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Kuendigung wegen sexueller Belaestigung
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Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung - Auch Worte zählen

Anzügliche Bemerkungen oder die Hände, die ständig den Körperkontakt suchen: Diese Formen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz reichen bereits aus, um die Kündigung zu erhalten. In einem aktuellen Urteil bestätigen Gerichte, dass auch eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung gerechtfertigt ist, wenn eine rote Linie überschritten wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten oder sexuelle Handlungen sind gemäß AGG Benachteiligungen und diskriminierendes Verhalten.
  • Arbeitgeber müssen Angestellte vor solchen Situationen schützen.
  • Kommt es zu sexueller Belästigung, kann eine Ermahnung, Versetzung, Abmahnung, die ordentliche oder fristlose Kündigung ohne Abmahnung erfolgen.

Was gilt als sexuelle Belästigung?

Es handelt sich um eine sexuelle Belästigung, „wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird“, heißt es in § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Wenn die jeweilige sexuelle Handlung also bewirkt, dass die geschädigte Person ihre Würde verletzt sieht, liegt eine sexuelle Belästigung vor. Ob es sich um eine vorsätzliche Handlung handelt, sich die Person über die Wirkung ihrer Handlung also bewusst war, spielt dabei keine Rolle. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das sexuelle Verhalten unerwünscht ist und die Person dies auch verbal oder nonverbal kommuniziert.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter:innen vor solchen sexuellen Belästigungen zu schützen. Treten sie dennoch auf, verletzt die handelnde Person gemäß § 241 Abs. 2 BGB ihre Rücksichtnahmepflichten als Arbeitnehmer, was je nach Schwere mit einer Ermahnung, Versetzung, Abmahnung, der ordentlichen oder fristlosen Kündigung ohne Abmahnung geahndet werden kann.

Urteil: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung auf Teamklausur

Ein aktuelles Urteil bestätigt die bereits bestehende Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung. In dem aktuellen Fall hat ein Arbeitnehmer eine Mitarbeiterin über einen längeren Zeitraum sexuell belästigt. Der Angestellte war bereits seit 1996 in dem Unternehmen angestellt, die Mitarbeiterin war vor ihrer Anstellung bereits als Werkstudentin tätig. Bereits zu diesem Zeitpunkt griff der Mann der Frau von hinten an die Schultern. Sie untersagte ihm ein solches Verhalten.

Im September 2019 waren die beiden Angestellten auf einer zweitägigen Teamklausur. Dort kam der Mitarbeiter der Frau mehrmals zu nahe. Er versuchte ihr an der Hotelbar mehrfach seine Jacke umzulegen. Eine anwesende Mitarbeiterin forderte den Mann daraufhin auf, das zu unterlassen. Als die Angestellte in ihr Hotelzimmer ging, folgte er ihr, obwohl sie ausdrücklich darauf hinwies, dass sie das nicht möchte. Vor der Zimmertür zog er sie an sich und versuchte sie zu küssen. Sie drückte ihn weg, worauf er es noch einmal versuchte und sie schließlich küsste. Sie schaffte es, sich zu befreien, ging in ihr Zimmer und schloss ab.

In einer Whatsapp-Nachricht schrieb der Mitarbeiter, dass er hoffe, sie sei ihm nicht böse, es folgten weitere Nachrichten. Die Angestellte berichtete dem Arbeitgeber über diesen Vorfall, woraufhin dieser die fristlose Kündigung ohne Abmahnung für den betroffenen Arbeitnehmer aussprach. Dagegen klagte dieser. Das Arbeitsgericht Köln urteilte, dass die fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung rechtens gewesen sei, woraufhin der Beklagte in Revision ging.

Weiterbeschäftigung ist allen Betroffenen nicht zumutbar

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das Urteil vom 1. April 2021, (Az. 8 Sa 798/20). „Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und küsst, verletzt - unabhängig von der Strafbarkeit der Tat wegen sexueller Belästigung - seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), in erheblicher Weise“, heißt es im Urteil. „Ein solches Verhalten ist „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.“

Eine Abmahnung war nicht notwendig, da es sich „um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.“ Gemäß § 626 BGB ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich, „wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (…) nicht zugemutet werden kann.“ Das war hier zutreffend, denn dem Arbeitgeber ist es nicht zuzumuten, den Betroffenen weiterhin zu beschäftigen. Zudem habe der Mitarbeiter in einem späteren Personalgespräch keine Reue gezeigt, was darauf hinweist, dass er dieses Verhalten auch weiterhin zeigen könnte.

Sind Sie Arbeitgeber und haben Fragen zu Ihren Pflichten? Oder sind Sie von sexuellen Belästigungen betroffen und brauchen Unterstützung, um die richtigen Schritte einzuleiten? Dann wenden Sie sich gern an einen KLUGO Partner-Anwalt und unsere Rechtsexperten für Arbeitsrecht und erhalten Sie in einem unverbindlichen Gespräch erste wichtige Informationen.

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