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Diebstahl am Arbeitsplatz
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Diebstahl am Arbeitsplatz – das sollten Sie wissen

STAND 14.10.2022 | LESEZEIT 3 MIN

Diebstahl am Arbeitsplatz kommt häufiger vor, als man denkt. Sei es eine Packung Kopierpapier, die ein Mitarbeiter für den heimischen Drucker einsteckt, oder eine Dose Kaffee aus der Kaffeeküche, die beim eigenen Einkauf vergessen wurde und nun aus dem Büro mitgenommen wird: Auch solche sogenannten Bagatelldelikte haben arbeitsrechtliche Folgen. In diesem Beitrag können Sie alles Wichtige zum Thema Diebstahl am Arbeitsplatz nachlesen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Diebstahl am Arbeitsplatz kann sowohl arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben – je nach Schwere des Vergehens.
  • Beim Diebstahl am Arbeitsplatz wird zwischen Bagatell- und Eigentumsdelikten unterschieden.
  • Eigentumsdelikte können zur Anzeige gebracht werden und eine Kündigung zur Folge haben, während Bagatellfälle lediglich mit einer Kündigung geahndet werden können.
  • Der Arbeitgeber ist beim Diebstahl am Arbeitsplatz in der Beweispflicht.
  • Ein begründeter Verdacht für einen Diebstahl am Arbeitsplatz kann für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausreichend sein.

Was fällt unter Diebstahl am Arbeitsplatz?

Die finanzielle Schädigung des Arbeitgebers am Arbeitsplatz wird von verschiedensten Delikten erfasst – auch solche, bei denen nur ein sehr geringer finanzieller Schaden für den Betrieb oder das Unternehmen entsteht. Hier sind Delikte wie Unterschlagung oder Betrug denkbar. Ein Diebstahl am Arbeitsplatz liegt hingegen vor, wenn Mitarbeiter beispielsweise Büromaterialien für den Heimgebrauch entwenden.

Welche Konsequenzen hat Diebstahl am Arbeitsplatz?

Die Folgen, die ein Diebstahl am Arbeitsplatz hat, hängen davon ab, wie der Arbeitgeber auf das Verhalten des Arbeitnehmers reagiert, und wie schwer das Vergehen war.

Man unterscheidet zwischen sogenannten Bagatelldelikten und Eigentumsdelikten. Zu Bagatelldelikten zählt beispielsweise der Diebstahl von Büromaterialien mit geringem Wert. Ein solcher Diebstahl am Arbeitsplatz wird, eben aufgrund des geringen Werts, strafrechtlich nicht weiter verfolgt.

Wohl ist der Arbeitgeber aber berechtigt, den Dieb zu entlassen, meist sogar außerordentlich. Für eine außerordentliche Kündigung verlangt das Gesetz einen wichtigen Grund. Von einem solchen gehen die Arbeitsgerichte im Falle eines Diebstahls regelmäßig aus. Zwar können Umstände vorliegen, die die Einhaltung einer Frist aus Arbeitgebersicht nicht unzumutbar macht, sodass eine außerordentliche Kündigung im Einzelfall unwirksam sein kann. Solche Fälle sind aber die Ausnahme und haben lediglich zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis auf ordentlichem Wege, also unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen, beendet werden muss. Die fristlose Kündigung wegen Diebstahls muss dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe zugegangen sein.

Eigentumsdelikte, die einen finanziellen Schaden für das Unternehmen bedeuten, können hingegen nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Grundsätzlich wird Arbeitgebern geraten, jeden Diebstahl am Arbeitsplatz konsequent zu ahnden – auch wenn es sich um Bagatelldelikte handelt. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie jederzeit in Ihrem individuellen Fall beraten.

Wer ist beim Diebstahl am Arbeitsplatz in der Beweispflicht?

Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen Diebstahl am Arbeitsplatz anzeigen und/oder kündigen möchte, sollte dessen Schuld feststehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf frischer Tat ertappt. Liegt hingegen nur ein Verdacht vor, sollten zunächst Beweise gesammelt werden. Die Beweispflicht für Diebstahl am Arbeitsplatz liegt also beim Arbeitgeber.

Dies kann sich allerdings schwierig gestalten: Die persönlichen Sachen seines Mitarbeiters darf ein Arbeitgeber nämlich nur dann durchsuchen, wenn dieser einverstanden ist. Durchsucht er seine persönlichen Sachen ohne dessen Einverständnis, können gefundene Beweise für einen Diebstahl am Arbeitsplatz für eine Anzeige nicht verwertet werden.

Wichtig zu wissen ist allerdings, dass bereits der dringende Verdacht auf ein Eigentumsdelikt für eine Kündigung ausreicht, nicht allerdings für eine Strafanzeige. Haben Sie also den Verdacht auf einen Diebstahl am Arbeitsplatz, können Sie gegen den betroffenen Mitarbeiter, sofern das Vertrauensverhältnis zerstört ist, eine ordentliche oder sogar außerordentliche Verdachtskündigung aussprechen. So entschied das BAG am 12.08.1999 in seinem Urteil mit dem Az. 2 AZR 923/98.

Wer haftet bei Diebstahl am Arbeitsplatz?

Der Arbeitgeber haftet für den Diebstahl von Privateigentum am Arbeitsplatz, wenn die betroffenen Gegenstände zur Erfüllung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters notwendig sind. Dazu zählen beispielsweise Arbeitskleidung und Werkzeuge sowie die Schlüssel und auch der Geldbeutel des Arbeitnehmers. Alle Gegenstände, die keinen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers haben, sind von der Haftung durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgenommen.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Mit Diebstahl am Arbeitsplatz ist nicht zu spaßen. Steht ein Arbeitnehmer in Verdacht, am Arbeitsplatz zu klauen, sollte der Arbeitgeber reagieren. Welche Strafen bei Diebstahl drohen, hängt vom Einzelfall ab.

Wenn Sie bei einem Mitarbeiter den Verdacht auf einen Diebstahl am Arbeitsplatz haben oder selbst als Arbeitnehmer von seinem solchen Verdacht betroffen sind, sollten Sie in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen. Gern können Sie Kontakt zu einem unserer KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Strafrecht sowie Arbeitsrecht aufnehmen und einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.