Die Steuerfahndung, kurz Steufa, hat die Aufgabe Steuerstraftaten zu ermitteln. Die ermittelnden Beamten der Steuerfahndung haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes.
Innerhalb der Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer befasst sich die Steuerfahndung mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten und in diesem Zusammenhang auch mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
In Absatz (1) der Abgabenordnung (AO) werden die Aufgaben der Steuerfahndung aufgezählt:
Die bekannteste Aktivität der Steuerfahndung ist die Durchsuchung. Gerne in den frühen Morgenstunden klingeln Beamte der Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft beim Betroffenen, um dessen Privat- oder Geschäftsräume zu durchsuchen.
Das ist ein starker Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen. Erlaubt ist er nur, wenn ein Richter per Durchsuchungsbeschluss zugestimmt hat oder wenn „Gefahr im Verzug“ ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Zweck der Durchsuchung durch das Warten auf den Durchsuchungsbeschluss gefährdet wäre. Eine solche Ausnahme müssen die Beamten aber genau darlegen und das Bundesverfassungsgericht stellt hier hohe Anforderungen.
Voraussetzung für einen Durchsuchungsbeschluss ist, dass der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht.
Diese Schwelle ist zwar recht niedrig, der Durchsuchungsbeschluss muss aber Angaben darüber enthalten,
Außerdem darf die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig sein. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betroffene schon vorher seine Mitwirkung signalisiert hat.
Die Fahnder klingeln oft früh. Zulässig ist eine Durchsuchung in Privaträumen ab 6:00 Uhr morgens, vom 1. April bis zum 30. September sogar schon ab 4:00 Uhr morgens.
Die Fahnder weisen sich aus und legen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor. Den sollte sich der Betroffene gründlich durchlesen. Zur Mitwirkung ist der Betroffene nicht verpflichtet, insbesondere sollte er die Beamten nicht freiwillig in seine Räume lassen, sondern nur wegen des Durchsuchungsbeschlusses und nur in dem dort genannten Rahmen.
Zwar ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, bei der Durchsuchung mitzuhelfen. Es kann aber durchaus sinnvoll sein. So kann sich der Betroffene entscheiden, die gesuchten Beweismittel unter Hinweis auf den Durchsuchungsbeschluss herauszusuchen und zu übergeben; eine andere Frage ist, ob dies „freiwillig“ geschieht: Auch bei einer Herausgabe kann sofort zu Protokoll gegeben werden, dass dies nicht freiwillig erfolgt und der Mitnahme widersprochen wird. Immerhin kann der Betroffene durch die Übergabe „unter Protest“ vermeiden, dass seine Räume durchsucht, für ihn wichtige andere Unterlagen mitgenommen, Schränke und andere Behältnisse aufgebrochen oder gar zufällig Beweise für andere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefunden werden.
Außerdem sollte der Betroffene seinen rechtlichen und/oder steuerlichen Berater anrufen. Das darf ihm nicht verwehrt werden. Allerdings dürfen die Fahnder sicherstellen, dass es auch wirklich nur der Berater ist, der angerufen wird. Also wird häufig ein Beamter für den Betroffenen wählen und später das Telefon übergeben. Die Fahnder müssen nicht auf das Eintreffen des Beraters warten, tun dies aber im Regelfall, wenn der Berater zeitnah erscheinen kann.
Anschließend darf die Durchsuchung mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Es ist also zulässig, die Wohnung oder Behältnisse zwangsweise zu öffnen, wenn das erforderlich ist. Auch Telefonate, außer mit dem Verteidiger, dürfen überwacht werden und selbst die Durchsuchung der Person des Beschuldigten ist zulässig.
Lesen Sie den Durchsuchungsbeschluss genau durch und prüfen Sie, welche Aktionen der Steuerfahndung gestattet sind. Überprüfen Sie auch, ob sich dieser wirklich auf Ihre Räume bezieht und ob er nicht älter als sechs Monate ist.
Auch eine Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen ist unter bestimmten Umständen möglich. Das gilt selbst dann, wenn diese sich beim Steuerberater befinden. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin dürfen Bilanz- und Buchführungsunterlagen so lange beschlagnahmt werden, wie sie noch zur Erstellung der Abschlüsse und Erklärungen benötigt werden. Eine Beschlagnahme der Buchführung sollte durch vorbereitende Maßnahmen vermieden werden.
Ein Betriebsprüfer darf im Rahmen einer Betriebsprüfung keine Gegenstände beschlagnahmen. Allerdings bittet der Prüfer gerade bei kleinen Unternehmen häufig darum, die Buchführungsunterlagen mit in sein Büro nehmen zu dürfen. Dem muss der Inhaber des Betriebs aber nicht zustimmen. Eine Beschlagnahme, also ein Mitnehmen von Gegenständen gegen den Willen des Betroffenen, ist nur im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens möglich.
Wenn es ungewöhnlich früh an Ihrer Tür klingelt, sollten Sie in jedem Fall Ruhe bewahren. In Ihre Räume müssen Sie grundsätzlich niemanden hineinlassen, wenn das nicht in einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss angeordnet ist.
Im Folgenden fassen wir für Sie zusammen, was Sie bei einem Besuch der Steuerfahndung tun bzw. unterlassen sollten.
Was Sie NICHT tun sollten bei der Durchsuchung:
Was Sie tun sollten bei der Durchsuchung:
Bei rechtlichen Fragen zum Thema Steuerrecht und Steuerfahndung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte für Steuerstrafrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.