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Fristlose Kündigung erhalten: Das ist zu tun
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Fristlose Kündigung erhalten: Diese Möglichkeiten haben Sie

STAND 18.03.2021 | LESEZEIT 3 MIN

Obwohl Kündigungen meist nicht überraschend kommen, sind viele Arbeitnehmer darüber entsetzt. Der Gedanke, die eigene Lebensgrundlage zu verlieren, verursacht bei ihnen Panik. Nicht wenige lassen sich dann zu heftigen Gefühlsausbrüchen hinreißen. Diese Reaktion ist zwar menschlich, kann aber ihre rechtliche Position gegenüber dem Arbeitgeber deutlich verschlechtern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung hängt unter anderem vom Bestehen eines wichtigen Grundes ab.
  • Bevor Ihr Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen darf, muss er Ihnen eine schriftliche Abmahnung zugestellt haben.
  • Sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, können Sie mittels Kündigungschutzklage gegen die Kündigung vorgehen.
  • Dieses greift, wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb tätig waren und im Unternehmen mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt sind.
  • Wegen der komplexen Rechtsmaterie sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen lassen.

So reagieren Sie richtig bei einer fristlosen Kündigung:

Erhalten Sie eine fristlose Kündigung, lohnt sich ein kühler Kopf. Lassen Sie sich auf keinen Fall zu einem negativen Kommentar hinreißen und ziehen Sie nicht über Ihren Arbeitgeber her. Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn es einen wichtigen Grund dafür gibt und wenn andere Voraussetzungen erfolgt sind. Sollten Sie beispielsweise Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen sein und dieses Verhalten wurde bereits in einer Mahnung beanstandet, kann Ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden.

Mit dem Erhalt einer fristlosen Kündigung sind Sie auf der Stelle beschäftigungslos. Melden Sie sich deshalb unbedingt sofort bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt als arbeitssuchend. Dort erfahren Sie, ob eine Sperrzeiten von insgesamt bis zu 12 Wochen verhängt wird. Die Agentur für Arbeit kann die Dauer festlegen und berücksichtigt dabei die Umstände, die im Einzelfall vorliegen. Oftmals kann die Sperre vermieden werden.

Möchten Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, haben Sie bei einer fristlosen Kündigung nur drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Zeit. Es ist ratsam, dass Sie innerhalb dieser Frist einen Anwalt kontaktieren.

Unterschreiben Sie nur die Bestätigung, dass Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben aber keine Ausgleichsquittungen. Erlaubt Ihnen Ihr Vorgesetzter nicht, diese Unterlagen zu Hause zu prüfen, sollten Sie dies unbedingt Ihrem Rechtsanwalt mitteilen. Denn diese Papiere enthalten mitunter einen leicht übersehbaren Klageverzicht. Informieren Sie Ihren Anwalt ebenfalls, wenn Ihr Kündigungsschreiben bereits mehrere Tage alt ist: Es gibt Arbeitgeber, die später behaupten, es sofort ausgehändigt zu haben und dafür sogar noch Zeugen benennen können. Und notieren Sie auf dem Briefumschlag das tatsächliche Datum des Zugangs.

Fristlos kündigen ist immer das letzte Mittel

Grundsätzlich darf die fristlose Kündigung immer nur das letzte Mittel sein. Vorher muss der Arbeitgeber eine schriftliche Abmahnung durchgeführt haben. In dieser Abmahnung wird der Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen, ermahnt und darüber informiert, dass weitere Verstöße eine Kündigung bewirken können. Vom Arbeitgeber sind zusätzlich zur Abmahnung noch andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Möglicherweise lässt sich das Problem bereits mit einer Versetzung in eine andere Abteilung lösen oder es wird eine ordentliche Kündigung ausgesprochen.

Fristlose Kündigung: Ihre Möglichkeiten

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung gegeben, haben Sie mehrere Möglichkeiten, darauf zu reagieren:

  • Sie reichen eine Kündigungsschutzklage ein.
  • Sie versuchen, sich mit Ihrem Vorgesetzten außergerichtlich zu einigen.

Eine Kündigungsschutzklage ist sinnvoll, wenn Sie an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten möchten oder einen Vergleich anstreben. Möchten Sie nicht mehr bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber arbeiten, können Sie sich außergerichtlich einigen. Spielen Sie am besten nach Erhalt der fristlosen Kündigung alle Möglichkeiten gedanklich durch. Die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit einem Abfindungsvergleich: Der Arbeitgeber nimmt seine Kündigung nicht zurück, muss dafür aber eine Abfindung zahlen. Im Fall einer außergerichtlichen Einigung handelt ein Rechtsanwalt die Höhe der Abfindung aus.

Kündigungsschutzgesetz nicht immer anwendbar

Normalerweise sind Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz vor der unrechtmäßigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt. Das gilt jedoch nicht für Beschäftigte, die weniger als sechs Monate im Betrieb tätig waren, und nicht für Unternehmen mit höchstens zehn dauerhaft beschäftigten Mitarbeitern (§ 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Greift das Kündigungsschutzgesetz, sind ordentliche Kündigungen nur dann wirksam, wenn sie im Verhalten oder der Person des Betroffenen begründet sind oder aus betrieblichen Gründen erfolgen. Außerdem hat der Arbeitgeber dabei die im Arbeits- oder Tarifvertrag genannte Kündigungsfrist einzuhalten. Ansonsten gelten die Fristen des § 622 Abs. 2 BGB.

Eine fristlose Kündigung ist nur dann wirksam, wenn es einen schwerwiegenden Anlass dafür gibt (§ 626 Abs. 1 BGB). Zweifeln Sie die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung an, weil Sie den genannten Kündigungsgrund nicht nachvollziehen können oder haben Sie eine fristlose Kündigung bekommen, nehmen Sie die Erstberatung von KLUGO in Anspruch.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.