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Steuerfahndung
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Prüfung durch die Steuerfahndung

Die Steuerfahndung, kurz Steufa, hat die Aufgabe Steuerstraftaten zu ermitteln. Die ermittelnden Beamten der Steuerfahndung haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes.

Was bedeutet Steuerfahndung?

Innerhalb der Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer befasst sich die Steuerfahndung mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten und in diesem Zusammenhang auch mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.

§ 208 Steuerfahndung nach AO


In Absatz (1) der Abgabenordnung (AO) werden die Aufgaben der Steuerfahndung aufgezählt:

  1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
  2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen
  3. sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

Steuerfahndung und Hausdurchsuchung

Die bekannteste Aktivität der Steuerfahndung ist die Durchsuchung. Gerne in den frühen Morgenstunden klingeln Beamte der Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft beim Betroffenen, um dessen Privat- oder Geschäftsräume zu durchsuchen.

Das ist ein starker Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen. Erlaubt ist er nur, wenn ein Richter per Durchsuchungsbeschluss zugestimmt hat oder wenn „Gefahr im Verzug“ ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Zweck der Durchsuchung durch das Warten auf den Durchsuchungsbeschluss gefährdet wäre. Eine solche Ausnahme müssen die Beamten aber genau darlegen und das Bundesverfassungsgericht stellt hier hohe Anforderungen.

Voraussetzung für einen Durchsuchungsbeschluss ist, dass der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht.

Diese Schwelle ist zwar recht niedrig, der Durchsuchungsbeschluss muss aber Angaben darüber enthalten,

  • welche Taten genau dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, einschließlich der Steuerarten und der Veranlagungszeiträume (Jahre),
  • welche konkreten Tatsachen dem strafrechtlichen Vorwurf zugrunde liegen,
  • welche Räume durchsucht werden sollen (Adresse),
  • und welche Beweismittel gesucht werden.

Außerdem darf die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig sein. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betroffene schon vorher seine Mitwirkung signalisiert hat.

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Wie läuft die Steuerfahndung ab?

Die Fahnder klingeln oft früh. Zulässig ist eine Durchsuchung in Privaträumen ab 6:00 Uhr morgens, vom 1. April bis zum 30. September sogar schon ab 4:00 Uhr morgens.

Die Fahnder weisen sich aus und legen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor. Den sollte sich der Betroffene gründlich durchlesen. Zur Mitwirkung ist der Betroffene nicht verpflichtet, insbesondere sollte er die Beamten nicht freiwillig in seine Räume lassen, sondern nur wegen des Durchsuchungsbeschlusses und nur in dem dort genannten Rahmen.

Zwar ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, bei der Durchsuchung mitzuhelfen. Es kann aber durchaus sinnvoll sein. So kann sich der Betroffene entscheiden, die gesuchten Beweismittel unter Hinweis auf den Durchsuchungsbeschluss herauszusuchen und zu übergeben; eine andere Frage ist, ob dies „freiwillig“ geschieht: Auch bei einer Herausgabe kann sofort zu Protokoll gegeben werden, dass dies nicht freiwillig erfolgt und der Mitnahme widersprochen wird. Immerhin kann der Betroffene durch die Übergabe „unter Protest“ vermeiden, dass seine Räume durchsucht, für ihn wichtige andere Unterlagen mitgenommen, Schränke und andere Behältnisse aufgebrochen oder gar zufällig Beweise für andere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefunden werden.

Wann spricht man von einer Steuerhinterziehung? – Infografik
Wann spricht man von einer Steuerhinterziehung? – Infografik

Außerdem sollte der Betroffene seinen rechtlichen und/oder steuerlichen Berater anrufen. Das darf ihm nicht verwehrt werden. Allerdings dürfen die Fahnder sicherstellen, dass es auch wirklich nur der Berater ist, der angerufen wird. Also wird häufig ein Beamter für den Betroffenen wählen und später das Telefon übergeben. Die Fahnder müssen nicht auf das Eintreffen des Beraters warten, tun dies aber im Regelfall, wenn der Berater zeitnah erscheinen kann.

Die Steuerfahndung kann früh am Morgen kommen, im Sommer schon ab 4:00 Uhr. Akzeptieren Sie alle Aktivitäten im Rahmen des Durchsuchungsbeschlusses, erwähnen Sie jedoch, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmungen nicht freiwillig geschehen.

Was darf die Steuerfahndung?

Anschließend darf die Durchsuchung mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Es ist also zulässig, die Wohnung oder Behältnisse zwangsweise zu öffnen, wenn das erforderlich ist. Auch Telefonate, außer mit dem Verteidiger, dürfen überwacht werden und selbst die Durchsuchung der Person des Beschuldigten ist zulässig.

Lesen Sie den Durchsuchungsbeschluss genau durch und prüfen Sie, welche Aktionen der Steuerfahndung gestattet sind. Überprüfen Sie auch, ob sich dieser wirklich auf Ihre Räume bezieht und ob er nicht älter als sechs Monate ist.

Beschlagnahme der Buchführung

Auch eine Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen ist unter bestimmten Umständen möglich. Das gilt selbst dann, wenn diese sich beim Steuerberater befinden. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin dürfen Bilanz- und Buchführungsunterlagen so lange beschlagnahmt werden, wie sie noch zur Erstellung der Abschlüsse und Erklärungen benötigt werden. Eine Beschlagnahme der Buchführung sollte durch vorbereitende Maßnahmen vermieden werden.

Beschlagnahme während der Betriebsprüfung

Ein Betriebsprüfer darf im Rahmen einer Betriebsprüfung keine Gegenstände beschlagnahmen. Allerdings bittet der Prüfer gerade bei kleinen Unternehmen häufig darum, die Buchführungsunterlagen mit in sein Büro nehmen zu dürfen. Dem muss der Inhaber des Betriebs aber nicht zustimmen. Eine Beschlagnahme, also ein Mitnehmen von Gegenständen gegen den Willen des Betroffenen, ist nur im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens möglich.

Wie verhalte ich mich, wenn die Steuerfahndung kommt?

Wenn es ungewöhnlich früh an Ihrer Tür klingelt, sollten Sie in jedem Fall Ruhe bewahren. In Ihre Räume müssen Sie grundsätzlich niemanden hineinlassen, wenn das nicht in einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss angeordnet ist.

Im Folgenden fassen wir für Sie zusammen, was Sie bei einem Besuch der Steuerfahndung tun bzw. unterlassen sollten.

Was Sie NICHT tun sollten bei der Durchsuchung:

  • Unternehmen Sie nichts, was den Anschein erweckt, als wollten Sie Beweismittel beiseiteschaffen. Sie riskieren eine vorläufige Festnahme und einen Antrag auf Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr.
  • Entbinden Sie Steuerberater und Rechtsanwalt nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht.

Was Sie tun sollten bei der Durchsuchung:

  • Lassen Sie sich die Ausweise aller Personen zeigen und lesen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss gründlich durch. Bezeichnet er Ihre Räume? Wie alt ist er? Mehr als sechs Monate müssen sie nicht akzeptieren.
  • Erklären Sie sich nicht mit der Durchsuchung einverstanden, sondern lassen Sie die Beamten ausdrücklich nur wegen des Durchsuchungsbeschlusses in Ihre Räume.
  • Bitten Sie darum, Ihren rechtlichen und/oder steuerlichen Berater anrufen zu dürfen. Kann er kurzfristig vor Ort sein, werden die Beamten häufig warten, bis er kommt.
  • Vermeiden Sie jedes weiter gehende Gespräch mit den Beamten, auch über vermeintlich harmlose Dinge wie Urlaub oder Kinder. Sofern weitere Personen, Familienangehörige oder Mitarbeiter anwesend sind, lassen Sie Gespräche nicht zu.
  • Im Unternehmen informieren Sie die Geschäftsleitung und ggf. die Rechtsabteilung.
  • Lassen Sie sich am Ende der Durchsuchung ein Verzeichnis der beschlagnahmten und mitgenommenen Gegenstände aushändigen. Hierauf haben Sie ein Recht.
  • Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie mit der Mitnahme der beschlagnahmten Gegenstände nicht einverstanden sind. Sie beugen sich lediglich der Beschlagnahme.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Steuerrecht und Steuerfahndung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte für Steuerstrafrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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