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Partner in Wohnung aufnehmen – was ist zu beachten?

Die erfreuliche Nachricht zuerst: Grundsätzlich muss der Vermieter zustimmen, wenn ein Partner in die gemietete Wohnung einziehen möchte. Darüber hinaus darf er dies zumeist auch nicht für eine Mieterhöhung nutzen. Welche Ausnahmen es gibt, wann es Sinn ergibt, den Partner in den Mietvertrag mit aufzunehmen und welche Details Sie beachten sollten, lesen Sie nachfolgend.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, den Partner in seine Wohnung aufzunehmen, so muss der Vermieter dem grundsätzlich. gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB zustimmen.
  • Eine Ablehnung ist gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB jedenfalls dann möglich, wenn die Beziehung schon bei Vertragsschluss bestand. Somit kann die Einwilligung nur verlangt werden, wenn die Partnerschaft erst nach Vertragsschluss aufgenommen wurde.
  • Ein Widerruf des Mietvertrags, eine Anfechtung oder eine außerordentliche fristlose Kündigung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Es ist durchaus sinnvoll, den Partner in den Mietvertrag mit aufzunehmen, um mehr Sicherheit zu schaffen.

Wie ist „Wohnen“ zu definieren?

Da § 553 BGB nur auf Wohnräume anwendbar ist, dürfen die Räumlichkeiten schwerpunktmäßig nicht gewerblichen Zwecken dienen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ist jedoch nicht notwendig, dass einer der Partner seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung bezieht (BGH, Urt. v. 23. November 2005, AZ: VIII ZR 4/05). Besuche des Partners sind zudem nicht zustimmungsbedürftig. Wie lange ein Besuch zeitlich dauern darf, ist gesetzlich nicht festgelegt.

Wann darf der Vermieter dem Zuzug des Partners widersprechen?

Der Vermieter kann Ihnen grundsätzlich nicht verbieten, dass Sie bei ihrem Partner einziehen. Jedoch muss gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB ein sogenanntes „berechtigte Interesse“ des Mieters an der Raumüberlassung nach der Begründung des Mietvertrages entstehen. Daher gilt die Zustimmungspflicht nur für Partnerschaften, die erst nach Mietvertragsschluss entstanden sind. Diesbezüglich trägt der Mieter die Beweislast. Gem. § 553 Abs. 1 S. 2 BGB kann auch eine Störung des Hausfriedens durch den einziehenden Partner oder sehr begrenzte Wohnfläche der Einwilligungspflicht entgegenstehen. Gesetzlich gibt es hier keine feste Untergrenze. Es wird jedoch anerkannt, dass bei unter 8 Quadratmetern pro Person die Fläche zu gering ist. Übrigens; auch wenn der Partner/die Partnerin nicht sehr finanzkräftig ist, stellt das in dieser Situation kein Problem dar. Denn wirtschaftliche Verhältnisse sind kein valider Grund, um einen Zusammenzug zu verbieten.

Noch weniger Absagemöglichkeiten hat der Vermieter, wenn das Paar geheiratet hat oder es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt. Dann muss sogar gar keine Erlaubnis eingeholt werden. Der Form halber ist es aber wichtig, dem Vermieter eine Mitteilung zukommen zu lassen und ihn darüber zu informieren. Ein vertragliches Einzugsverbot ist übrigens (wie sehr viele Klauseln in Mietverträgen) gem. § 553 Abs. 3 BGB unwirksam.

Darf ein Vermieter bei einem Zusammenzug die Miete erhöhen?

In den meisten Fällen ist dies nicht zulässig. Der Mietpreis wird unter anderem nach Größe und Lage der Wohnung bemessen; grundsätzlich aber nicht nach der Anzahl der Personen, die in ihr leben. Gem. § 553 Abs. 2 BGB ist aber maßgeblich entscheidend, ob ein Einzug ohne Mieterhöhung für den Vermieter zumutbar ist. Dafür spielt aber die ortsübliche Miete in der Regel keine Rolle, entscheidend ist, ob durch die Nutzung der Wohnung durch mehr Personen auch eine höhere Abnutzung der Wohnung entsteht. Dennoch steigen die Nebenkosten eventuell an. Dadurch, dass zwei Menschen in der Wohnung leben, wird sehr wahrscheinlich auch der Wasserverbrauch steigen.

Warum ergibt es Sinn, meinen Partner in den Mietvertrag aufzunehmen?

Hierfür gibt es mehrere Gründe. Zum einen schafft dies mehr Sicherheit für alle Beteiligten. Der einziehende Partner hat mehr Sicherheit, auch als Mieter schriftlich erfasst zu sein. Außerdem hat der eigentliche Mieter dadurch weniger Haftungsprobleme, falls es zu Schäden in der Wohnung kommen sollte. Auch bei Mietrückständen kann nur der vertraglich festgehaltene Mieter zur Verantwortung gezogen werden. Eine Eintragung ist als Hauptmieter oder als Nebenmieter möglich.

Kann der Vermieter den Zuzug des Partners verbieten?

Es kann durchaus vorkommen, dass der Vermieter einen Zusammenzug untersagen möchte. Hier gibt es im Endeffekt drei Möglichkeiten, welche Ihnen übrigbleiben. Sie versuchen beispielsweise nochmal mit dem Vermieter zu reden und nach seinen Gründen zu fragen. Vielleicht schaffen Sie es dennoch, sich zu einigen. Falls der Mieter sich dann immer noch weigert, Ihrem Wunsch zu entsprechen, so müssen Sie sich entscheiden, wie sie fortfahren wollen. Eine Möglichkeit ist die Kündigung des Mietverhältnisses Ihrerseits. Diese ist nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB rechtens. Eine weitere Alternative wäre ein Gerichtsverfahren anzustrengen. Ob das Sinn ergibt, hängt von ihrem individuellen Fall ab. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin bei einem Anwalt für Mietrecht, der Ihnen bei Ihrem Vorhaben behilflich ist. Gemeinsam können wir schauen, welche juristischen Möglichkeiten im Mietrecht zur Verfügung stehen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.