Mindesttemperatur Arbeitsplatz

Das gilt arbeitsrechtlich Gibt es am Arbeitsplatz eine Mindesttemperatur?

Auf dieser Seite

Um gut arbeiten zu können, braucht es das richtige Klima. Das gilt nicht nur für das Betriebsklima, sondern auch für die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz. Wird diese unterschritten, kann es schnell unangenehm oder sogar gesundheitsschädigend werden.

Lerne hier die Mindesttemperaturen kennen und erfahre, was du bei Kälte am Arbeitsplatz unternehmen kannst.

von C. Kürschner
09.06.2025
6 Min Lesezeit

Mindesttemperatur am Arbeitsplatz ☝️ Das Wichtigste in Kürze

  • Die empfohlene Mindesttemperatur beträgt 19–20 °C bei leichter, 17–19 °C bei mittelschwerer und mindestens 12 °C bei schwerer Arbeit.

  • Unterschreiten die Temperaturen diesen Wert, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

  • Erfolgt keine ausreichende Reaktion, dürfen Beschäftigte nach Absprache mit dem Betriebsrat die Arbeit niederlegen.

Wie kalt darf es am Arbeitsplatz sein?

Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass „eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“ (§ 4 ArbSchG). Darunter versteht das Arbeitsschutzgesetz auch das Verhindern von nicht zumutbarer Kälte und zu niedrigen Temperaturen am Arbeitsplatz.

Die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz berücksichtigt gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die jeweilige Tätigkeit, der in den Arbeitsräumen nachgegangen wird und die Belastung der Beschäftigten. Demnach soll die Temperatur am Arbeitsplatz „gesundheitlich zuträglich“ sein.

Was genau darunter zu verstehen ist, definieren die Technischen Regeln für Arbeitsstätten zum Thema Temperatur (ASR, hier Ziffer 3.5), um die die ArbStättV ergänzt wurde. Demnach richtet sich die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz nach der körperlichen Belastung, deren Schwere in drei Stufen unterteilt wird.

Mindesttemperaturen nach Tätigkeit

Körperliche Belastung

Beispiel

Mindesttemperatur (°C)

Leicht

Büroarbeit, leichte Tätigkeiten

19–20

Mittel

Handwerk, mäßig anstrengend

17–19

Schwer

Körperlich fordernde Arbeit

ab 12

Für jeden Schweregrad wird noch einmal unterschieden, ob die jeweilige Person in ihrer Tätigkeit viel sitzt oder mehr in Bewegung ist. Es gilt: Je weniger sich Mitarbeitende bewegen, desto höher muss die Raumtemperatur sein. Deshalb muss die Mindesttemperatur in Büros höher als in Werkstätten sein.

In  Pausen- oder Sanitärräumen muss die Temperatur bei mindestens 21 Grad liegen.

💡 KLUGO Tipp:

Dokumentiere ungewöhnlich niedrige Temperaturen z. B. mit einem Thermometerfoto und führe ein Protokoll über Beschwerden (z. B. kalte Finger, Konzentrationsprobleme).

Was gilt für Arbeiten in gekühlten Räumen und im Freien?

Für Arbeitsplätze im Freien und in gekühlten Räumen gelten Sonderregelungen, denn hier sind Mitarbeitende der Witterung bzw. sehr niedrigen Temperaturen ausgesetzt.

Arbeiten in gekühlten Räumen

In technisch gekühlten Räumen wie etwa Kühl- oder Frischeräume kann die Lufttemperatur nicht auf eine „gesundheitlich verträgliche“ Höhe geregelt werden. Hier muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, damit Mitarbeiter unter diesen schwierigen Bedingungen gut und ohne Gesundheitsgefährdung arbeiten können.

Zu diesen Maßnahmen gehört eine spezielle Kälteschutzkleidung und das Bereitstellen von Räumen, in denen sich die Mitarbeiter aufwärmen und umkleiden können. Liegen die Temperaturen unter -5 Grad Celsius, sollte der Arbeitgeber Vorrichtungen wie etwa Trockenschränke oder Trocknungssysteme bereitstellen, um die Kälteschutzkleidung zu erwärmen und zu trocknen. Wenn Personen in Räumen unter -25 Grad Celsius arbeiten, muss der Arbeitgeber diese regelmäßig zu medizinischen Vorsorgeuntersuchungen schicken.

Für das Arbeiten in gekühlten Räumen gibt es auch spezielle Regelungen für die Arbeitszeit. Bei Temperaturen bis zu -5 Grad Celsius sollten Mitarbeitende nach zweieinhalb Stunden Arbeit eine kurze Pause einlegen. Liegen die Temperaturen zwischen -5 Grad und -30 Grad, sollten die Personen nur in Zeitintervallen von maximal 90 Minuten arbeiten.

Arbeiten im Freien

Wer unter freiem Himmel arbeitet, kann nicht immer nur mit Sonnenschein rechnen. Oftmals erschweren ungünstige Wetterbedingungen wie Wind und Niederschläge die Arbeit.

Um das Verletzungsrisiko und gesundheitliche Schäden vorzubeugen, müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit passender Kleidung und Ausrüstung ausstatten. Zudem müssen die Arbeitsflächen bestmöglich präpariert werden, zum Beispiel durch die Räumung von Schnee und dem Streuen als Schutz vor Glatteis.

Was kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, wenn es am Arbeitsplatz zu kalt ist?

Schon leichte niedrige Temperaturen können zu erschwerten Arbeitsbedingungen beitragen: Sind die Finger zu kalt, kann bereits das Tippen auf der Computertastatur schmerzhaft sein. Wenn die empfohlene Mindesttemperatur für das Büro oder jeden anderen Arbeitsplatz unterschritten wird, muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen.

Dazu dienen beispielsweise die folgenden Maßnahmen:

  • Aufstellen von (zusätzlichen) Heizkörpern

  • Einrichten von Aufwärmzeiten

  • Bereitstellen von passender Kleidung

💡 KLUGO Tipp:

Du kannst solche oder ähnliche Maßnahmen direkt von deinem Arbeitgeber einfordern oder dich mit dem Betriebsrat verständigen. Dieser kann die Zumutbarkeit prüfen und ggf. weitere Schritte einleiten.

Darf ich die Arbeit verweigern, wenn es am Arbeitsplatz zu kalt ist?

Wenn die Mindesttemperatur für den Arbeitsplatz nicht eingehalten wird, können Mitarbeiter nicht einfach die Arbeit niederlegen. Auch wenn der Arbeitgeber die geforderten Maßnahmen nicht umsetzt, kann es riskant sein, die Arbeit zu verweigern. Hier ist immer eine Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat empfohlen, der die Situation einzuschätzen hat. Kommt er zu dem Fazit, dass die empfundene Kälte am Arbeitsplatz die Gesundheit beeinträchtigten könnte, dürfen die Mitarbeiter die Arbeit niederlegen. Jedoch sollte das Gesundheitsrisiko nachweisbar sein. Ist das nicht möglich, kann eine Abmahnung und unter speziellen Umständen sogar eine Kündigung die Folge sein.

Wenn du Fragen zu deinen Rechten als Arbeitnehmer hast, dann wende dich gern an einen KLUGO Partner-Anwalt für Arbeitsrecht und erhalte schnell und unkompliziert Antworten.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Schutzkleidung gegen Kälte?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die notwendige Schutzkleidung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Welche Schutzkleidung muss der Arbeitgeber bereitstellen?

Üblich sind wetterfeste Jacken, Handschuhe, warme Socken, Mützen und gegebenenfalls spezielle Kälteschutzkleidung je nach Tätigkeit.

Haben Bauarbeiter und andere Saisonarbeiter im Winter automatisch frei?

Nein, es gibt keine automatische Winterpause. Die Arbeit kann nur eingestellt werden, wenn die Temperaturen oder Arbeitsbedingungen die Gesundheit ernsthaft gefährden.

Ab wann darf die Arbeit aufgrund von zu geringen Temperaturen nicht mehr ausgeführt werden?

Wenn die Kälte die Gesundheit erheblich gefährdet darf die Arbeit verweigert werden – dies muss jedoch durch den Betriebsrat und ggf. medizinische Gutachten bestätigt werden.

Was kann ich tun, wenn es am Arbeitsplatz zu kalt ist?

Du kannst vom Arbeitgeber Maßnahmen wie Heizungen, Aufwärmzeiten oder Schutzkleidung verlangen. Bei anhaltenden Problemen sollte der Betriebsrat eingeschaltet werden.

Welche Regeln gelten für Fahrradkuriere im Winter?

Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Kälte zu treffen – dazu zählen wetterfeste, wärmende Kleidung (z. B. Thermojacken, winddichte Handschuhe, Überschuhe) und ggf. verkürzte Einsatzzeiten oder mehr Pausen. Bei extremer Witterung (Eis, Glätte, Sturm, Schneefall) kann ein Einsatz unter Umständen unzumutbar sein.

Das könnte dich auch interessieren

Über unsere Autoren Christiane Kürschner

Christiane Kürschner ist freie Redakteurin und Texterin aus Berlin. Als studierte Philosophin hat sie es sich zur Aufgabe gemacht, auch komplexe Themen und Rechtsgrundlagen in unterhaltsamen Beiträgen leicht verständlich zu vermitteln. Die Diplomjournalistin ist seit 2018 Teil des KLUGO-Redaktionsteams.

christiane kürschner