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Das musst du wissen Tierhaltung in Mietwohnungen

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Die Haltung von Tieren in Mietwohnungen führt häufig zu Konflikten. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist nicht zulässig. Für bestimmte Arten ist jedoch eine Haltungserlaubnis erforderlich.

von KLUGO
20.12.2017
7 Min Lesezeit

Tierhaltung in Mietwohnungen Das Wichtigste in Kürze

  • Ein generelles Haustierverbot in Mietwohnungen ist rechtlich nicht zulässig.

  • Über den Mietvertrag kann der Vermieter festlegen, dass der Mieter um Erlaubnis bitten muss, wenn ein Haustier in die Mietwohnung einziehen soll.

  • Lehnt der Vermieter im Rahmen des Erlaubnisvorbehaltes die Tierhaltung ab, muss er die Ablehnung begründen.

  • Ein Fachanwalt für Mietrecht kann bei mietrechtlichen Konflikten rund um die Tierhaltung helfen und Streitigkeiten entschärfen.

Haustierhaltung in Mietwohnungen – was tun bei Konflikten?

Kaum ein anderes Thema im Mietrecht bietet so viel Anlass für Auseinandersetzungen wie die Tierhaltung. Zumal seitens des Haustierbesitzers immer auch eine emotionale Komponente mitschwingt. Vor allem bei größeren Haustieren wie Hunden, Katzen und Co. kann es zu Komplikationen kommen, die sich sogar zu juristischen Konflikten entwickeln können, wenn nicht frühzeitig eine Einigung zustande kommt.

Welche Tiere darf man in einer Mietwohnung halten?

Es gilt: Ein generelles Tierhaltungsverbot, das sich auf jegliche Arten erstreckt, ist unzulässig. Selbst dann, wenn entsprechende Regelungen zur Tierhaltung mietvertraglich festgelegt worden sind, besteht kein generelles Verbot. Ganz im Gegenteil: Es gibt grundsätzlich keine Vorschrift, die die Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen verbietet – sofern die Anzahl in einem vertretbaren Rahmen bleibt.

Eine Mietvertragsklausel, die Tierhaltung pauschal verbietet, ist verboten. Kleintiere, wie Hamster oder Fische, dürfen vom Mieter auch ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden.

Jochen Dotterweich Rechtsanwalt
jochen dotterweich

Zu den erlaubten Kleintieren zählen unter anderem:

  • Wellensittiche

  • Zierfische

  • Meerschweinchen

  • Hamster

  • Kaninchen

  • Kleine sowie harmlose Schlangen und Echsen

Kann der Vermieter Tiere grundsätzlich verbieten?

Gemäß einer BGH-Entscheidung sind Vertragsklauseln, die die Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos verbieten, in der Regel unwirksam, da sie den Mieter in einem unangemessenen Maße benachteiligen. Hier ist, wie so oft, eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Zusammenfassung:

Ein generelles Tierhaltungsverbot ist nicht zulässig. Selbst wenn dies im Mietvertrag festgelegt wurde. Es gibt grundsätzlich keine Vorschrift, die die Haltung von Kleintieren, sofern die Anzahl vertretbar ist, verbietet. Alle Klauseln zur Hunde- oder Katzenhaltung, die den Mieter unangemessen benachteiligen, sind ungültig.

BGH VIII ZR 168/12: Urteil zur Hunde- und Katzenhaltung

Laut Bundesgerichtshofurteil VIII ZR 168/12 ist eine generelle Klausel, die Hunde- und Katzenhaltung verbietet, nicht gültig. Der Mieter werde dadurch unverhältnismäßig belastet und dies sei nicht akzeptabel. Vielmehr müssen die Interessen des Mieters, des Vermieters und der Hausgemeinschaft in Einklang gebracht werden.

Wann ist eine Haltungserlaubnis erforderlich?

Bei manchen Tierarten musst du die Haltung beim Vermieter anmelden. Als übliche Vorgehensweise gilt eine entsprechende Klausel des Erlaubnisvorbehalts zur Tierhaltung im Mietvertrag, die eine Haltung nur nach Zustimmung des Vermieters gestattet. Grundsätzlich steht es dem Vermieter nämlich nach wie vor frei, in welchem Ausmaß er eine Tierhaltung im Mietvertrag vorsieht und duldet.

Urteil BGH VIII ZR 168/12

Laut Bundesgerichtshofurteil VIII ZR 168/12 ist eine generelle Klausel, die Hunde- und Katzenhaltung verbietet, nicht gültig. Der Mieter werde dadurch unverhältnismäßig belastet und dies sei nicht akzeptabel. Vielmehr müssen die Interessen des Mieters, des Vermieters und der Hausgemeinschaft in Einklang gebracht werden.

Das Zusammenleben mit Tieren gehört nämlich grundsätzlich zu den Kernbereichen der freien Entfaltungsmöglichkeit des Einzelnen und darf nur bei entgegenstehenden Interessen eingeschränkt werden (AG Aachen, Urteil vom 24. Februar 1989, Az.: 6 C 500/88).

Vor allem bei Rassen und Arten, die häufig eher als problematisch gelten oder gar gefährlich sind, muss der Vermieter zuvor zustimmen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Gift- oder Würgeschlangen

  • Exotische Riesenspinnen

  • Skorpione

  • Papageien

  • Kampfhunde

Wenn eine Lärmstörung, Geruchsbelästigung oder sogar Gefahr vom Tier ausgeht, ist ein Tierhaltungsverbot ebenfalls zulässig.

infografik erlaubnis des vermieters bei tierhaltung
Haustierhaltung: Erlaubnis des Vermieters – Infografik

Was kann ich bei einem nachträglichen Tierhaltungsverbot tun?

Noch problematischer wird es, wenn der Vermieter die Zustimmung einmal erteilt hat. Die Regelungen zur Tierhaltung im Mietrecht sehen hier grundsätzlich keine Möglichkeiten vor, diese Zustimmung zu widerrufen.

Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn erhebliche und wichtige Gründe vorliegen. Dies kann beispielsweise bei einer stärkeren allergischen Reaktion oder einem Zwischenfall wie einer Verletzung durch das Tier zutreffen. Hier ist ebenfalls eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Rechtsprechung jeden Sachverhalt individuell betrachtet. Oftmals wird in einem solchen Fall der nachträglichen Untersagung eine Abmahnung durch den Vermieter erforderlich, sofern es dem Tierhalter bzw. Mieter überhaupt möglich ist, die Beeinträchtigung oder Störung abzustellen.

Welche Folgen hat die Tierhaltung in der Mietwohnung?

Für den Mieter entsteht die Verpflichtung, das Tier artgerecht zu halten. Darüber hinaus müssen Störungen auf ein Minimum beschränkt und auf Geheiß des Vermieters beseitigt werden. Beim Hund bedeutet das: Gelegentliches Bellen ist zwar kein Problem, ständiges Kläffen eröffnet dem Vermieter jedoch die Möglichkeit, einzugreifen.

Das Mietrecht sieht dazu im Bereich der Tierhaltung eine generelle Erlaubnis für Besucher, also Tiere, die sich nur gelegentlich in der Wohnung befinden, vor. Anders gestaltet sich die Situation hingegen bei einer regelmäßigen Einquartierung eines fremden Haustiers für mehrere Tage, da hier die Grenzen von Tierbesuch und -haltung nicht mehr klar zu ziehen sind.

KLUGO Tipp:

Um den Rechtsfrieden zu wahren, ist es ratsam, mit allen Beteiligten in einen Austausch zu treten und einen Kompromiss zu finden. Ist dies nicht möglich, kannst du dich bei einem Anwalt für Mietrecht oder einer Beratungsstelle informieren lassen.

Bei der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist einiges zu beachten. Im Rahmen unserer Erstberatung kannst du dich über weitere Details zum Thema informieren. So weißt du immer genau, was deine Rechte und Pflichten sind.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter keine Tiere erlaubt?

Ein generelles Haustierverbot ist unzulässig. Dennoch kommt es in der mietrechtlichen Praxis immer wieder zu Situationen, in denen Haustiere in der Mietwohnung verboten werden. Mieter fragen sich dann, ob der Vermieter wirklich Hunde verbieten darf oder die liebgewonnene Katze – rechtlich gesehen ist dann wichtig, was der Mietvertrag zum Thema Haustierhaltung sagt.

Zusammenfassung:

Der Vermieter kann im Mietvertrag über den Erlaubnisvorbehalt festlegen, dass der Mieter ihn informieren oder um Erlaubnis bitten muss.

Verbietet der Vermieter nach einer entsprechenden Anfrage durch den Mieter die Tierhaltung, muss er das Verbot begründen. Ohne entsprechenden Grund darf der Vermieter die Tierhaltung auch über den Erlaubnisvorbehalt nicht grundsätzlich ablehnen. Ein Anwalt für Mietrecht kann dir helfen, wenn es rund um die Tierhaltung zu Konflikten kommt – oft lassen sich Streitigkeiten lösen, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig wird.

In dieser Checkliste findest du abschließend die wichtigsten Punkte zum Thema Tierhaltung und Mietrecht auf einen Blick:

  • Ein generelles Tierverbot ist nicht zulässig.

  • Die Tierhaltung muss jedoch in einem zumutbaren Rahmen stattfinden.

  • Exotische oder große Tiere benötigen oftmals eine Haltungserlaubnis.

  • Kleintiere müssen in zumutbarer Anzahl zugelassen werden.

  • Der Mieter trägt die Verantwortung für die artgerechte Haltung.

Bei Fragen zum Thema Mietrecht helfen dir im Rahmen einer telefonischen Erstberatung die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten weiter und können bereits wertvolle Tipps mit auf den Weg geben. Solltest du danach weitere Unterstützung benötigen, kannst du direkt einen KLUGO Partner-Anwalt für eine ausführliche Rechtsberatung beauftragen.

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