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Definition, Geltungsbereich, Ausnahmen Mietpreisbremse: Was du als Mieter wissen musst – und was du tun kannst, wenn sie verletzt wird

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Die Suche nach einer geeigneten Wohnung kann auf dem heutigen Wohnungsmarkt zu einer echten Herausforderung werden. Die Mietpreisbremse wurde eingeführt, um Mieter vor überhöhten Mieten zu schützen und für faire Wohnverhältnisse zu sorgen.

Im Mittelpunkt stehen dabei deine Rechte und Möglichkeiten, aktiv gegen zu hohe Mieten vorzugehen und dich effektiv zu wehren.

von KLUGO
11.04.2022
10 Min Lesezeit

Mietpreisbremse ☝️ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mietpreisbremse, gesetzlich in § 556d BGB geregelt, begrenzt die Miete bei Neuvermietungen auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

  • Sie gilt in vielen deutschen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt und wurde bis Ende 2029 verlängert.

  • Ausnahmen gelten u.a. für Neubauten, umfassend modernisierte Wohnungen, Bestandsschutzmieten und Ferienwohnungen.

  • Vermieter müssen seit 2019 die Vormiete offenlegen, um die Einhaltung der Mietpreisbremse transparent zu machen.

  • Mieter können zu viel gezahlte Miete seit 2020 bis zu 30 Monate rückwirkend zurückfordern.

  • Ein BGH-Urteil von 2023 (Az. VIII ZR 375/21) stärkt den Auskunftsanspruch der Mieter gegenüber Vermietern.

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse ist ein wohnungspolitisches Instrument (§ 556d BGB), das Mieter vor explodierenden Mieten schützen soll. Sie gilt seit 2015 in vielen deutschen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt und wurde bis Ende 2029 verlängert.

Kernregel: Bei einer Neuvermietung darf die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ziel ist, auch für Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen bezahlbaren Wohnraum zu sichern.

Doch zahlreiche Ausnahmen und Umgehungsstrategien schwächen ihre Wirkung – vor allem in Großstädten, wo die Wohnungsnot am größten ist.

In verschiedenen Großstädten wie Köln, Berlin, Hamburg oder München, in denen der Wohnungsmarkt als angespannt gilt, greift die Mietpreisbremse. Diese Regelung besagt, dass Vermieter die Netto-Kaltmiete nicht frei festlegen dürfen. Die Miete darf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, und dies gilt auch für möblierten Wohnraum. Allerdings gibt es Ausnahmen, z. B. dann, wenn die vorherige Miete schon über dem Schwellenwert lag oder eine Sanierung erfolgt, die einem Neubau gleich kommt.

Jan Reilbach Rechtsanwalt
Jan Reilbach

Welche Ausnahmen gibt es?

Obwohl die Mietpreisbremse grundsätzlich die Mieten bei Neuvermietungen begrenzt, gibt es wichtige Ausnahmen:

  1. Neubauten
    Neubauten, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 vermietet werden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen (§ 556f BGB). Sie sollen Investitionen fördern – öffnen aber ein Schlupfloch, da teure Neubauten nicht gebremst werden.

  2. Umfassende Modernisierungen
    Wurde die Wohnung umfassend modernisiert und sind mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus investiert worden (§ 555b BGB), entfällt die Mietpreisbremse. Dazu zählen energetische Sanierungen, Wassereinsparungen, Anschluss an Glasfasernetze oder Schaffung von neuem Wohnraum.

  3. Bestandsschutz
    Lag die vorherige Miete bereits 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, greift die Mietpreisbremse nicht.

  4. Temporäre Vermietungen und Ferienwohnungen
    Diese sind ebenfalls ausgenommen, was in einigen Städten zu kontroversen Diskussionen führt.

⚠️ Wichtig: Die Mietpreisbremse ist keine Universallösung für faire Wohnverhältnisse. Zwar gibt es einen breiten Anwendungsbereich, durch die zahlreichen Ausnahmen kann die Wohnungssituation in Ballungsgebieten dennoch angespannt bleiben.

Bestes Beispiel ist dafür das Wohnungsdefizit der Bundeshauptstadt Berlin: Hier fehlen nach Expertensicht um die 100.000 Wohnungen – trotz Mietpreisbremse seit 01.06.2015.

Wichtige gesetzliche Änderungen

Die Mietpreisbremse wurde seit ihrer Einführung mehrfach angepasst, um ihre Wirksamkeit zu verbessern und den Schutz der Mieter zu stärken.

Im Folgenden findest du die wichtigsten Änderungen, die seit 2019 in Kraft getreten sind und welche Auswirkungen sie auf Mieter und Vermieter haben:

  1. Seit 2019: Vermieter müssen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG)“ bei Neuvermietung Vormiete und Vormieter offenlegen. Das erhöht die Transparenz und Kontrolle.

  2. Seit 2020: Mieter können zu viel gezahlte Miete bis zu 30 Monate rückwirkend zurückfordern. Ein Anwalt für Mietrecht kann bereits im Vorfeld einer Rückforderung die Chancen und Risiken erkennen und dich als Mieter unterstützen. Außerdem wird die ortsübliche Vergleichsmiete nun auf Basis der letzten 6 Jahre ermittelt (§ 558 Abs. 2 BGB).

  3. Seit Juli 2022: Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen einen Mietspiegel erstellen (§ 558c BGB).

  4. 2023, BGH-Urteil: Zahlen Mieter trotz Mietpreisbremse zu viel Miete, können sie diese zurückfordern. Dafür brauchen sie oft Auskünfte vom Vermieter.

    Seit dem BGH-Urteil vom 12. Juli 2023 ist klar geregelt: Der Auskunftsanspruch des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB verjährt eigenständig innerhalb von drei Jahren – die Frist beginnt aber erst, wenn der Mieter die Auskunft verlangt. Durch eine Klage auf Auskunft kann der Mieter die Verjährung zudem hemmen und so mehr Zeit gewinnen, seine Rechte durchzusetzen.

  5. Juni 2025: Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt bundesgesetzlich noch bis Ende 2029, nachdem der Bundestag sie im Juni 2025 verlängert hat.
Damit sie tatsächlich vor Ort wirkt, müssen die einzelnen Bundesländer jeweils für maximal fünf Jahre Verordnungen für bestimmte Städte oder Gebiete erlassen. Aktuell haben 13 von 16 Bundesländern solche Verordnungen – teilweise gültig bis Ende 2025, einige auch schon bis 2028 oder 2029.

In Berlin gilt die Mietpreisbremse derzeit laut aktueller Verordnung bis 31.12.2025. Eine neue Verlängerung bis Ende 2029 ist zwar politisch vorgesehen, aber (nach aktuellem Stand Mitte 2025) noch nicht offiziell beschlossen oder verkündet. Ähnlich ist die Lage in anderen Ländern: Die Länder müssen noch neue Verordnungen für den Zeitraum bis 2029 erlassen.

In Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Saarland gilt die Mietpreisbremse momentan nicht, weil die Landesregierungen keine entsprechenden Verordnungen erlassen haben oder sie abgeschafft haben (wie Schleswig-Holstein bereits 2019).

Gültigkeit der Mietpreisbremse

Bundesland

Aktuell gültig bis

Bemerkungen

Baden-Württemberg

31.12.2025

89 Städte/Gemeinden

Bayern

31.12.2025

208 Kommunen, u.a. München, Nürnberg

Berlin

31.12.2025

Verlängerung bis 2029 geplant, noch nicht in Kraft

Brandenburg

31.12.2025

19 Kommunen

Bremen

30.11.2025

Stadt Bremen (nicht Bremerhaven)

Hamburg

31.12.2025

Verlängerung bis 2029 geplant, noch nicht in Kraft

Hessen

25.11.2025

49 Städte, z. B. Frankfurt, Wiesbaden

Mecklenburg-Vorpommern

30.09.2028

Rostock, Greifswald

Niedersachsen

31.12.2025

u.a. Hannover, Osnabrück

Nordrhein-Westfalen

31.12.2025

57 Städte inkl. Köln, Düsseldorf

Rheinland-Pfalz

07.10.2025

Mainz, Trier, Speyer, Ludwigshafen, Landau

Sachsen

31.12.2025

Dresden, Leipzig

Thüringen

31.12.2025

Erfurt, Jena

Sachsen-Anhalt

keine Mietpreisbremse

Saarland

keine Mietpreisbremse

Schleswig-Holstein

seit 2019 abgeschafft

infografik mietpreisbremse geltung und ausnahmen
Mietpreisbremse: Geltung & Ausnahmen

Die Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht ohne Brisanz. So bedarf sie zu ihrer Gültigkeit, insbesondere einer korrekten Begründung. Ist diese nicht gegeben, kann die Mietpreisbremse auf dem Gerichtsweg überprüft werden.

Dies ist in der Vergangenheit bereits in verschiedenen Bundesländern der Fall gewesen – mit Erfolg: In sechs Bundesländern (Bayern, Hessen, Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen) musste die Mietpreisbremse erneut per Ermächtigung eingeführt werden.

⚠️ Wichtig: Die Mietpreisbremse gilt nur, wenn das Gebiet per Verordnung als „angespannter Wohnungsmarkt“ ausgewiesen ist.
Fehlt eine formgerechte Begründung, kann die Verordnung rechtlich angegriffen werden – dann ist die Mietpreisbremse dort unwirksam.

Wie umgehen Vermieter die Mietpreisbremse?

Vermieter wendeten in der Vergangenheit immer wieder verschiedene Strategien an, um die Mietpreisbremse zu umgehen:

  • Möblierte Wohnung: Viele Vermieter versuchten über einen Zuschlag für die Möbel die Mietpreisbremse zu umgehen. Vermieter dürfen monatlich jedoch maximal zwei Prozent des Wertes der Möbel berechnen. Seit Juni 2023 liegt dem Bundesrat ein Entwurf zur Verschärfung der Mietpreisbremse vor, laut dem die Nettokaltmiete und der Möblierungszuschlag separat und transparent ausgewiesen werden sollen.

  • Falsche Quadratmeterzahl: Einige Vermieter gaben eine falsche Quadratmeterzahl der vermieteten Wohnung an, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Indem sie die Fläche der Wohnung größer darstellen, als sie tatsächlich ist, könnten sie versuchen, eine höhere Miete zu verlangen, als gesetzlich zulässig wäre.

  • Nebenkosten: Grundsätzlich kann der Vermieter die Nebenkosten anpassen und die monatlichen Vorauszahlungen erhöhen. Auch hier besteht also die Möglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen und eine höhere Miete zu verlangen. Die Erhöhung der Nebenkosten darf jedoch nicht willkürlich erfolgen und muss sich an der Nebenkostenabrechnung des Vorjahres orientieren. Erfahre hier mehr zur Prüfung deiner Nebenkostenabrechnung.

  • Indexmiete: Bei Mietverträgen mit vereinbarter Indexmiete gilt die Mietpreisbremse nur teilweise. Sie gilt nur für die ursprünglich vereinbarte Anfangsmiete und danach nicht mehr.

⚠️ Problem: Studien zeigen, dass Investitionen vor allem in Neubauprojekte und hochwertige Modernisierungen fließen, während die energetische Sanierung bestehender Wohnungen zurückgeht. Dadurch entsteht ein wachsendes Angebot teurer Wohnungen, während bezahlbarer Wohnraum für Normalverdiener knapp bleibt. Das verschärft die soziale Ungleichheit und Verdrängung in vielen Städten.

Quelle: IW Köln - Modernisierung durch Investitionen (2021)

Deine Rechte als Mieter

Als Mieter hast du zahlreiche Rechte, um dich vor überhöhten Mieten zu schützen und faire Wohnkosten sicherzustellen. Dabei kannst du verschiedene gesetzliche Instrumente nutzen, um deine aktuelle Miete zu überprüfen und gegebenenfalls zu senken oder zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern.

Im Folgenden findest du die wichtigsten Schritte, die dir dabei helfen können:

  1. Prüfe mit dem Mietspiegel, ob deine Miete zulässig ist.

  2. Fordere die Vormiete und Modernisierungsmaßnahmen vom Vermieter ein (§ 556g Abs. 3 BGB).

  3. Bei Verstoß kannst du die Miete mindern und bis zu 30 Monate rückwirkend zurückfordern.

  4. Klage auf Auskunft hemmt die Verjährung deiner Ansprüche.

Wie kann ein KLUGO Partner-Anwalt Mieter im Rahmen der Mietpreisbremse unterstützen?

Die Mietpreisbremse ist für Mieter vor allem in Ballungsräumen von großer Bedeutung. Gerade bei Mieterhöhungen sind gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen fast schon an der Tagesordnung. Aufgrund der Komplexität des deutschen Mietrechts ist hier juristischer Sachverstand unerlässlich.

Bei Fragen zur Mietpreisbremse oder zur Rückforderung zu viel gezahlter Miete helfen wir dir gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Mietrecht stehen dir mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen dich bei deinem Anliegen.

Häufige Fragen: Mietpreisbremse

Wie unterscheidet sich die Mietpreisbremse zur Kappungsgrenze?

Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung, die in einigen Ländern und Bundesländern existiert. Sie legt fest, dass bei Neuvermietungen die Miete nur eine begrenzte prozentuale Erhöhung im Vergleich zur ortsüblichen Vergleichsmiete erfahren darf. Die Kappungsgrenze legt eine maximale prozentuale Erhöhung der Miete bei bestehenden Mietverhältnissen fest. Das bedeutet, dass der Vermieter die Miete innerhalb eines bestimmten Zeitraums, häufig drei Jahren, nur bis zu einem festgelegten Prozentsatz erhöhen darf.

Was kann ich als Mieter tun, wenn ich bereits zu viel Miete gezahlt habe?

Stellt sich heraus, dass dein Vermieter eine zu hohe Miete veranschlagt hat, kannst du für einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten zu hohe Mietzahlungen von deinem Vermieter zurückfordern. Dies gilt für alle Mietverträge, die nach dem 01.04.2020 abgeschlossen wurden.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse?

Kann dem Vermieter eine unzulässige Mietpreisüberhöhung nachgewiesen werden, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem können Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückfordern, insofern der Vertrag nach dem 1. April 2020 geschlossen wurde.

Ist die Mietpreisbremse verfassungsgemäß?

Mieter haben durch die Mietpreisbremse die Möglichkeit, sich gegen zu hohe Mieten zu wehren. Allerdings ist das wohnungspolitische Instrument seit seiner Einführung auch juristisch stark umstritten. Dabei geht es vor allem um die Beschränkung des Grundrechts auf Eigentumsfreiheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu bereits 2019 Stellung genommen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist die Mietpreisbremse verfassungsgemäß und die damit verbundenen Einschränkungen rund um die Eigentumsfreiheit rechtmäßig.

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