solange die Freizeitaktivitäten die Arbeitsleistung nicht negativ beeinflussen. Beeinträchtigt die Freizeitgestaltung wie Alkohol- oder Drogenkonsum eines Arbeitnehmers die Arbeitsleistung, ist der Arbeitgeber berechtigt, Konsequenzen zu ziehen.

In solchen Fällen kann der Arbeitgeber Abmahnungen, Versetzungen oder sogar Kündigungen aussprechen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers eine erhebliche Beeinträchtigung der vertraglichen Pflichten darstellt und dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist.

Es gibt bestimmte Berufe, in denen strengere Maßstäbe herrschen und der Konsum von Drogen oder Alkohol auch in der Freizeit unzulässig ist. Darunter fallen Berufe im Straßenverkehr, in der Luftfahrt, im Gesundheitswesen, im Bereich der Sicherheit, oder Berufe mit Bereitschaftsdienst. In diesen Fällen müssen Arbeitnehmer besondere Regelungen beachten.

Haben Sie eine Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum erhalten? Bei rechtlichen Fragen zum Thema Kündigung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Arbeitsrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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Kann wegen Alkohol oder Drogen fristlos gekündigt werden?

Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann wegen Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Gemäß § 626 BGB darf eine fristlose Kündigung aber nur erfolgen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt.

Wichtige Gründe können folgende sein:

  • Verstoß gegen die Betriebsordnung (Alkoholkonsum während der Arbeitszeit trotz striktem Alkoholverbot)
  • eine Straftat (z. B. Besitz oder Konsum illegaler Drogen)
  • Beleidigung
  • Wiederholter Arbeitszeitbetrug
  • Arbeitsverweigerung
  • Belästigung

Der Arbeitgeber muss bei einer fristlosen Kündigung darlegen und beweisen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und dass eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung nicht ausreichend sind.

Gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind Arbeitgeber bei Kenntnis einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit eines Arbeitnehmers dazu verpflichtet, diesen arbeitsrechtlich zu schützen. Außerdem muss er ihm professionelle Hilfe anbieten, bevor er über eine Kündigung entscheidet.

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers – ArbSchG


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Was gilt hinsichtlich einer Beweispflicht vor Gericht?

Ein Arbeitgeber kann häufig nur schwer nachweisen, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit alkoholisiert war oder Drogen genommen hat. Sollte vertraglich nichts anderes vereinbart sein, darf ein Arbeitgeber nicht auf einen Alkohol- oder Drogentest bestehen. Bei einer Kündigung aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum handelt es sich häufig um eine Verdachtskündigung. Diese Art der Kündigung ist sehr fehleranfällig.

Liegt eine Alkohol- oder Drogensucht vor, hat ein Arbeitnehmer vor Gericht gute Möglichkeiten, sich zu verteidigen. Er hat in diesem Fall vor Gericht in erster Linie die Pflicht, nachzuweisen, dass er sich in Behandlung befindet oder sich um eine Behandlung bemüht hat. Dies kann durch ärztliche Bescheinigungen, Nachweise über Therapiebesuche oder andere Dokumente erfolgen.

Was sollten Sie nach einer Kündigung wegen Alkohol oder Drogen tun?

Nach einer Kündigung sollten Sie zunächst einmal Ruhe bewahren. Überlegen Sie sich gut, ob Sie die Kündigung akzeptieren oder der Kündigung widersprechen. Es ist ratsam, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten abzuklären.

Es ist wichtig, alle Unterlagen und Beweise, die für Ihren Fall relevant sind, zusammenzutragen. Dazu gehören z. B. Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben und Zeugnisse. Liegt eine Alkohol- oder Drogensucht vor, sind darüber hinaus Dokumente wichtig, die belegen, dass Sie sich in Behandlung befinden oder sich bemüht haben, Ihre Suchtprobleme in den Griff zu bekommen.

FAQ – Kündigung wegen Drogenkonsum

Eine Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum allein ist in der Regel nicht gerechtfertigt. Eine Abmahnung oder Kündigung kann jedoch ausgesprochen werden, wenn der Konsum negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

Eine Kündigung kann folgen, wenn ein Arbeitnehmer Alkohol konsumiert, obwohl in der Firma ein striktes Alkoholverbot herrscht, beim ausgeübten Beruf Gefahrenpotenziale zu befürchten sind oder die Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr eingehalten werden.

Nein, den Arbeitgeber geht die Freizeitgestaltung seiner Arbeitnehmer nichts an. Erst, wenn der Alkohol- oder Drogenkonsum des Arbeitnehmers seine Arbeitsleistung negativ beeinflusst oder das Arbeitsverhältnis schädigt, darf sich der Arbeitgeber einschalten.

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