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Fristlose Kündigung wegen Drohung
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Fristlose Kündigung wegen Drohung

Im Arbeitsalltag gibt es immer wieder Situationen, die Mitarbeitern einiges an Selbstbeherrschung abverlangen. Je nach Umständen empfiehlt sich dann ein klärendes Gespräch, das Vorsprechen bei einer Führungskraft oder tiefes Durchatmen. Was aber nie zu einer Lösung führt, ist das Beschimpfen oder Bedrohen von Kollegen und Vorgesetzten. Ziemlich schnell können solche Drohungen zur fristlosen Kündigung führen.

Das Wichtigste in Kürze

  • einfache Beleidigungen können abgemahnt werden
  • massive Beleidigungen sind ein Grund für eine fristlose Kündigung
  • bei Drohungen gegen Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber in der Pflicht, seine Angestellten zu schützen: bei Bedrohungen gegen Leib und Leben von Kollegen ist eine fristlose Kündigung ein geeignetes Mittel

Von der schweren Beleidigung zur Drohung

Was als eine Drohung gilt, für die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, muss zuletzt immer das zuständige Arbeitsgericht klären. Im Grundsatz sind jedoch einfache Beleidigungen von groben Beleidigungen und Drohungen abzugrenzen. Wer den Kollegen einen Blödmann nennt, der kann eine Abmahnung erhalten. Jedoch rechtfertigt eine solche Beleidigung zumeist keine fristlose Kündigung.

Ein Urteil zeigt aber: Nennt hingegen ein Mitarbeiter einen türkischen Kollegen „hässlichen Türken“ und „Ziegenficker“ und schickt diesem Bilddateien über WhatsApp, die einen islamfeindlichen Inhalt haben, ist dies eine massive Beleidigung. Deshalb hatte die Berufungsklage des Mitarbeiters gegen die fristlose Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auch keinen Erfolg (Arbeitsgericht Stuttgart 11 Ca 3738/18).

Drohungen, die Leib und Leben betreffen, können umgehend zur fristlosen Kündigung führen. Hier ist nämlich auch der Arbeitgeber gefragt, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Wird ein Arbeitnehmer bedroht, muss er dies also sehr ernst nehmen. So wurde einem Mitarbeiter fristlos gekündigt, nachdem er seinen Vorgesetzten am Telefon mit den Worten „Ich stech‘ dich ab“ bedroht hat. Der Anruf war anonym, aber der Chef erkannte die markante Stimme des Mitarbeiters und die Telefonnummer war nur wenigen Menschen bekannt. Er kündigte ihm daraufhin fristlos, wogegen der Betroffene klagte (15.08.2016, AZ. 7 Ca 415/15). Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die „ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen (…) einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme“ darstelle. Eine weitere Beschäftigung sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, weshalb die fristlose Kündigung wegen der Bedrohung des Kollegen rechtswirksam sei.

Wichtige Faktoren bei der Bewertung der Schwere einer Drohung sind die folgenden:

  • Heftigkeit der Beschimpfung: Einfache Beschimpfungen reichen in der Regel nicht aus, massive Beleidigungen und Bedrohungen können hinreichend sein.
  • Nachhaltige Störung: Führen die Drohungen zu einer nachhaltigen Störung des Arbeitsklimas und des Verhältnisses zwischen Mitarbeitern bzw. Vorgesetzten, oder sogar zu einer Beeinträchtigung des Produktionsablaufs, kann dies ein Grund für die fristlose Kündigung sein.
  • Beweislast: Nicht zuletzt muss die betroffene Person nachweisen können, dass es zu einer Bedrohung oder massiven Beleidigung gekommen ist. Beweise können sowohl durch Zeugenaussagen als auch in Form von Schriftstücken geliefert werden.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird auch der allgemeine Umgangston im Unternehmen und der soziokulturelle Hintergrund der Betroffenen eine Rolle spielen. So ist die Kommunikation zwischen Kollegen in der Baubranche beispielsweise rauer als in einer Unternehmensberatung. Solche Umstände müssen neben der Vorgeschichte der beiden Parteien bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Welche Drohungen sind nicht rechtswidrig?

Neben Drohungen, die zu einer fristlosen Kündigung führen können, gibt es auch solche, die nicht rechtswidrig sind.

Dazu gehören insbesondere die folgenden:

  • Private Äußerungen: Beleidigungen, die im privaten Umfeld getätigt wurden und somit nicht für die Ohren der betreffenden Person gedacht waren, können in der Regel nicht zu einer fristlosen Kündigung führen.
  • Aussagen in einem Kündigungsschutzstreit: Besteht die Drohung darin, dass ein Arbeitnehmer damit droht, ein bestimmtes Dokument vor Gericht zu nutzen, um einen vorteilhaften Vergleich zu erzielen, ist dies kein Grund für eine fristlose Kündigung.

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