
Das musst du wissen Renteneintritt: Endet der Arbeitsvertrag automatisch, muss ich kündigen & wann gibt es eine Abfindung?
Auf dieser Seite
Endlich frei! Viele Menschen freuen sich nach Jahren voller Arbeit auf die wohlverdiente Rente. Aber wie kommt man da eigentlich hin? Musst du deinen Job kündigen oder beginnt deine Rentenzeit automatisch? Erfahre hier, wann eine Kündigung bei Renteneintritt notwendig ist und wann auch ein Aufhebungsvertrag infrage kommt.
Renteneintritt: Was gilt? Das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch bei Erreichen des Rentenalters, außer es ist so im Arbeitsvertrag festgehalten.
Für die Kündigung bei Renteneintritt gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn der Arbeitsvertrag keine andere Frist vorsieht.
Arbeitgeber können bei Erreichen des Renteneintrittsalters keine Kündigung aussprechen.
Ob ein Aufhebungsvertrag die bessere Option als die Kündigung ist, muss individuell mit einem Anwalt für Arbeitsrecht geklärt werden.
Eine Abfindung beim Renteneintritt ist möglich, wenn das Arbeitsverhältnis nicht automatisch endet und ein Aufhebungsvertrag ausgehandelt wird.
Wann kann ich in Rente gehen?
Du kannst ohne Abzüge in Rente gehen, sobald du das Renteneintrittsalter erreicht hast. Aktuell wird die Altersgrenze bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben, § 35 SGB VI. Zunächst wurde dazu die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1947 bis 2023 um jährlich einen Monat angehoben. Seit 2024 wird die Altersgrenze beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 in 2-Monats-Schritten angehoben.
Beispiel: Du bist Jahrgang 1958, dann kannst du mit einem Alter von 66 Jahren in Rente gehen.
Diese Anpassung endet 2031, wenn alle Personen ab Jahrgang 1964 mit 67 Jahren in die Regelrente eintreten können.
Es ist aber auch möglich, vor dem regulären Renteneintrittsalter mit Abschlägen in Rente zu gehen. Ob dies möglich ist, hängt von den bereits erworbenen Rentenpunkten, dem Gesundheitszustand (Erwerbsminderungsrente) und der individuellen Lebenssituation ab.
„Rente mit 63“: Endet mein Arbeitsverhältnis automatisch mit 63?
Nein, dein Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren gilt für alle Menschen, die
vor dem 1. Januar 1953 geboren wurden
mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind
und nach dem 1. Juli 2014 in Rente gehen
Alle später geborenen Personen können nicht abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen. Und auch, wer die Möglichkeit hat, muss das nicht: Dein Arbeitgeber kann dich nicht kündigen, nur weil du einen Rentenanspruch hast. Wenn du weiterhin arbeiten gehst und in die Rentenkasse einzahlst, erhältst du pro Monat einen Zuschlag von 0,5 %.
Muss ich kündigen, wenn ich in Rente gehen will?
Ja, in der Regel musst du vor dem Renteneintritt die Kündigung einreichen. Dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, § 622 BGB oder eine individuell festgesetzte Kündigungsfrist, die du in deinem Arbeitsvertrag nachlesen kannst.
Es lohnt sich grundsätzlich, einen Blick in deinen Arbeitsvertrag zu werfen: Dort kann festgelegt sein, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet. Dann ist keine Kündigung zum Renteneintritt notwendig. Aber: Wenn du dir hier die Kündigung deines Arbeitsvertrags zum vorzeitigem Renteneintritt wünschst, ist dennoch eine aktive Kündigung deines Arbeitsverhältnisses notwendig.
Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass das Arbeitsverhältnis beim Erreichen eines bestimmten Alters endet, muss die Situation individuell geklärt werden. Wenn sich in der Zwischenzeit das gesetzliche Renteneintrittsalter geändert hat, musst du nicht aus deinem Beruf ausscheiden, nur weil du ein bestimmtes Alter erreicht hast. Der Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung ist es, ohne aufwendige Kündigung in Rente gehen zu können.
Du möchtest deine Kündigung einreichen? Dann nutze unser Musterschreiben zur Kündigung bei Renteneintritt:
Wann muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich in Rente gehe?
Es ist empfehlenswert, über die Kündigung zum Renteneintritt so früh wie möglich mit deinem Arbeitgeber zu sprechen. Das gilt vor allem, wenn du vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter aus dem Job ausscheiden möchtest. So kann sich das Unternehmen rechtzeitig um deine Nachfolge kümmern und deinen Ausstieg organisieren. Wenn du aufgrund deines Arbeitsvertrages nicht kündigen musst, musst du deinen Arbeitgeber nicht über deinen Renteneintritt informieren. Er erhält dann zu deinem Renteneintritt eine automatische Information durch die Deutsche Rentenversicherung.
Kann ich beim Renteneintritt eine Abfindung verlangen?
Ja, wenn dein Arbeitsverhältnis bei Renteneintritt nicht automatisch endet, kannst du das in Betracht ziehen. Dein Arbeitgeber geht vielleicht davon aus, dass du sowieso in Rente gehst – faktisch musst du das aber nicht. Um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, kann deshalb eine Abfindung zum Renteneintritt vereinbart werden.
Was ist besser: Kündigung oder Aufhebungsvertrag bei Renteneintritt?
Ob beim Renteneintritt die Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag die bessere Wahl ist, hängt vom Einzelfall ab. Wenn du kurz vor der Rente stehst und dein Arbeitsverhältnis durch entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag nicht automatisch endet, hast du eine gute Ausgangslage für Verhandlungen. Wenn dein Arbeitgeber deine Stelle neu besetzen möchte, wird er dir vielleicht einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung zum Renteneintritt vorschlagen.
Jedoch musst du gut nachrechnen, ob ein frühzeitiger Ausstieg deine Rentenansprüche schmälert. Wenn du mit dem Aufhebungsvertrag frühzeitig aus dem Berufsleben ausscheidest, können Beitragslücken entstehen. Mit jedem Monat ohne Einzahlung verringern sich deine erreichten Rentenpunkte. Außerdem kannst du durch die beitragsfreien Monate ggf. den Anspruch auf eine Altersrente verlieren, die bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters möglich wäre, z. B. die Altersrente für langjährig Versicherte (mind. 35 Versicherungsjahre).
Wenn du also vor der Frage stehst, was besser ist – die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag bei Renteneintritt –, dann lasse dich vorab von einem Rechtsexperten für Arbeitsrecht beraten. Vereinbare dazu gern ein unverbindliches Gespräch mit einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten.