Schmerzensgeld nach Skiunfall
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Schmerzensgeld nach einem Skiunfall - Wann besteht ein Anspruch?

STAND 13.01.2023 | LESEZEIT 3 MIN

Skifahren ist ein äußerst beliebter Wintersport, bei dem es allerdings zu teils schwerwiegenden Unfällen kommen kann. Sind zwei oder mehr Personen an dem Skiunfall beteiligt, stellen sich schnell Haftungsfragen sowie die Frage nach einem Anspruch auf Schmerzensgeld. In diesem Beitrag können Sie unter anderem nachlesen, wer für einen Skiunfall haftet und wann Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Skiunfällen hat das Unfallopfer gegenüber dem Unfallverursacher unter Umständen einen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz.
  • Damit ein Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden kann, ist das Unfallopfer in der Beweispflicht.
  • Der Unfallverursacher muss fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt haben, damit ein Anspruch auf Schmerzensgeld entsteht.
  • Bei einem Skiunfall im EU-Ausland mit Beteiligten unterschiedlicher Nationen muss zunächst geklärt werden, welches Landesrecht zur Anwendung kommt.
  • Die Höhe des Schmerzensgelds ist immer vom Einzelfall abhängig.

Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Skiunfall?

Die Opfer eines Skiunfalls haben gemäß § 823 Abs. 1 BGB dann Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Unfallverursacher fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Zudem müssen die entstandenen Schäden entweder die Gesundheit des Unfallopfers betreffen oder wirtschaftlich messbar sein (Sachschäden an der Skiausrüstung, Verdienstausfälle durch Krankheit etc.). In anderen Alpenländern ist der Anspruch auf Schadensersatz ebenfalls gesetzlich geregelt, beispielsweise in § 1293 ABGB in Österreich und in Art. 41 OR in der Schweiz.

Zudem muss das Unfallopfer zweifelsfrei nachweisen, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz besteht. Gleiches gilt beispielsweise auch für Schmerzensgeld nach einem Autounfall. Deswegen sollten Sie sämtliche Schäden genau dokumentieren und Ihre Verletzungen von einem Arzt attestieren lassen. Vergessen Sie ebenfalls nicht, die Kontaktdaten von Unfallzeugen festzuhalten.

Skiunfall – wer haftet?

Die Haftungsfrage bei einem Skiunfall stellt sich dann, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet. Grundsätzlich gilt gemäß Art. 4 Rom II-Verordnung Folgendes:

  • Gehören alle am Skiunfall beteiligten Personen derselben Nation an, so kommt das Recht dieses Staates zur Anwendung.
  • Gehören die am Skiunfall Beteiligten unterschiedlichen Nationen an, wird das Recht des Landes angewendet, in dem sich der Unfall ereignet hat. Schmerzensgeld nach einem Unfall in Österreich wird also beispielsweise dann nach österreichischem Recht berechnet, wenn ein Schweizer, ein Österreicher und ein Deutscher am Unfall beteiligt waren.

Üblicherweise kommt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für alle entstehenden Kosten, also auch Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche, auf. Die Voraussetzung dafür ist aber wie oben erwähnt, dass sich der Unfallverursacher fahrlässig verhalten hat. Wird dem Unfallverursacher Vorsatz nachgewiesen, zahlt die Haftpflichtversicherung unter Umständen gar nicht.

Wann ist bei einem Skiunfall von Fahrlässigkeit auszugehen?

Fahrlässig verhält sich ein Skifahrer dann, wenn er die Pistenregeln / FIS-Regeln, also die allgemeinen Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes FIS missachtet. Die FIS-Regeln gelten weltweit.

Sie beinhalten unter anderem folgende Regeln:

  • Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Skifahrer
  • Fahren auf Sicht und Anpassung der Geschwindigkeit und Fahrweise an die gegebenen Verhältnisse
  • Regeln zur Wahl der Fahrspur, zum richtigen Überholen, Anhalten, Einfahren und Anfahren
  • Regeln zum Aufstieg und zur Abfahrt
  • Pflicht zur Beachtung der Zeichen
  • Pflicht zur Hilfeleistung bei Unfällen
  • Ausweispflicht im Falle eines Unfalls für Beteiligte und Zeugen

Wie hoch ist das Schmerzensgeld nach einem Skiunfall?

Die genaue Höhe des Schmerzensgelds ist immer vom Einzelfall abhängig. Allerdings können Sie sich an den sogenannten Schmerzensgeldtabellen orientieren. In diesen werden Urteile aller Gerichte in Deutschland zur Höhe des Schmerzensgelds bei Skiunfällen gesammelt.

Einen kleinen Überblick über die Höhe von Schmerzensgeldern bei Skiunfällen haben wir hier für Sie zusammengestellt:

  • Das LG Coburg sprach für den Bruch des Schienbeins und des Wadenbeins im Jahr 2007 ein Schmerzensgeld über 4.800 € zu.
  • Ebenfalls am LG Coburg im Jahr 2007 gab es 4.800 € Schmerzensgeld für einen Beinbruch, Rippenbruch und Handgelenksbruch nach einem Pistenunfall.
  • Das OLG Stuttgart befand im Jahr 2013 ein Schmerzensgeld über 13.000 € für eine Rippenfraktur, eine Handverletzung und die Verletzung der Milz als angemessen.
  • 40.000 € Schmerzensgeld sprach das LG Ravensburg im Jahr 2006 einem Skiunfallopfer für 5 Tage Intensivstation sowie eine Wirbel- und Rippenfraktur nach einem Pistenunfall zu.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Wenn Sie weitergehende Fragen dazu haben, wer bei einem Skiunfall im Ausland zahlt oder wie Sie Schmerzensgeldansprüche geltend machen können, sind die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten jederzeit für Sie da. Ein Anwalt für Schadensersatz kann Ihnen bei Fragen zum Thema schnell und kompetent weiterhelfen.

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