STAND 23.09.2022 | LESEZEIT 10 MIN
Bei einer Unterschlagung nimmt eine Person eine fremde Sache in Besitz. Der Klassiker: unterschlagenes Geld. Wie unterscheidet sich dieser Tatbestand von einem Diebstahl? Wann erfolgt eine Strafanzeige? Alle Infos erhalten Sie in diesem Artikel.
Von einer Unterschlagung spricht man, wenn sich eine Person rechtswidrig ein fremdes Objekt zueignet. Diese Objekte sind all jene beweglichen Sachen, auch Mobilien genannt, die von einem Ort zu einem anderen Ort gebracht werden können. Das kann zum Beispiel Geld, ein Motorrad, aber auch ein Stift sein. Zueignung meint die objektiv erkennbare Betätigung des Zueignungswillen nach außen. Sie muss also in irgendeiner Weise für einen Dritten erkennbar sein. Dazu muss die Zueignung rechtswidrig, also im Widerspruch zur Eigentumsordnung stehen. Von Unterschlagung spricht man auch, wenn eine Person Dritten eine Zugriffsmöglichkeit eröffnet, durch die der Dritte Besitz einer fremden Sache ergreifen kann (Drittzueignung).
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Auch allein der Versuch einer Unterschlagung ist strafbar.
Klassische Fälle einer Unterschlagung:
Bei einer Unterschlagung hat der Täter immer einen sogenannte Zueignungswillen. Also den Willen, künftig eine fremde Sache zu behalten und sich als dessen Eigentümer zu behaupten. Wird die Unterschlagung zur Kenntnis genommen, erfolgt in den meisten Fälle eine Anzeige wegen Unterschlagung.
Die Straftaten (Delikte) Unterschlagung und Diebstahl werden von Laien fälschlicherweise häufig synonym verwendet.
Diebstahl ist ein Eigentumsdelikt, bei dem der Täter sich selbst oder Dritten eine fremde bewegliche Sache aneignet. Die Wegnahme der beweglichen Sache ist der entscheidende Punkt. Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Täter Gewahrsam bricht. Gewahrsam wird gebrochen, wenn eine Sache z. B. durch einen Einbruch gegen bzw. ohne den Willen des Eigentümers weggenommen wird. Vor dem Diebstahl war die Sache dem Täter also nicht frei zugänglich. Zudem muss der Täter beim Diebstahl mit Zueignungsabsicht handeln, während für die Unterschlagung bedingter Vorsatz ausreicht.
Diebstähle sind vielfältig, darunter fallen Taschendiebstähle, Autodiebstahl, Ladendiebstahl oder der Wohnungseinbruch.
Wird in diesem Zusammenhang Gewalt angedroht oder angewendet, spricht man von Raub:
Bei einer Unterschlagung hingegen muss kein Gewahrsein gebrochen werden. Die bewegliche Sache ist in diesem Fall frei zugänglich.
Die Hürde zur Tatbegehung ist bei einer Unterschlagung häufig sehr gering:
Beispiel für Unterschlagung: Person A leiht Person B sein Smartphone. Person B gibt das Smartphone nicht zurück, sondern behält es.
Im Gegensatz zum Diebstahl besteht bei einer Unterschlagung eine geringere Hürde. Leiht sich z. B. Person A von Person B Geld und zahlt es nicht zurück, ist eine Unterschlagung gegeben. Werden Sachen ab einem Wert von über 50 € unterschlagen, erfolgt die Strafverfolgung von Amts wegen."Pierre Torster
Ein häufiges Beispiel einer Unterschlagung ist die Unterschlagung von Fundsachen. Um eine Fundsachenunterschlagung handelt es sich, wenn eine Person eine verloren gegangen Sache findet und weder bei der Polizei noch im Fundbüro abgibt. Wie bei anderen Unterschlagungsfällen macht sich der Täter durch die Absicht, die fremde Sache zu behalten, strafbar.
Hat der Eigentümer das Eigentumsverhältnis sichtlich aufgegeben, z. B. indem er Möbel für den Sperrmüll vor das Haus stellt, handelt es sich nicht um eine Fundsachenunterschlagung. Die Mitnahme dieser Gegenstände ist demnach straffrei.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Wurde dem Täter eine bewegliche Sache vom Eigentümer anvertraut und wurde diese nicht zurückgegeben, spricht man von veruntreuender Unterschlagung.
Dies bedeutet, dass man eine Sache, z. B. Geld, für sich oder andere Zwecke unrechtmäßig ausgibt.
Beispiel für veruntreuende Unterschlagung: Ein Außendienstmitarbeiter verkauft auf eigene Rechnung Produkte, obwohl diese für einen Kunden gedacht waren.
Die veruntreuende Unterschlagung ist in § 246 Abs. 2 StGB geregelt. Es handelt sich um eine sogenannte Qualifikation (Erweiterung) des Grundtatbestandes der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB). Eine Veruntreuung wird mit einer höheren Strafdrohung versehen. Der Täter kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft werden.
Ob Unterschlagung von Geld oder Fundsachen: In jedem Fall empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Strafrecht. Bei allen individuellen Fragen rund um das Thema, aber auch wenn Sie Opfer oder Täter einer Unterschlagung sind, beraten Sie unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten sofort und kompetent in einer telefonischen KLUGO Rechtsberatung.
Eine Unterschlagung wird gemäß § 246 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wurde die bewegliche Sache dem Täter vom Eigentümer anvertraut, droht eine höhere Strafe (§ 246 Abs. 2 StGB). Anvertraut ist eine Sache, die der Täter vom Eigentümer oder einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben. Das Anvertrauen einer Sache setzt immer die Verpflichtung voraus, diese Sache dem Eigentümer wieder zurückzugeben.
Auch der Versuch einer Unterschlagung ist strafbar (§ 246 Abs. 3 StGB). Zwar fällt die Strafe bei versuchter Unterschlagung häufig milder aus, muss dies jedoch nicht. Im Zweifel muss mit der gleichen Strafe wie bei einer vollendeten Unterschlagung gerechnet werden.
Dagegen straffrei ist eine fahrlässige Unterschlagung. Haben Sie zum Beispiel eine in Ihrem Besitz befindliche Sache verkauft, weil Sie vergessen haben, dass diese ausgeliehen war, erhalten Sie möglicherweise aufgrund von Fahrlässigkeit keine Strafe.
Vorab interessant: Bei einer Unterschlagung mit einem Sachwert unter 50 Euro handelt es sich um ein Antragsdelikt.
Eine Strafverfolgung erfolgt nur:
Bei einem Sachwert über 50 Euro erfolgt auch ohne Anzeige des Geschädigten eine Strafverfolgung (Offizialdelikt) durch die Staatsanwaltschaft.
Wurde eine Unterschlagung noch nicht entdeckt, kann eine Selbstanzeige den Täter vor einer Freiheitstrafe bewahren. Durch eine Selbstanzeige kann statt einer Freiheits- eine Bewährungsstrafe verhängt werden.
Haben Sie nun eine Anzeige wegen Unterschlagung erhalten und wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist eine kompetente Rechtsberatung im Strafrecht zur Sicherstellung Ihres eigenen Rechts wichtig. In der telefonischen Erstberatung von KLUGO erhalten Sie erste Hinweise zum Strafverfahren und Handlungsempfehlungen.
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