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Kuendigung wegen privater Straftat
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Kündigung wegen privater Straftat möglich: Das interessiert den Arbeitgeber

Das sieht sicher kein Arbeitgeber gern: Wenn ein Mitarbeiter eine Straftat begeht, stellen sich immer Fragen nach der moralischen Integrität der betroffenen Person. Aber darf wegen einer außerdienstlichen Straftat die Kündigung ausgesprochen werden?

Das Wichtigste in Kürze

  • Berührt die private Straftat die Interessen des Unternehmens, kommt eine Kündigung in Frage.
  • Zeigt eine außerdienstliche Straftat, dass der Mitarbeiter sich nicht für seinen berufliche Tätigkeit eignet, ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich.

Häufige Gründe für die Kündigung aufgrund von privaten Straftaten

Begeht ein Mitarbeiter eine Straftat, muss abgewogen werden, inwiefern der Arbeitgeber davon betroffen ist. So kann eine begangene Straftat aufzeigen, dass die Persönlichkeit des Mitarbeiters nicht für den Job geeignet ist. Das ist oftmals der Fall, wenn eine Kündigung wegen privaten Drogenkonsums ausgesprochen wird. Außerdem kann die Straftat die Interessen des Unternehmens berühren.

Interessen des Arbeitgebers werden ernsthaft berührt

Es gibt Fälle, in denen eine private Straftat auch das Unternehmen betrifft. Das passiert regelmäßig, wenn eine der Nebenpflichten des Arbeitnehmers verletzt wurde. Dazu gehört gemäß § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragspartners, in diesem Fall des Arbeitgebers. Diese Nebenpflichten werden zumeist nicht explizit erwähnt.

Aber es sollte klar sein, dass Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit nicht gegen die Interessen des Arbeitgebers verstoßen sollten: Wer in der Drogenberatung arbeitet, sollte in seiner Freizeit keine Drogen konsumieren. Und wer in einer Organisation für Umweltschutz tätig ist, sollte sich nicht für die Förderung von Glyphosat einsetzen. Wie diese Beispiele zeigen, spielen oftmals ethisch-moralische Fragestellungen eine Rolle, wenn es darum geht zu beurteilen, ob gegen die Interessen des Arbeitgebers verstoßen wurde.

Eine Kündigung aufgrund einer außerdienstlichen Straftat kann aber auch bei weniger direkten Zusammenhängen möglich sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer sich in seinem Social Media Profil ganz klar zu seinem Arbeitgeber bekennt und auf diesem Kanal eine Straftat begeht. Das können strafrechtlich relevante Kommentare in Form von Volksverhetzungen oder Aufrufen zu Körperverletzungen sein. Ähnlich gelagert ist der Fall, wenn ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes auf einer Demonstration Steine auf Polizisten wirft. In beiden Fällen werden die Interessen des Unternehmens berührt, da es unter Umständen mit der negativen Berichterstattung in Zusammenhang gebracht wird.

Eine weitere vorstellbare Situation liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer für das Begehen einer Straftat Betriebsmittel oder betriebliche Einrichtungen wie etwa den Firmenwagen oder Werkzeug nutzt. Vor dem Arbeitsgericht Augsburg wurde in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass es sich bei Lohnkostenabrechnungen nicht um solche Betriebsmittel handelt. Ein Angestellter hatte eine Gehaltsabrechnung gefälscht, um sie einer Bank vorzulegen. Diese holte Erkundigungen beim Arbeitgeber ein und entdeckte so den Betrug. Der Arbeitgeber sprach die Kündigung aus, wogegen der Arbeitnehmer klagte. Das Gericht sah zwar, dass der Arbeitnehmer die Nebenpflichten verletzt und eine private Straftat begangen hat. Aber es erkannte keine negativen Folgen für das Unternehmen. In Abwägung mit der Tatsache, dass der Mitarbeiter bereits seit 26 Jahren für das Unternehmen tätig ist, sah das Gericht keinen ausreichenden Grund für eine Kündigung aufgrund der privaten Straftat.

Indirekte Betroffenheit des Arbeitgebers

Aber auch wenn es keinen direkten Bezug zwischen den Interessen des Unternehmens und der begangenen privaten Straftat gibt, kann eine Kündigung in Betracht kommen. So kann der Drogenkonsum eine private Straftat sein, die eine Kündigung rechtfertigen kann. Kraftfahrer gefährden sich, die Betriebsmittel des Arbeitgebers sowie die Leben weiterer Verkehrsteilnehmer, wenn sie Drogen nehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer während der Arbeitszeit unter Drogeneinfluss stand oder in seiner Freizeit.

Das besagt auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Urt. v. 20.10.2016 – 6 AZR 471/15). Hier hatte ein Berufskraftfahrer in seiner Freizeit Drogen konsumiert und mit seinem privaten Auto eine Fahrt gemacht. Bevor er anschließend von der Polizei wegen Drogen am Steuer gestoppt wurde, hat er außerdem den LKW seines Arbeitgebers gesteuert. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass es keine Rolle bei der Beurteilung spiele, ob der Betroffene tatsächlich fahruntüchtig war. „Der Kläger hat durch die für einen Berufskraftfahrer unverantwortbare Gefährdung seiner Fahrtüchtigkeit in Verbindung mit dem Versuch einer Vertuschung des Drogenwischtests die für das Arbeitsverhältnis unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört“, heißt es im Urteil.

Wenn Sie bereits eine Abmahnung oder sogar die Kündigung aufgrund einer privaten Straftat erhalten haben, sollten Sie sich umgehend von einem Fachanwalt für Strafrecht oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. In einem unverbindlichen Gespräch mit einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten können Sie ausloten, ob eine Kündigungsschutzklage für Sie in Frage kommen könnte.

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