
So verhältst du dich richtig 🌳 Regeln im Park: Grillen, Wildpinkeln, Lärm & Co. – Was gilt?
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Parkanlagen und öffentliche Grünanlagen sind für alle Bürgerinnen und Bürger offen. Hier ist Zeit für Freizeitaktivitäten, Sport und Entspannung – aber damit sich niemand gestört fühlt, gibt es feste Regeln für die Nutzung der Flächen. Geregelt sind diese in der Parkordnung. Was in deutschen Parks verboten ist und was du befürchten musst, wenn du dich nicht an die Regeln hältst, erfährst du hier.
Parkordnung ☝️ Das Wichtigste in Kürze
Keine einheitliche Regelung: Jede Kommune bestimmt eigene Regeln für Parks und Grünanlagen.
Berlin ist das einzige Bundesland mit eigenem Grünanlagengesetz.
Grillen und offenes Feuer: Nur in ausgewiesenen Zonen erlaubt – sonst drohen hohe Bußgelder.
Hunde: Leinenpflicht, Kot muss entfernt werden – sonst Verwarnung oder Bußgeld.
Lärm & Müll: Ruhestörungen und Vermüllung sind ordnungswidrig – Bußgelder möglich.
Definition: Grünanlagen und Parks
Grünanlagen und Parks sind in der Regel öffentlich zugängliche Flächen, die sich im Besitz von Städten oder Gemeinden befinden. Sie dienen der Allgemeinheit zur Erholung und Freizeitgestaltung. Um die Nutzung dieser Flächen zu regeln und ihren Erhalt sicherzustellen, erlassen Kommunen häufig eigene Parkordnungen. Sie legen fest, welches Verhalten innerhalb der Anlagen erlaubt oder untersagt ist.
Worin unterscheiden sich Grünanlagen und Parks?
Der Begriff „Grünanlagen“ ist relativ weit gefasst. Er umfasst alle Flächen mit Vegetation, die der Erholung und Verschönerung dienen. Dazu gehören die folgenden Flächen:
Öffentliche Parks
Friedhöfe
Spiel- und Sportplätze
Verkehrsbegleitgrün
Private Gärten
Kleingärten
Grünflächen an öffentlichen Gebäuden
Industriegrün
Parks sind hingegen speziell gestaltete Grünanlagen, oft mit Wegen, Sitzgelegenheiten und anderen Elementen, die der Erholung und Repräsentation dienen. Parks sind in der Regel öffentlich zugänglich und können unterschiedliche Formen annehmen:
Landschaftsgärten
Familiengärten
Barockgärten
etc.
Was ist eine geschützte Grünanlage?
Eine geschützte Grünanlage ist eine Grünfläche, die aufgrund ihres besonderen Werts unter Schutz steht und oft durch kommunale Satzungen geregelt wird. In Deutschland sind Stadtstaaten wie Berlin, Hamburg und Bremen besonders aktiv im Schutz dieser Anlagen.
Berlin hat ein Grünanlagengesetz, das städtische Grünflächen vor Vandalismus, Vermüllung und unsachgemäßer Nutzung schützt. Diese Bereiche sind durch das „Tulpenschild“ gekennzeichnet – ein weißes dreieckiges Schild mit grünem Rand und schwarzer Tulpe.
Gibt es einheitliche Regeln für Grünanlagen und Parks in Deutschland?
Nein, einheitliche Regeln für Grünanlagen und Parks gibt es nicht. Die spezifischen Regeln werden von den jeweiligen Städten und Gemeinden in sogenannten Parkordnungen oder Grünanlagensatzungen festgelegt. Diese können sich von Ort zu Ort unterscheiden.
Berlin nimmt hier eine Sonderstellung ein: Als einziges Bundesland verfügt es über ein eigenes Grünanlagengesetz, das konkrete Ordnungswidrigkeiten und entsprechende Bußgelder bei Verstößen in geschützten Grünanlagen regelt.
🤔 Welche Regeln gibt es in Parkanlagen?
Städte und Gemeinden haben oft Parkordnungen, die leicht variieren, um sicherzustellen, dass Besucher die Parks konfliktfrei genießen können. Hier zeigen wir häufige Verstöße gegen die Parkordnung und Beispiele für Bußgelder aus verschiedenen Regionen.
🐕 Hund im Park
In den meisten Parkanlagen müssen Hunde an die Leine genommen werden, damit alle Besucher sich sicher fühlen. Zudem muss Hundekot entfernt werden.
In Berlin besteht eine grundsätzliche Anleinpflicht. Bei Verstoß droht ein Verwarnungsgeld von 45 Euro, bei Wiederholung eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro. In einigen Parks ist die Mitnahme von Hunden verboten. Wer Hundekot nicht beseitigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, was mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro geahndet wird.
In der Stadt Osterhofen (Bayern) wird Hundekot in den Grünanlagen mit bis zu 2.500 Euro geahndet.
Erfahre mehr zum Thema "Anzeige wegen Hundekot" in unserem Beitrag.
🚴♀️ Fahrrad fahren, Inline-Skates, Pferde etc.
Das unzulässige Befahren oder Parken in Grünanlagen ist bundesweit durch die Straßenverkehrsordnung ausgeschlossen. Dort ist geregelt, wo Fahrzeuge parken dürfen. Konkrete Verbote sprechen Kommunen und Städte individuell aus.
In Berlin ist das Fahrradfahren in Parkanlagen verboten, es droht ein Verwarnungsgeld von 20 Euro. Im Berliner Grünanlagengesetz heißt es, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage abgestellt werden, sofort auf Kosten des Halters aus der Anlage entfernt werden. Zudem drohen beim Parken in Grünanlagen ein Bußgeld sowie ein Verfahren.
⛲️ Brunnen und Zieranlagen betreten
In der Regel ist es verboten, dass Blumenbeete, Brunnen und Skulpturen betreten werden bzw. auf diese geklettert wird.
Die Stadt Wittenberg hat beispielsweise in ihrer Grünanlagensatzung festgelegt, dass das Betreten von Zieranlagen und die zweckentfremdete Nutzung von Ausstattungselementen und Anlagenteilen (z. B. Denkmale, Brunnenanlagen, Spielelemente, Geländer oder Sitzeinrichtungen) mit einem Bußgeld von 30 Euro geahndet werden.
🦆 Enten und andere Tiere füttern
Um keine ungewollten Wildtiere (Füchse, Wildschweine, Ratten etc.) in Parkanlagen zu locken, ist das Füttern von Tieren oftmals verboten. Zudem soll insbesondere bei Enten das Tierwohl abgesichert werden, da Lebensmittel wie Brot für die Tiere schädlich sind.
In Potsdam wird das Füttern von Wildtieren, auch an öffentlichen Gewässern, mit bis zu 1.000 Euro Strafe belegt.
🌱 Rasen betreten
Der Rasen in Grünanlagen kann in der Regel frei betreten werden, schließlich sind Parks und ähnliche Orte zur Erholung und für Freizeitaktivitäten der Bürgerinnen und Bürger gedacht.
Jedoch kann unter besonderen Umständen, insbesondere in historischen Anlagen, das Betreten des Rasens verboten sein. In diesem Fall wird mit Schildern darauf hingewiesen. Wer hier dennoch gegen die Parkordnung verstößt, muss beispielsweise in Leipzig mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro, in Bad Doberan bis zu 1.000 Euro rechnen.
🌻 Pflanzen pflücken und Holz sammeln
Die Blumenanlagen und Baumbestände sind vor allem für eine attraktive Gestaltung der Grünanlagen vorhanden. Deshalb dürfen diese in der Regel nicht beschädigt oder entwendet werden.
In den Grünanlagen der Stadt Görlitz ist es verboten, „Brennmaterial (Holz u. ä.) aus den Anlagen zu entnehmen“ und „Blumen- und Staudenflächen sowie Flächen mit bodendeckenden Gehölzen zu betreten, oder Pflanzen bzw. Pflanzenteile zu beschädigen, abzutrennen, aus den Anlagen zu entnehmen oder ungenehmigt einzubringen“. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro.
Nicht in allen Parkordnungen ist das Verbot so detailliert beschrieben, jedoch durch das Verbot, die Grünanlagen zu beschädigen, impliziert.
🏕️ Camping und Zelten
In den meisten Grünanlagen ist das Zelten und Campen verboten, was durch eine gut sichtbare Beschilderung kommuniziert wird. In Unterschleißheim ist „das Zelten, Aufstellen von Wohnwagen und Nächtigen, sowie das unbefugte Errichten, Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen“ verboten.
Erfahre in unserem Beitrag "Urlaub im Wohnmobil – Wo darf ich parken und schlafen?" mehr zu dem Thema.
🎨 Graffiti
Das Anbringen von Graffiti stellt im öffentlichen Raum und auf fremden Privatgelände gemäß § 303 Abs. 2 StGB eine Sachbeschädigung dar, es droht ein Strafverfahren. Das gilt auch in Parkanlagen. Eine Ausnahme bilden Flächen, die explizit für Graffitis zur Verfügung gestellt werden.
Erfahre in unserem Beitrag "Illegales Graffiti: Welche Strafen drohen?" mehr zu dem Thema.
🔥 Grillen/offenes Feuer
Das Grillen ist in öffentlichen Grünanlagen teilweise erlaubt. In diesen Fällen wird mit einer Beschilderung auf ausgewiesene Grillzonen hingewiesen. Ist dies nicht der Fall, wird mit Schildern auf das Grillverbot hingewiesen.
Im Berliner Bezirk Lichtenberg ist das Feuer anzünden und Grillen grundsätzlich untersagt und wird mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet.
Erfahre mehr zum Thema "Offenes Feuer im Garten" in unserem Beitrag.
⚽️ Fußball spielen
Wo kein Kläger, dort kein Richter: Es ist grundsätzlich nicht verboten, auf dem Rasen von Grünanlagen Fußball zu spielen.
So sind in Köln „Spiele wie Fußball, Handball, Basketball, Hockey, Federball, Badminton, Tennis, Boule, Boccia, Frisbee, Drachensteigen u. a. auf Wiesen von Grünflächen insoweit erlaubt, als andere Nutzer hierdurch nicht gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert und die Grünflächen hierdurch nicht nachhaltig geschädigt werden.“ Einige Gemeinden möchten aber durch Spielverbote vorsorgen und verweisen auf ausgewiesene Bolzplätze.
🍻 Alkoholkonsum
Es gibt kein Alkoholverbot für Grünflächen. Eine Stadt in NRW hatte in ihre Satzung ein generelles Alkoholverbot für eine bestimmte Grünfläche aufgenommen. Das OLG Hamm entschied, dass ein solches Alkoholverbot nicht zulässig sei (OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2010, Az. 3 RBs 12/10).
Erfahre mehr zur "Promillegrenze für Fußgänger" in unserem Beitrag.
📢 Lärm
Städte und Kommunen regeln in ihren Parkordnungen, zu welchen Tageszeiten lärmintensive Tätigkeiten wie etwa Ballsport in den Anlagen gestattet ist. Außerhalb dieser Zeiten ist die Lärmbelästigung eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
🗑️ Hinterlassen von Müll
Das Hinterlassen von Kleinstmüll wie Zigarettenstummel oder Verpackungen nach dem Grillen stellen für immer mehr Gemeinden ein kostenintensives Problem dar. Deshalb wird das Hinterlassen von Müll in Parkordnungen immer öfter als eine Ordnungswidrigkeit eingestuft.
In Frankfurt am Main hat man das Bußgeld für ausgeleerte Aschenbecher, weggeworfene Bananenschalen, Kaugummi, Getränkedosen und andere Verpackungen auf 55 Euro erhöht.
Um die Grünanlagen lange nutzen zu können, sollten Müll und Verpackungen immer in den dafür vorgesehenen Mülleimer entsorgt oder mit nach Hause genommen werden.
Erfahre in unserem Beitrag "Illegale Müllentsorgung" mehr zu dem Thema.
🔪 Waffen
Das Führen von Waffen ist nicht grundsätzlich verboten, hier gilt das Waffengesetz. Es ist jedoch in einigen Parkanlagen ausdrücklich verboten, Waffen bei sich zu tragen. Das ist durch eine entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht.
🧺 Picknick
Das Picknicken in öffentlichen Grünanlagen ist grundsätzlich erlaubt. Jedoch kann es Einschränkungen in der Parkordnung geben, auf die vor Ort hingewiesen wird. Dann dürfen bestimmte Rasenflächen nicht betreten werden und das Picknicken ist verboten.
⛸️ Eisflächen betreten
Es wird oft vor dem Betreten von Eisflächen gewarnt und es wird geraten, auf eine offizielle Freigabe der gefrorenen Flächen durch die Stadt zu warten. Wer eine solche Warnung missachtet, handelt auf eigene Gefahr.
Gemeinden und Städte können das Betreten der Eisflächen aber auch rigoros verbieten. So hat Augsburg das Betreten verboten und ahndet einen Verstoß mit bis zu 1.000 Bußgeld.
In folgendem Beitrag erhältst du mehr Informationen zum Thema "Wer haftet beim Rodeln oder Schlittschuhlaufen?".
🎣 Angeln
Das Angeln ist nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung oder Ausweisung als Angelgewässer sowie oftmals einem Fischereischein erlaubt. Sind diese Vorgaben nicht erfüllt, handelt es sich um Wildfischerei, was nach § 293 StGB eine Straftat ist und mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.
👥 Große Gruppen
Versammlungen und Großgruppen, dazu gehören auch Demonstrationen, sind in Deutschland grundsätzlich genehmigungspflichtig. Was als Großgruppe gilt, muss individuell beurteilt werden, zumeist sind damit aber Gruppen ab 20 bis 30 Personen gemeint.
Fazit
Rücksicht und Respekt gegenüber der Umwelt und anderen Besuchern sind essentiell, um öffentliche Parks als entspannte und angenehme Orte zu erhalten. Indem du dich über die geltende Parkordnung informierst und einhältst, trägst du zu einem harmonischen Miteinander bei, schützt die Natur vor Schäden und vermeidest unnötige Bußgelder.