STAND 14.02.2024 | LESEZEIT 15 MIN
Die Hehlerei fällt unter die Vermögensdelikte und gilt laut Strafgesetzbuch als Straftat. Dabei wird nicht nur das vollendete Delikt bestraft, sondern auch der Versuch. Höhere Strafen drohen für all jene, die darüber hinaus zusätzliches Unrecht verwirklichen (z. B. gewerbsmäßig oder als Bande).
Der Hehlerei kann man sich gemäß § 259 StGB nur dann strafbar machen, wenn es schon im Vorfeld zu einer Straftat durch einen Dritten kam. Diese Person muss einen fremden Gegenstand zuvor gestohlen oder durch eine andere rechtswidrige Tat, die gegen das Vermögen gerichtet war, erlangt haben. Wer sich der Hehlerei strafbar macht, muss diese gestohlene Sache nun entweder
um sich selbst oder einen Dritten daran zu bereichern. Unter dem Begriff „Absetzen“ versteht man in diesem Zusammenhang, dass die Verfügungsgewalt über eine rechtswidrig erhaltene Sache an einen Dritten weitergegeben wird, mit dem Einverständnis des Vortäters, in diesem Fall also beispielsweise des Diebes. Von Absatzhilfe spricht man, wenn man dem Vortäter dabei hilft, die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache an einen Dritten zu übertragen oder dafür zu sorgen, dass die Sache nicht mehr auffindbar ist.
Strafbar macht sich der Hehlerei im Strafrecht allerdings nur derjenige, der nicht gleichzeitig auch der Täter in erster Sache ist. Ein Dieb, der einen Gegenstand von einer Person entwendet hat, kann also nicht gleichzeitig auch zum Hehler werden. Der Verkauf gestohlener oder anderweitig entwendeter Waren gilt also nur dann als Hehlerei, wenn eine strafbare Vortat durch eine andere Person vorliegt. Hat man die zu veräußernde Ware zuvor selbst gestohlen oder rechtswidrig entwendet oder war man an dem Diebstahl der Sache beteiligt, so handelt es sich nicht um Hehlerei. Ferner ist der Tatbestand der Hehlerei nur dann erfüllt, wenn es sich tatsächlich um eine Sache handelt, die im Rahmen der Vortat entwendet wurde. Wird die ursprünglich entwendete Sache durch einen Tausch oder ein anderweitiges Geschäft ersetzt, so ist bezüglich der neuen Sache kein Tatbestand der Hehlerei mehr erfüllt.
Allerdings ist es für den Tatbestand der Hehlerei nicht von Relevanz, ob die Vortat – beispielsweise Diebstahl, Raub, Unterschlagung oder Betrug – selbst noch strafbar oder bereits verjährt ist. Zudem muss die Vortat nicht zwingender Weise schuldhaft geschehen sein. Ob man sich der Hehlerei strafbar macht, hängt lediglich davon ab, ob die oben genannten Voraussetzungen für den Tatbestand der Hehlerei erfüllt sind. Auch ist die Strafverfolgung der Hehlerei unabhängig davon, ob sich der Täter selbst durch die Tat bereichern möchte oder lediglich Dritte.
Der Straftatbestand der Hehlerei ist auch dann erfüllt, wenn es sich nur um eine versuchte Hehlerei handelt. Demzufolge muss die Tathandlung nicht erfolgreich vollendet werden, ehe eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist. Um sich der Hehlerei strafbar zu machen, muss der Täter wissen, dass es sich um eine rechtswidrige Handlung handelt oder billigend in Kauf nehmen, dass die Sache durch eine strafrechtlich relevante Vortat in den Besitz einer Person gelangt ist. Dafür sind keine genauen Kenntnisse über die Vortat selbst oder den Täter notwendig. Rechtlich betrachtet liegen der bedingte Vorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit bei der Hehlerei also eng beieinander. Die genaue Abgrenzung ist erst im Rahmen eines Gerichtsprozesses unter Berücksichtigung aller gegebenen Faktoren möglich.
Falls Sie fahrlässig gehandelt haben und nun der Hehlerei beschuldigt werden, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht zurate ziehen, damit Sie vor Gericht nicht der Hehlerei schuldig gesprochen werden. Es droht ein hohes Strafmaß!
Richtungsweisende Urteile vermitteln einen ersten Eindruck davon, welches Strafmaß zu erwarten ist, wenn man sich der Hehlerei gemäß StGB schuldig macht.
Versuchte Hehlerei
In der Frage, ob für eine Verurteilung wegen Hehlerei die Ware tatsächlich abgesetzt worden sein muss, hat das der BGH (Az. 3 StR 69/13) im Rahmen eines Urteils vom 22.10.2013 deutlich gemacht, dass es sich nur um eine versuchte Hehlerei handelt, wenn ein Verkauf der zuvor durch einen Dritten entwendeten Sache nicht zustande kommt und somit kein Absatzerfolg gegeben ist.
Fahrlässiges Handeln im Rahmen der Hehlerei
Mit der fahrlässigen Hehlerei hat sich das OLG Hamm (Az. 6 U 145/09) ebenfalls genauer befasst. Der Beklagte hatte Hochzeitsschmuck von einer ihm unbekannten Person gekauft, die Ware anschließend einschmelzen lassen und zu neuen Schmuckstücken verarbeitet. Die Klägerin gibt vor, der Schmuck habe ihr gehört und sei ihr bei einem Einbruchdiebstahl entwendet worden. Der Beklagte wusste nicht, dass die von ihm angekauften Schmuckstücke aus einem Einbruchdiebstahl stammen. Dennoch entstand seitens der Klägerin gemäß Urteil des OLG Hamm ein Schadensersatzanspruch, den der Beklagte an die Klägerin zu zahlen hatte.
Einvernehmliches Handeln zwischen Vortäter und Hehler auch bei Täuschung
Der BGH (Az. 2 StR 546/17) hat im Rahmen eines Beschlusses vom 10. Oktober 2018 beschlossen, dass das für Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler auch dann vorliegt, wenn der Hehler den Vortäter täuscht und einräumt, ihm den Gewinn aus dem Verkauf der Hehlerware zu überreichen, dieser Zusage jedoch nicht nachkommt.
Um sich des Straftatbestandes der Hehlerei gemäß StGB schuldig zu machen, müssen Täter auf subjektiver Seite stets in Bereicherungsabsicht agieren – wahlweise zur eigenen Bereicherung oder zur Bereicherung Dritter. Vortäter und der bereichernde Dritte dürfen dabei nicht dieselbe Person sein.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, sich des Straftatbestands der Hehlerei strafbar zu machen:
Der Hehlerei macht sich nur strafbar, wer in Bereicherungsabsicht agiert und weiß oder erahnen kann, dass die erworbenen Sachen aus strafrechtlich relevanten Vortaten stammen.
Eine Person (Dritter) bricht in ein Wohnhaus ein und entwendet dort eine Sache von bedeutendem Wert. Diese Sache verkauft er im Anschluss an eine Person (Hehler) weiter – meist unter dem eigentlichen Wert der Sache. Die erste Person macht sich ggf. dem Wohnungseigentumsdiebstahl schuldig, der Ankäufer der Sache dagegen der Hehlerei. Damit der Straftatbestand erfüllt ist, muss der Hehler jedoch wissen, dass der Gegenstand zuvor strafrechtlich relevant in den Besitz des Dritten gelangt ist – hier handelt es sich dann um eine vorsätzliche Hehlerei. Deuten Faktoren darauf hin, hier beispielsweise der überdurchschnittlich niedrige Kaufpreis, dass es sich nicht um eine rechtmäßig erworbene Sache handelt, kann bereits ein Vorsatz bejaht werden.
Die Hehlerei gilt dann als gewerbsmäßig, wenn es sich um eine wiederholte Tatbegehung handelt, die eine dauerhafte Einnahmequelle darstellen soll und zudem von gewissem Umfang ist. Oder einfacher gesagt, wer regelmäßig Waren kauft, die aus Diebstählen stammen, um diese gewinnbringend wieder zu veräußern, macht sich gemäß § 260 StGB der gewerbsmäßigen Hehlerei strafbar.
Handelt es sich nur um den gelegentlichen Ankauf gestohlener Sachen, kann keine gewerbsmäßige Gewinnerzielungsabsicht festgestellt werden, sodass es sich um einfache Hehlerei handelt. Hier entscheidet das Gericht im Einzelfall darüber, wann etwas als gewerbsmäßige Tathandlung gilt.
Um Bandenhehlerei handelt es sich, wenn mindestens drei Personen in das Tatgeschehen involviert sind und den Willen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere Straftaten der Hehlerei zu begehen. Die Straftaten müssen dabei weder konkret geplant noch durchgeführt worden sein, damit der Straftatbestand der Bandenhehlerei erfüllt ist.
Um gewerbsmäßige Bandenhehlerei handelt es sich gemäß § 260 StGB immer dann, wenn man Mitglied einer Bande ist. Diese Bande sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei zweckmäßig miteinander verbunden hat und regelmäßig derartige Straftaten begeht, um sich selbst oder Dritte zu bereichern.
Hehlerei und Diebstahl unterscheiden sich als Delikte insofern voneinander, als beim Diebstahl der Täter derjenige ist, der die Sachen entwendet, während der Hehler der Täter ist, der die Sache ankauft, weiterveräußert oder absetzt, um sich oder Dritte daran zu bereichern. Man kann demzufolge nicht gleichzeitig Dieb und Hehler sein, da die eine Straftat die andere ausschließt.
Ob man sich strafbar macht, wenn man eine Ware kauft, die möglicherweise zuvor gestohlen wurde, lässt sich keine allgemeingültige Antwort geben. Hier kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Als wichtiges Indiz gilt der Kaufpreis: Ist die Ware so günstig, dass etwas nicht stimmen kann? Wer sich trotz deutlich zu niedrigem Preis zum Kauf entschließt, macht sich möglicherweise der Hehlerei strafbar. Zudem sollte besondere Obacht gelten, wenn die Zahlungsabwicklung anonym erfolgen soll.
In die Entscheidung der Gerichte, ob es sich beim Ankauf gestohlener Waren um Hehlerei handelt, auch wenn man nicht darüber informiert ist, wie die Waren in die Hände des Verkäufers gelangt sind, fließt immer auch der individuelle Erfahrungshorizont des Käufers mit ein.
Gemäß § 259 Abs. 1 StGB droht für den Tatbestand der Hehlerei im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Im Falle der gewerbsmäßigen Hehlerei sieht der Gesetzgeber gemäß § 260 Abs. 1 eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor. Wer sich der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei schuldig macht, muss gemäß § 260a Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren rechnen. Höhere Strafen sind zu erwarten, wenn bereits Vorstrafen vorliegen. Kommt es zu einer Geldstrafe, so hängt die Höhe der Tagessätze von der finanziellen Situation des Täters ab.
Bei der Hehlerei nach § 259 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. § 259 Abs. 2 StGB verweist allerdings auf die Strafantragsregelungen des Diebstahls, die in Ausnahmefällen einen solchen Antrag erforderlich machen. Eines Strafantrags bedarf es daher, wenn die Vortat zulasten eines Familienangehörigen begangen worden ist (§ 247 StGB) oder das Tatobjekt geringwertig ist (§ 248a StGB). Handelt es sich also bei der Hehlerware um geringwertige Sachen, beispielsweise in einem Wert von unter 50 Euro, muss ein Strafantrag gestellt werden, damit der Sachverhalt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Die meisten Straftaten unterliegen einer Verjährungsfrist, auch Hehlerei macht hier keine Ausnahme. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Polizei und Staatsanwaltschaft nicht länger tätig werden, die Tat ist verjährt. Der Gesetzgeber hält die Verjährungsfristen für Straftaten in § 78 StGB vor, abhängig davon, wie hoch das jeweilige Höchstmaß einer Strafe ist. Die einfache Hehlerei kann mit einer Höchststrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Die Verjährungsfrist beträgt demnach fünf Jahre.
Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind.
Wurde vor Ablauf der Verjährungsfrist bereits ein Strafverfahren eingeleitet, aber zum Abschluss der Frist noch nicht zu Ende geführt, so ist die Verjährungsfrist außer Kraft gesetzt.
Bei einem Vorwurf der Hehlerei droht Ihnen als Beschuldigter eine Vorladung bei der Polizei, in manchen Fällen sogar eine Hausdurchsuchung. Darauf baut im Anschluss das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf. Wenn Sie einen Vernehmungstermin bei der Polizei erhalten haben, sollten Sie diesen entweder absagen oder keine Aussage machen – nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht. Im Anschluss ist es wichtig, dass Sie möglichst schnell einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten, um Akteneinsicht zu erhalten und sich umfassend beraten zu lassen. Durch die frühzeitige Verteidigung schon im Ermittlungsverfahren können entscheidende Schritte getätigt werden, um den Vorwurf der Hehlerei zu entkräften. Möglicherweise kann so schon vor Verhandlungsbeginn eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, andernfalls wenigstens eine möglichst geringe Strafe.
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