STAND 24.08.2022 | LESEZEIT 13 MIN
Wer regelmäßig einer Arbeit nachgeht, für die weder Steuern noch Sozialabgaben gezahlt werden, gilt rechtlich als Schwarzarbeiter. Die Strafen können empfindlich hoch ausfallen – von Bußgeldern bis hin zu Freiheitsentzug.
Schwarzarbeit ist in Deutschland noch gar nicht so lange rechtlich geregelt. Zum 01. August 2004 wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – auch als „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)“ bezeichnet – ins Leben gerufen. Damit sollte rechtlich eine genaue Definition des Begriffs Schwarzarbeit ermöglicht werden.
Laut Gesetz liegt Schwarzarbeit immer dann vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt und gleichzeitig gegen geltendes Recht verstoßen wird.
Folgende Faktoren können dazu führen, dass es sich um Schwarzarbeit handelt:
Aber: Es handelt sich nur dann um Schwarzarbeit, wenn das Verhalten gewinnorientiert ist. Wenn Sie für Ihre Nachbarn ausnahmsweise während deren Abwesenheit den Rasen mähen und dafür eine finanzielle Entschädigung erhalten, ist dies nicht automatisch Schwarzarbeit. Mähen Sie den Rasen jedoch regelmäßig und erhalten dafür dauerhaft ein Entgelt, so könnte es sich möglicherweise um Schwarzarbeit handeln.
Grundsätzlich werden alle Dienst- und Werkleistungen, die für Angehörige oder Nachbarn aus Gefälligkeit oder als Selbsthilfe geleistet werden, nicht durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgt. Wichtig ist hierbei jedoch, dass diese nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Und natürlich sind auch Arbeiten, die Sie für sich selbst ausführen – zum Beispiel Reparaturen am Haus – nicht von der Schwarzarbeit betroffen. Das gilt auch für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, die ohne Bezahlung stattfinden.
Anders sieht es natürlich aus, wenn für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit – hier zum Beispiel dem Rasenmähen – von Anfang an eine regelmäßige Zahlung vereinbart wurde. Auch eine spontane Vergütung, die überdurchschnittlich hoch ausfällt, könnte eine Ermittlung wegen Schwarzarbeit nach sich ziehen. Der Gesetzgeber hat hier keine bestimmte Grenze festgelegt, um vor dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz als „gering“ zu gelten. Grundsätzlich orientieren sich die Urteile daher an dem wirtschaftlichen Wert der verrichteten Tätigkeit. Erhalten Sie also für zwei Stunden Rasenmähen bei Ihren Nachbarn einmalig 50 Euro, so wird kaum eine Verfolgung wegen Schwarzarbeit stattfinden. Erhalten Sie für diese zwei Stunden Arbeit dagegen 5.000 Euro, könnten die Behörden stutzig werden.
Sobald eine Tätigkeit gewinnorientiert ist und nicht aus familiärer oder nachbarschaftlicher Hilfe heraus geschieht, fällt diese unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Es handelt sich also um Schwarzarbeit.
Vereinfacht wird gem. § 1 Abs. 2 SchwarzArbG unter Schwarzarbeit die Ausübung einer Tätigkeit verstanden, bei der gleichzeitig gegen geltendes Recht verstoßen wird. Hierunter fällt beispielsweise ein Verstoß gegen das Steuerrecht, die fehlende Anmeldung eines Gewerbes sowie die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle. Hingegen liegt keine Schwarzarbeit vor, wenn Leistungen nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind."Pierre Torster
Schwarzarbeit bedeutet Arbeit gegen Entgelt, ohne dabei bei Behörden oder Versicherungen gemeldet zu sein. Davon profitieren natürlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen: Für Arbeitnehmer fällt der Lohn höher aus, da er keine steuerlichen Abzüge zu befürchten hat. Auch die Abzüge für Sozialversicherung, Rentenversicherung etc. entfallen bei Schwarzarbeit. Der Arbeitgeber spart ganz ähnlich ein, denn auch er muss keine Steuern oder Sozialabgaben auf die Leistungen zahlen. Ein weiterer Vorteil für den Arbeitnehmer liegt darin, dass er keine Kontrollen bezüglich Arbeitssicherheit und Arbeitsrecht zu befürchten hat – denn offiziell ist der Mitarbeiter ja gar nicht vorhanden.
Gleichzeitig geht mit Schwarzarbeit immer auch ein großes Risiko einher. Zunächst einmal ist Schwarzarbeit natürlich illegal. Wird man erwischt, droht eine Strafe – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Zudem fehlt der Arbeitsvertrag, was wiederum bedeutet, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Ansprüche an den jeweils anderen stellen können. Das kann ein Vorteil sein, aber auch ein ganz erheblicher Nachteil.
Entscheidet sich zum Beispiel der Arbeitgeber, der Schwarzarbeiter einstellt, nach Beendigung der Tätigkeit dazu, doch keinen Lohn zu zahlen, hat man als Arbeitnehmer keine rechtliche Handhabe, um die Zahlungen doch noch einzufordern. Als Arbeitgeber bleibt man dagegen auf den Kosten sitzen, wenn die Arbeitnehmer bei der Umsetzung ihrer Tätigkeiten gepfuscht haben und sich daraus Reparaturkosten oder sogar Schadensersatzansprüche ergeben.
Hier haben wir für Sie die Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer auf einen Blick zusammengefasst:
Vorteile Arbeitnehmer | Nachteile Arbeitnehmer |
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Keine Steuerabgaben = höherer Lohn | Kein Anspruch auf Lohnzahlung |
Keine Sozialversicherungsabgaben = höherer Lohn | Kein Krankenversicherungsschutz bei Arbeitsunfällen |
Keine Ansprüche auf Arbeitsschutz oder Arbeitssicherheit | |
Kein Anspruch auf Krankentage, Krankengeld oder Urlaub |
Hier finden Sie die Vor- und Nachteile für Arbeitgeber:
Vorteile Arbeitgeber | Nachteile Arbeitgeber |
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Keine Steuerabgaben = geringere Ausgaben | Bei Schäden: bleibt auf Reparaturkosten und Schadensersatzforderungen sitzen |
Keine Sozialversicherungsabgaben = geringere Ausgaben | Kein Arbeitsvertrag = keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer |
Kein Arbeitsvertrag = keine rechtlichen Ansprüche seitens des Arbeitnehmers |
Dazu kommt sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer natürlich das erhebliche Risiko, bei der Schwarzarbeit erwischt zu werden – und entweder erhebliche Strafen zahlen zu müssen oder sogar mit Freiheitsentzug bestraft zu werden.
Schwarzarbeit ist nicht nur illegal, sondern geht auch mit erheblichen Nachteilen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einher.
Für Außenstehende ist es ausgesprochen schwer, Schwarzarbeiter als solche zu erkennen. Gerade im Baugewerbe – wo Schwarzarbeit überdurchschnittlich häufig kommt – ist es für Bauherren etc. kaum ersichtlich, ob die angestellten Arbeitskräfte sich tatsächlich in einem ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnis befinden. Aber auch in der privaten Pflege, in großen Lagerhallen und Berufen, in denen es vor allem um die Verarbeitung oder Verpackung von Waren geht, kommt Schwarzarbeit sehr häufig vor.
Es gibt dennoch einige Anzeichen, an denen man Schwarzarbeit erkennen kann:
Die ortsansässige Zollverwaltung ist für die Überprüfung auf Schwarzarbeit zuständig. Die Kontrollen, die vom Zoll durchgeführt werden dürfen, müssen im Vorfeld nicht angekündigt werden. Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen können vom Zoll direkt geahndet werden. In besonders schweren Fällen folgt zusätzlich eine Anzeige wegen Schwarzarbeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, die weitere Ermittlungen anstellt und das Strafverfahren dann vor den ordentlichen Gerichten durchführt.
Folgende Maßnahmen darf der Zoll durchführen, um auf Schwarzarbeit zu kontrollieren:
Wie hoch die Strafen bei Schwarzarbeit ausfallen, hängt von vielen Faktoren ab. Einige Fälle von Schwarzarbeit werden lediglich als Ordnungswidrigkeit eingestuft und dementsprechend mit sehr geringen Strafen belegt. In anderen Fällen handelt es sich bei Schwarzarbeit tatsächlich um eine Straftat.
Eine Ordnungswidrigkeit wegen Schwarzarbeit wird grundsätzlich mit einer Geldbuße geahndet. Aber Vorsicht: Die Höhe der Geldbuße kann teilweise empfindlich hoch sein!
Hier eine Auflistung der üblichen Strafen, wenn die Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird:
Anders sieht es aus, wenn es sich nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt. Je nach Rechtsprechung können hier neben deutlich höheren Geldbeträgen auch Freiheitsstrafen wegen Schwarzarbeit drohen – und das sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.
So handelt es sich beispielsweise um einen Straftatbestand, wenn der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Man spricht nun vom Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Gemäß § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) wird dieses Vergehen mit einer Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen sind sogar bis zu 10 Jahre Freiheitsentzug möglich.
Im Kontext der Schwarzarbeit ist grundsätzlich auch die Steuerhinterziehung ein relevanter Straftatbestand, denn sie betrifft in der Regel sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber. Hier bezieht sich der Gesetzgeber auf § 370 der Abgabenordnung (AO): Steuerhinterziehung aufgrund von Schwarzarbeit kann mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren – oder 10 Jahren in schweren Fällen – sowie mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Welche Strafen einen Arbeitgeber wegen Schwarzarbeit erwarten, hängt immer vom individuellen Fall ab. Auch hier unterscheidet man zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
So sind Bußgelder bis zu einer Maximalhöhe von 500.000 Euro sowie Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren möglich.
Zusätzlich müssen Arbeitgeber, die Schwarzarbeit unterstützt haben, immer damit rechnen, dass nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich zur Strafe zurückgezahlt werden müssen. In diesem Zuge sind die meisten Arbeitgeber auch von einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung betroffen.
Natürlich müssen nicht nur Arbeitgeber mit Strafen wegen Schwarzarbeit rechnen, sondern auch die Arbeitnehmer. Die Strafen sind hier nicht weniger empfindlich – abhängig davon, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt. So können auch Arbeitnehmer mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren rechnen.
Zudem können auch hier Nachzahlungen fällig werden, wenn Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht gezahlt wurden. Auch Ermittlungen (und Verurteilungen) wegen Steuerhinterziehung sind für Arbeitnehmer möglich. Die Strafen für Schwarzarbeit bei Arbeitnehmern unterscheiden sich also nicht wesentlich zu den Strafen, die für Arbeitgeber bei Schwarzarbeit ausgesprochen werden.
Die Krankenversicherung haftet nur dann für Arbeitsunfälle, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorgewiesen werden kann. Kommt es bei der Schwarzarbeit zu einem Arbeitsunfall, ist die Krankenkasse nicht dazu verpflichtet, die dafür anfallenden Kosten zu tragen. So kann die Übernahme der Kosten für Behandlungen, Operationen, Medikamente etc. komplett verweigert werden – und in der direkten Folge bedeutet dies für Arbeitnehmer häufig den Ruin, da hohe Krankenhausrechnungen kaum aus eigener Tasche bezahlt werden können.
Mieter-Datenbanken sind rechtlich umstritten. Häufig werden hier sensible Daten preisgegeben, die nichts im Internet verloren haben. Sehen Sie im Zweifelsfall lieber davon ab, Mieter auf einer solchen Plattform zu melden und halten Sie stattdessen Rücksprache mit einem Fachanwalt für Mietrecht.
Schwarzarbeit lässt sich ganz einfach vermeiden, indem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Pflichten zur Anmeldung der Tätigkeit nachkommen.
Dafür müssen alle rechtlichen Vorgaben erfüllt sein:
Die Scheinselbstständigkeit zählt ebenfalls zur Schwarzarbeit, stellt dabei aber eine gesonderte Form dar. Grundlage der Scheinselbstständigkeit ist ein Arbeitnehmer, der ein Gewerbe anmeldet und mit seinem Auftraggeber einen Dienst- oder Werkvertrag abschließt. Bis hier ist alles soweit legitim und rechtmäßig. Arbeitet der Scheinselbstständige aber ausschließlich für einen Auftraggeber und ist an diesen weisungsgebunden – also muss zum Beispiel fest die Arbeitszeiten einhalten, die der Arbeitgeber ihm vorgibt – so handelt es sich um eine Scheinselbstständigkeit. Häufig wird eine solche Scheinselbstständigkeit ins Leben gerufen, da vor allem Arbeitgeber davon profitieren. Sie versuchen, vom scheinselbstständigen Arbeitnehmer dieselben Leistungen einzufordern wie von einem regulären Arbeitnehmer, sind gleichzeitig aber nicht bereit, diesen fest im Unternehmen einzustellen – und alle damit einhergehenden Kosten und Verpflichtungen zu tragen. Problematisch ist die Scheinselbstständigkeit aber besonders für Arbeitnehmer, da auf diese Weise häufig Tariflöhne umgangen werden. Zudem obliegt dem Selbstständigen selbst die Verantwortung, sein Gewerbe ordnungsgemäß zu führen und eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Eventuelle Strafen treffen hier also vor allem den Arbeitnehmer!
Von der Scheinselbstständigkeit sind vor allem selbstständige Arbeitnehmer betroffen. Bleiben Sie ihrem Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden und arbeiten ausschließlich für einen Auftraggeber, so ist von einer Scheinselbstständigkeit auszugehen.
Die Strafe für Schwarzarbeit im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialleistungen ist noch einmal schwerwiegender als herkömmliche Schwarzarbeit. Zusätzlich zu den empfindlichen Strafen wie Geldbußen bis hin zu Freiheitsentzug gibt es hier nämlich noch eine zusätzliche Straftat: die Erschleichung von Sozialleistungen. Sämtliche Einkünfte, die Hartz4 Empfänger während ihrer Arbeitslosigkeit vorweisen können, müssen dem Jobcenter gemeldet und mit den Leistungen verrechnet werden. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, begeht man Betrug nach § 263 StGB. Auch hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren – und zwar zusätzlich zu den Strafen, die für die Schwarzarbeit fällig werden. Zudem müssen Hartz4 Empfänger befürchten, künftig keine Leistungen mehr zu erhalten oder zumindest erhebliche Kürzungen hinnehmen zu müssen. Auch eine Rückzahlung der Leistungen, die während der Zeit der Schwarzarbeit ausgezahlt wurden, ist durchaus realistisch.
Schwarzarbeit während des Bezuges von Sozialleistungen wiegt besonders schwer. Hierbei handelt es sich nicht nur zusätzlich um Betrug, der sogar Freiheitsentzug nach sich ziehen kann, auch die Rückzahlungsverpflichtung von Leistungen und die komplette Einstellung künftiger Leistungszahlungen sind zu befürchten.
Es kommt nicht selten vor, dass Angestellte sich parallel zu ihrem eigentlichen Job noch etwas hinzuverdienen möchten – und das häufig schwarz und unangemeldet. Damit kann unter anderem die Pflicht umgangen werden, dem Arbeitgeber etwas von der Nebentätigkeit zu berichten. Erfährt der Arbeitgeber dennoch von der Schwarzarbeit, kann dies eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages zur Folge haben.
Hierbei handelt es sich dann in der Regel um eine verhaltensbedingte Kündigung. Sobald der Arbeitnehmer eine Straftat begeht, die im Zusammenhang mit der Arbeit steht – und bei der Schwarzarbeit ist dies der Fall – ist für eine solche Kündigung die Grundlage gegeben. Allerdings ist die verhaltensbedingte Kündigung nur möglich, wenn der Arbeitnehmer schwarz für einen Konkurrenten arbeitet oder mit seiner Schwarzarbeit mögliche Kunden „stiehlt“, die sonst im Unternehmen selbst die Leistung beauftragen würden oder könnten. Ist der Arbeitnehmer dagegen offiziell im Baugewerbe tätig und geht nebenbei schwarz kellnern, so ist die verhaltensbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigen, da sie in keinem Kontext zur eigentlichen Arbeit steht. In einem solchen Fall können Sie der Kündigung widersprechen.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Kündigungsarten erhalten Sie hier.
Wenn Sie bei der Schwarzarbeit erwischt wurden und Ihnen eine Strafe droht, sollten Sie umgehend Kontakt zu einem Anwalt für Strafrecht aufnehmen. Möglicherweise lässt sich die fällige Strafe deutlich reduzieren – doch dies ist nur möglich, wenn Sie sich adäquat vertreten lassen. Ein Anwalt hilft Ihnen dabei, das mögliche Strafmaß herabzusetzen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Strafe zu reduzieren. Häufig können nicht ganz so schwere Fälle von Schwarzarbeit mit einer Geldbuße abgegolten werden, um Ihnen die Freiheitsstrafe zu ersparen.
Im Rahmen der telefonischen Erstberatung verbinden wir Sie mit den KLUGO Partner-Anwälten und Rechtsexperten, die Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt und erste Handlungsempfehlungen geben. Ob Sie im Anschluss unsere Partner-Anwälte zur weiteren Beratung beauftragen möchten, entscheiden Sie natürlich selbst.
Das hängt davon ab, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt. Üblich sind Geldstrafen von bis zu 500.000 Euro und Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren. Zusätzlich können Strafanzeigen wegen Steuerhinterziehung oder Scheinselbstständigkeit die Folge sein. Bei Empfängern von Sozialleistungen ist auch die Erschleichung von Sozialleistungen bzw. Betrug ein weiterer Straftatbestand im Zusammenhang mit Schwarzarbeit.
Beide Parteien, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, haben gleichermaßen eine Strafe für Schwarzarbeit zu befürchten. Auch das Strafmaß ist weitestgehend identisch. Es lässt sich also nicht im Vorfeld sagen, wer die Schuld trägt.
Wenn Sie Kenntnis davon erlangt haben, dass ein Unternehmen Schwarzarbeiter beschäftigt, können Sie Anzeige erstatten. Dies ist bei der örtlichen Polizeibehörde, bei der Staatsanwaltschaft, beim Jobcenter, bei der Krankenkasse und bei den Sozialversicherungsträgern möglich. Auch der örtlichen Zollbehörde können Sie Bescheid geben. Selbstverständlich ist eine solche Meldung auch anonym möglich.
Ja. Melden Sie die (vermutete) Schwarzarbeit bei der örtlichen Zollbehörde, dem Jobcenter (falls die Arbeitnehmer Sozialleistungen erhalten), dem Finanzamt oder der Polizei. Das können Sie selbstverständlich auch anonym tun, beispielsweise indem Sie einen Brief schreiben oder anonym dort anrufen.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie dazu drängt, schwarz für ihn zu arbeiten – auch parallel zur eigentlichen Beschäftigung – können Sie dies natürlich ebenfalls den zuständigen Behörden melden. Wenn Sie möchten, ist dies auch anonym möglich.
Wenn Sie derzeit unangemeldet tätig sind, sollten Sie die Leistungen sofort beenden. Im Anschluss melden Sie den Vorgang den Behörden. Auch eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist sinnvoll. Nehmen Sie sich frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht zur Seite, um das Strafmaß möglichst gering zu halten.
Häufig kontrollieren die zuständigen Zollbehörden Unternehmen, in denen Schwarzarbeit vermutet wird. Aber auch im Rahmen einer Prüfung durch die Steuerfahndung kann Schwarzarbeit ans Licht kommen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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